Posts mit Schlüsselwort ‘Verbraucher’

Vorsicht, teure Hotline-Preise bei Prepaid-Tarifen

Donnerstag, Mai 23rd, 2013

Bis zu 99 Cent pro Minute für Hotline-Anrufe

Prepaid-Tarife stehen eigentlich für das Prinzip der Kostensicherheit, da Verbraucher nur für die Anrufe und SMS bezahlen, die sie verbraucht haben. Was die meisten jedoch nicht wissen: Anrufe bei Servicehotlines sind oftmals sehr teuer. Zwei Prepaid-Anbieter bieten nun kostenlose Hotlines an und setzen damit ein Zeichen gegen die versteckten Kosten.

Bei den vier großen Mobilfunkanbietern und einem weiteren Telekommunikationsanbieter ist es schon seit langem üblich, dass fast alle Hotlines kostenlos sind. Darunter fallen beispielsweise Hotlines für die Technik, Kundeberatung, Rechnungen oder für Neukunden. Bei allen übrigen Prepaid-Anbietern zahlen Verbraucher hingegen zwischen 14 und 99 Cent pro Minute für den Hotline-Anruf. “Viele Verbraucher wissen jedoch nicht, dass Anrufe bei der Hotline ihres Anbieters so viel kosten und wundern sich über eine unerwartet hohe Rechnung,” erklärt Philipp Jorek vom Verbraucherportal Billig-Tarife.de. Gegen diesen Trend haben sich zwei Mobilfunk-Discounter ausgespochen und haben kürzlich ihre teure Hotlinenummer durch eine Nummer aus dem deutschen Festnetz ersetzt. Für Prepaid-Kunden, deren Tarif eine Flatrate ins deutsche Festnetz beinhaltet, sind die Hotline-Anrufe daher von nun an kostenlos. Haben Kunden keine Flatrate, zahlen sie die jeweilgen Kosten für einen Anruf ins Festnetz. Je nach Tarif sind dies zwischen 5 und 19 Cent pro Minute. “Die Anbieter haben mit diesem Schritt eine mögliche Kostenfalle eliminiert und die Kostensicherheit für ihre Kunden enorm erhöht,” so Jorek weiter.

Verbraucher finden unter http://www.billig-tarife.de/handytarife/mobilfunk-discounter.php einen objektiven Vergleich aller deutschen Mobilfunk-Discounter Tarife in Deutschland. Der Vergleich beinhaltet sowohl Prepaid- als auch Postpaid-Tarife. Bei Prepaid-Tarifen laden Kunden ein bestimmtes Guthaben vor dem Telefonieren auf. Bei Postpaid-Tarifen hingegen zahlen Kunden auf monatlicher Basis erst im Nachhinein für die verbrauchten Telefonieeinheiten, SMS oder das benutzte Datenvolumen. Mobilfunkdiscounter zeichnen sich dadurch aus, dass es meist nur einen Preis in alle Fest- und Mobilfunknetze gibt. Zudem gibt es keine Mindestlaufzeit, keinen Mindestumsatz und keine monatliche Grundgebühr.

Billig-Tarife.de ist ein Teilbereich der iMPLI Informations-Systeme GmbH. Diese erfasst, bewertet und speichert fast täglich Informationen zu Leistungen und Preisen von Tarifen aus der Telekommunikationsbranche. Nach umfangreichen Auswertungen mit Hilfe mathematischer Algorithmen werden Tarifvergleichstabellen und Marktanalysen erstellt und von eigens betriebenen Verbraucherportalen wie Billig-Tarife.de oder andere Medien und Verlage veröffentlicht. Weitere Internetportale aus dem Telekommunikations- und Energiebereich ergänzen das Portfolio des Paderborner Unternehmens.

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Shoppen im Urlaub: immer ein Schnäppchen? – Teil 2

Donnerstag, Mai 23rd, 2013

Plagiate aus dem Urlaub mitbringen?

Eine edle Armani-Uhr für 80 statt 300 Euro, eine Reisetasche, Marke Louis Vuitton, für 40 und das Lacoste-Polohemd für 15 Euro: Manche lokalen Märkte bieten gefälschte Markenartikel zu wahren Schnäppchenpreisen an. Damit bei der Einreise nach Deutschland jedoch kein böses Erwachen droht, gibt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung einige Tipps. Im ersten Teil der Serie zu Schnäppchen aus dem Ausland wurde erläutert, was Urlauber bei der Mitnahme von Markenware beachten sollten.

Endlich mal eine “echte” Rolex oder eine schicke Prada-Tasche – viele Besucher von Basaren oder Märkten in Urlaubsländern erfüllen sich diesen Traum, obwohl es sich dabei um offensichtliche Markenfälschungen handelt. Womit müssen sie bei der Heimreise rechnen?
“Wenn gefälschte Markenartikel ohne kommerzielles Interesse eingeführt werden, schreitet der Zoll nicht ein”, beruhigt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Gibt es jedoch Anhaltspunkte für gewerblichen Handel kann es nicht nur zur Beschlagnahmung kommen, sondern auch zu einer Strafanzeige (§ 143 Markengesetz). Ein Anzeichen für den geplanten Weiterverkauf kann zum Beispiel eine größere Menge ähnlicher Kleidungsstücke sein. Da die Markenhersteller heute eng mit dem Zoll zusammenarbeiten, drohen darüber hinaus womöglich noch eine teure Abmahnung sowie eine Schadenersatzklage des Unternehmens, das die Originalware herstellt.
Auch wer nur für den persönlichen Gebrauch einkauft, muss bei der Rückreise aus einem Nicht-EU-Staat die Reisefreigrenzen beachten (430 Euro bei Rückreise per Flugzeug oder Schiff bzw. 300 Euro mit Auto oder Bahn). Werden diese Wertgrenzen überschritten, müssen für Plagiate wie auch für Originalprodukte die Einfuhrabgaben entrichtet werden. Wer seine Waren dann nicht anmeldet, muss die Abgaben plus “Strafzuschlag” bezahlen und riskiert eine Strafanzeige. Auch für Plagiate gilt daher: Kaufbelege aufheben! Weitere Informationen zu Einfuhrbestimmungen bietet die Broschüre “Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll” des Bundesfinanzministeriums.
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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!:
Dürfen Urlauber gefälschte Markenware kaufen?

- Der Zoll toleriert den Kauf gefälschter Markenware für den eigenen Gebrauch.

- Die Einfuhr gefälschter Markenartikel für den Weiterverkauf wird mit Beschlagnahmung der Ware und einer Strafanzeige geahndet.

- Von Seiten des Markenherstellers können eine Abmahnung sowie eine Schadenersatzklage drohen.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2012 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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“Verkehrstraining für ABC-Schützen sitzt selten auf Anhieb” ERGO Verbraucherinformation

Dienstag, Mai 21st, 2013

Wie Kinder lernen, sich bei Unfallrisiken richtig zu verhalten

Langfassung:

Mit dem Eintritt in die Grundschule beginnt für viele Kinder ein lang ersehnter neuer Lebensabschnitt: Endlich kein Kindergartenkind mehr! Die Schultasche ist gepackt, jetzt kann es losgehen. Die Eltern plagen dagegen oft zwiespältige Gefühle. Denn der Schulweg ist eine große Gefahrenquelle für die kleinen Verkehrsteilnehmer. Deswegen sollten Eltern sich Zeit nehmen, um ihre Kinder auf die Risiken im Straßenverkehr vorzubereiten. Was sie noch tun können, damit ABC-Schützen sicher an ihr Ziel kommen, erläutert Rudolf Kayser, Unfallexperte von ERGO.

Zwei Drittel der Eltern lassen ihre Kinder allein zum Spielplatz, zur Schule oder zum Sport gehen, wie eine im Auftrag von ERGO durchgeführte repräsentative Umfrage von Ipsos* jetzt ergab. Noch am ehesten dürfen die Kleinen ohne Begleitung zur Schule laufen (64 Prozent). Soll es dagegen zum Sport oder zum Spielplatz gehen, stimmt dem Alleingang nur etwas mehr als die Hälfte zu. “Die Sorge der Eltern läuft dabei immer mit – und das ist leider durchaus berechtigt”, meint Rudolf Kayser, Unfallexperte bei ERGO. 2011 geschah in Deutschland alle 17 Minuten ein Verkehrsunfall, bei dem ein Kind zu Schaden kam. Kinder lassen sich im Straßenverkehr leicht ablenken und reagieren in riskanten Momenten oft unberechenbar. “Hinzu kommt, dass sich die Fähigkeit, Geschwindigkeiten und Entfernungen abzuschätzen, erst entwickeln muss”, so der ERGO Experte. Allerdings können Eltern viel dazu beitragen, die Sicherheit ihrer Kinder im Straßenverkehr zu erhöhen.

In der Gruppe laufen Kinder sicherer als allein

Wichtig ist, die Kinder an die Risiken zu gewöhnen, ohne sie zu überfordern. “Eltern sollten mit ihnen das richtige Verhalten im Straßenverkehr üben”, sagt Rudolf Kayser. “Am besten, sie fangen rechtzeitig vor der Einschulung mit einem regelmäßigen Training an, gehen den Schulweg mehrfach mit ihnen ab und weisen dabei auf Gefahrenquellen hin.” Nach einer Weile können beide die Rollen tauschen: Das Kind führt den Erwachsenen und erklärt, was an heiklen Punkten zu tun ist. “Generell gilt: Nicht der kürzeste Weg ist die richtige Wahl, sondern der sicherste”, rät der ERGO Experte. Kommt das Kind im Straßenverkehr dann gut zurecht, sollten Eltern ihm auch Vertrauen signalisieren. Nur so können die Kleinen eigene Erfahrungen machen und lernen, flexibel auf Risiken zu reagieren. Für die erste Zeit hat sich zudem bewährt, eine Laufgemeinschaft zu organisieren: Grundschüler aus der Nachbarschaft treffen sich vor und nach dem Unterricht, um den Schulweg gemeinsam zu bewältigen, anfangs unter Aufsicht. Später darf der Trupp alleine losziehen. Ein absolutes Muss für ABC-Schützen: Warnwesten und Lichtreflektoren, vor allem im Herbst und Winter. Mit dem Rad dagegen sollten Kinder erst zur Schule fahren dürfen, nachdem sie im vierten Schuljahr die Fahrradprüfung bestanden haben.

Im Fall eines Unfalls kommt es auf die richtige Versicherung an

Auch wenn Kindern im Straßenverkehr viele Gefahren drohen: Tatsächlich sind die Risiken nirgends so hoch wie in den eigenen vier Wänden, betont Rudolf Kayser. “Was vielen Eltern nicht bewusst ist: 60 Prozent aller Unfälle mit Kindern passieren zuhause oder im Garten.” Ebenso wichtig wie die Sicherheit im Straßenverkehr ist es daher, auch den eigenen Haushalt auf Unfallquellen zu überprüfen. In der Freizeit kommt es zudem auf den richtigen Vorsorgeschutz an. Im Fall des Falles entstehen den Eltern sonst hohe Kosten, falls ihr Kind sich schwer verletzt oder womöglich gar eine Behinderung zurückbehält. Unterstützung vom Staat gibt es nämlich nur bei Unfällen in der Schule oder auf dem Schulweg. “Umbauten, Pflege, Therapien – die Kosten können für eine Familie im schlimmsten Fall den Ruin bedeuten”, weiß der ERGO Experte. Eine Kinderunfallversicherung kann hingegen zumindest die finanziellen Folgen eines solchen Unglücks abfedern. Manche Unfallversicherer bieten zusätzlich sogar Unterstützung bei Reha-Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Ergotherapie.

*Quelle: Ipsos i:Omnibus™

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D.A.S. Expertentipp: Aufsichtspflicht auf dem Schulweg

Eine Gruppe quirliger Erstklässler zur Schule zu begleiten, kann eine durchaus anspruchsvolle Aufgabe sein. Eltern, die fremde Kinder mit zur Schule nehmen, sollten sich deshalb klar machen, dass sie für eine Verletzung der Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden können. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen zwei Arten der Aufsicht: Wer bewusst Verantwortung bei der Aufsicht über fremde Kinder übernimmt, muss im Ernstfall haften. Eine Gefälligkeitsaufsicht liegt dagegen vor, wenn der Erwachsene nur gelegentlich und zeitlich sehr begrenzt die Aufsicht über Kinder aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis übernimmt. In einem solchen Fall trägt die Aufsichtsperson ein nur sehr eingeschränktes Haftungsrisiko. Welcher Fall jeweils vorliegt, richtet sich nach der konkreten Situation. Geht eine Gruppe Kinder gemeinsam zur Schule und wird dabei abwechselnd von verschiedenen Eltern begleitet, kann eine Übernahme der Aufsichtspflicht vorliegen. Passiert dann etwas, springt zwar zunächst die gesetzliche Unfallversicherung ein. Sie holt sich jedoch den Schadensbetrag von jedem zurück, der rechtlich für den Schaden haftbar gemacht werden kann. Dies kann zum Beispiel der fremde Unfallverursacher sein oder auch der aufsichtspflichtige Vater, der das fremde Kind zur Schule begleitet hat. Wie sehr die begleitenden Eltern aufpassen müssen, hängt wiederum vom Alter und der Reife der jeweiligen Kinder ab. Empfehlenswert ist in jedem Fall eine private Haftpflichtversicherung.

Kurzfassung:

Verkehrstraining für ABC-Schützen sitzt selten auf Anhieb

Wie Kinder lernen, sich bei Unfallrisiken richtig zu verhalten

-Gehen viele Kinder alleine zur Schule?
-Warum sind Kinder im Straßenverkehr besonders gefährdet?
-Wie helfen Eltern bei der Verkehrserziehung?
-Beschränkt sich die Gefahr allein auf den Schulweg?

Zwei Drittel der Eltern lassen ihre Kinder allein zum Spielplatz, zur Schule oder zum Sport gehen, wie eine im Auftrag von ERGO durchgeführte repräsentative Umfrage von Ipsos* jetzt ergab. Noch am ehesten dürfen die Kleinen ohne Begleitung zur Schule laufen (64 Prozent). Soll es dagegen zum Sport oder zum Spielplatz gehen, stimmt dem Alleingang nur etwas mehr als die Hälfte zu. “Die Sorge der Eltern läuft dabei immer mit – und das ist leider durchaus berechtigt”, meint Rudolf Kayser, Unfallexperte bei ERGO. 2011 geschah in Deutschland alle 17 Minuten ein Verkehrsunfall, bei dem ein Kind zu Schaden kam. Kinder lassen sich im Straßenverkehr leicht ablenken und reagieren in riskanten Momenten oft unberechenbar. “Hinzu kommt, dass sich die Fähigkeit, Geschwindigkeiten und Entfernungen abzuschätzen, erst entwickeln muss”, so der ERGO Experte. Wichtig ist, die Kinder an die Risiken zu gewöhnen, ohne sie zu überfordern. “Eltern sollten mit ihnen das richtige Verhalten im Straßenverkehr üben”, sagt Rudolf Kayser. “Am besten, sie fangen rechtzeitig vor der Einschulung mit einem regelmäßigen Training an, gehen den Schulweg mehrfach mit ihnen ab und weisen dabei auf Gefahrenquellen hin.” Generell gilt: Nicht der kürzeste Weg ist die richtige Wahl, sondern der sicherste. Für die erste Zeit hat sich zudem bewährt, eine Laufgemeinschaft zu organisieren: Grundschüler aus der Nachbarschaft treffen sich vor und nach dem Unterricht, um den Schulweg gemeinsam zu bewältigen, anfangs unter Aufsicht. Ein absolutes Muss für ABC-Schützen: Warnwesten und Lichtreflektoren, vor allem im Herbst und Winter. Mit dem Rad dagegen sollten Kinder erst zur Schule fahren dürfen, nachdem sie im vierten Schuljahr die Fahrradprüfung bestanden haben. Auch wenn Kindern im Straßenverkehr viele Gefahren drohen: “Was vielen Eltern nicht bewusst ist: 60 Prozent aller Unfälle mit Kindern passieren zuhause oder im Garten”, so der Unfallexperte von ERGO. In der Freizeit kommt es deshalb auf den richtigen Vorsorgeschutz an. Im Fall des Falles entstehen den Eltern sonst hohe Kosten, falls ihr Kind sich schwer verletzt oder womöglich gar eine Behinderung zurückbehält. Unterstützung vom Staat gibt es nämlich nur bei Unfällen in der Schule oder auf dem Schulweg. Eine private Kinderunfallversicherung kann hingegen zumindest die finanziellen Folgen eines solchen Unglücks abfedern. Manche Unfallversicherer bieten zusätzliche Unterstützung bei Reha-Maßnahmen, wie zum Beispiel Ergotherapien.

*Quelle: Ipsos i:Omnibus™

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ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in mehr als 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. ERGO bietet ein umfassendes Spektrum an Versicherungen, Vorsorge und Serviceleistungen. Im Heimatmarkt Deutschland gehört ERGO über alle Sparten hinweg zu den führenden Anbietern. Rund 48.000 Menschen arbeiten als angestellte Mitarbeiter oder als hauptberufliche selbstständige Vermittler für die Gruppe. 2012 nahm ERGO Beiträge in Höhe von über 18 Mrd. Euro ein und erbrachte für ihre Kunden Versicherungsleistungen von über 17 Mrd. Euro. ERGO gehört zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.ergo.com

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Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Patientenrecht

Dienstag, Mai 21st, 2013

Pflege-Benotung läuft weiter

Die gesetzlichen Regelungen zur Veröffentlichung von “Schulnoten” zur Beurteilung der Qualität von Pflegeheimen sind nicht verfassungswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor. Laut D.A.S. werden seit 2009 Pflegeeinrichtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen benotet. Das Gericht wies die Klage zurück, weil die Einrichtung im konkreten Fall durch die Benotung keinen Nachteil erlitten habe.
BSG, Az. B 3 P 5/12 R

Hintergrundinformation:
Seit Juli 2009 werden Pflegeeinrichtungen für Senioren im Auftrag der Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst der Kassen überprüft. Dies passiert aufgrund einer gesetzlichen Regelung in §§ 114 ff. des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Die Heime müssen die Prüfung ermöglichen. Seit 2011 muss diese einmal im Jahr erfolgen. Ab 1. Januar 2014 sind vollstationäre Pflegeheime ferner gesetzlich verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen nach einer Prüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche Versorgung in den Einrichtungen geregelt ist und welche Vereinbarungen mit Apotheken hinsichtlich der Medikamentenversorgung bestehen. Nicht alle Pflegeheime sind mit dieser Überprüfung glücklich – immerhin bekommen sie Schulnoten, die jeder im Internet nachlesen kann (siehe etwa: http://www.pflegelotse.de ). Vielfach werden jedoch auch die Benotungskriterien kritisiert – hat doch fast jedes deutsche Pflegeheim die Note 1. Viele Kriterien stehen dabei bereits im Gesetz. Der Fall: Ein Pflegeheim in Köln hatte zunächst die Note 3,3 bekommen. Der Träger der Einrichtung reichte Klage ein. Die Beurteilung wurde daraufhin zurückgezogen und nicht veröffentlicht. Nun ging der Träger jedoch gegen die Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse als solche vor: Diese sei rechtswidrig. Das Urteil: Das Bundessozialgericht sah hier nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung kein Rechtsschutzbedürfnis und wies die Klage als formal unzulässig ab: Das Heim habe durch die nicht veröffentlichte Beurteilung keinen Nachteil erlitten, die Berufsfreiheit des Heimträgers sei nicht verletzt. Grundsätzlich sei die gesetzliche Regelung über die Veröffentlichung der Prüfberichte durch die Kassen (§ 155 Abs. 1a SGB XI) nicht verfassungswidrig.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.05.2013, Az. B 3 P 5/12 R

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Seminarveranstaltung: Handwerk hat goldenen Boden!

Freitag, Mai 17th, 2013

Das Erbe eines selbstständigen Handwerkes unterliegt dem Handelsgesetzbuch und hat besondere Bestimmungen

Im Rahmen von Seminarveranstaltungen informieren Experten zum Thema “Erben eines Handwerkbetriebes” in der Geschäftsstelle der Consortis Verwaltungs GmbH in Berlin. Die Consortis Verwaltungs GmbH mit Hauptsitz in Berlin ist ein junges, innovatives Unternehmen, welches von Daniel Volbert geleitet wird. Unternehmer aus mittelständischen Betrieben, Verbraucher, Interessierte und Mitarbeiter wurden über neue Entwicklungen rund um Finanzen, Steuern und Rechtstipps in Bezug auf das Erbe und den Nachlass mit rechtlicher Diskussion informiert.

Das Handwerk hat goldenen Boden! Deutschlandweit arbeiten knapp 5 Millionen Menschen, davon fast 500.000 Auszubildende in Handwerksbetrieben. Die Handwerksbetriebe sind nach der Handwerksordnung in 41 zulassungspflichtigen, 53 zulassungsfreien und 57 handwerksähnlichen Gewerben tätig. Für Deutschland bildet das Handwerk einen wichtigen Baustein für die Wirtschaft, die Lebensqualität, dem Bruttosozialprodukt, ist der Motor für Entwicklung und Umsetzung für neue Marktchancen. Bei aller Betriebsamkeit sollte das Augenmerk unbedingt auch auf das Fortbestehen von mittelständischen Handwerksbetrieben gerichtet werden.

Viele kleine und mittelständische Unternehmen stehen irgendwann vor der Frage: Wie geht es weiter, wer erbt und wer kann den Betrieb weiterführen?

Anhand einer kurzen Geschichte erläutert Herr Daniel Volbert den Zusammenhang zum besseren Verständnis:

Die Witwe des Handwerksmeisters

Das Ehepaar Sorgenfrei hatte eine gut laufende Bäckerei mit Meister und Gesellen. Nach dem Tod des Bäckermeisters Sorgenfrei ist Frau Sorgenfrei nun die Erbin mit ihrem Sohn. Frau Luise lässt sich von Meister Bleich, der Fritz Sorgenfreis Stellvertreter in der Bäckerei war, die Unterlagen dieses Betriebes vorlegen. Der ständige Steuerberater des Verstorbenen, erläutert ihr die einzelnen Positionen und kann zusammenfassend feststellen, dass das Geschäft in bestem Zustand ist. Unter Meister Bleichs Leitung wird es weiter gedeihen und seinen Gewinn abwerfen. Frau Luise kann sich also auf regelmäßige Kontrollen beschränken und zunächst erst einmal eine Erholungsreise unternehmen. Bevor sie aufbricht, kommen ihr aber doch einige Bedenken. Sie spricht dies hierüber zu ihrem Sohn aus.

“Wenn ich bedenke, was dein Vater alles tun musste, als er die Bäckerei eröffnete, so kann ich mir gar nicht vorstellen, dass bei mir alles so ohne Formalitäten vor sich gehen soll. Bin ich nun selber Frau Bäckermeister?”

Diese Bedenken sind berechtigt, Frau Luise Sorgenfrei hat ein gutes Rechtsgefühl. Für ihren Fall sieht das Gesetz – hier die Handwerksordnung § 4 Absätze 1 und 2 – eine besondere Regelung vor, das sogenannte Witwenprivileg, das besagt:

§ 4 (auszugsweise)

(1) Nach dem Tode eines selbständigen Handwerkers dürfen der Ehegatte, der Erbe bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwaltet, Nachlasskonkursverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen. Die Handwerkskammer kann Erben bis zur Dauer von zwei Jahren über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus die Fortführung des Betriebes gestatten. Das gleiche gilt für Erben, die beim Tode des Handwerkers das fünfundzwanzigste Lebensjahr bereits vollendet haben.

(2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tode des selbständigen Handwerkers darf der Betrieb nur fortgeführt werden, wenn er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt; die Handwerkskammer kann in Härte fällen diese Frist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde bereits vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Fortführung des Betriebes davon abhängig machen, dass er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Ein Jahr lang kann sie also ohne weiteres die Bäckerei ihres verstorbenen Ehemannes fortführen, was auch für minderjährige Erben zuträfe, für die ihre gesetzlichen Vertreter handeln würden. Ein Jahr lang hat die Witwe des Handwerkers Zeit, entweder selbst die Meisterprüfung abzulegen, sich eine Ausnahmegenehmigung zu verschaffen oder den Betrieb durch einen eingetragenen Meister leiten zu lassen. Da Meister Bleich bereit ist, den Sorgenfreischen Betrieb weiter wie bisher zu betreuen, so sind für Frau Luise alle Schwierigkeiten behoben.

Eine rege Diskussion schloss sich im Anschluss der Veranstaltung unter den Teilnehmern und Experten an, der Wunsch nach weiteren Veranstaltungen wurde klar geäußert.

V.i.S.dP.:

Daniel Volbert
Geschäftsführer
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Die Consortis Verwaltungs GmbH ist ein junges, innovatives Unternehmen, welches im Jahr 2008 gegründet wurde. Die Consortis Verwaltungs GmbH bietet den Verbrauchern ein Maximum an Sicherheit und Optimierung in Zusammenarbeit mit eigenen Finanz- und Steuerexperten. Die Consortis GmbH und das Mitarbeiterteam zeigt verschiedene Möglichkeiten der Steueroptimierung auf und entwickelt ein passend individuell zugeschnittenes und unverbindliches Gesamtkonzept zur optimalen Steuererstattung. Weitere Informationen unter www.consortis-gmbh.de

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Consortis Verwaltungs GmbH
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10713 Berlin
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Rechtsschutzversicherung: Endlich Hoffnung für gebeutelte Anleger

Donnerstag, Mai 16th, 2013

Der Bundesgerichtshof urteilt zu Gunsten der geschädigten Rechtsschutzversicherer – BGH erklärt Ausschlussklausel der Rechtsschutzversicherungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen für nichtig

Neue Chance für Geschädigte Kapitalanleger – unklare Formulierung der Effektenklausel führt zur Unwirksamkeit, Rechtsschutzversicherungen müssen nun Rechtsschutz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen gewähren!

Seit den Jahren der Finanzkrise haben Kapitalanleger in Deutschland schwere Zeiten hinter sich. Sichergeglaubte Anlagen entpuppten sich als Katastrophe, oftmals haben sie ihr hart erspartes Geld, ihre Altersvorsorge auf Anraten in angeblich lukrative und vielversprechende Kapitalanlagen investiert. Das böse Erwachen kam dabei oft erst nach Jahren. Die Kapitalanlage, egal ob Schiffsfonds, Medienfonds, Leasingfonds, Immobilienfonds oder sogenannte “grüne Kapitalanlagen” im Bereich der erneuerbaren Energien haben eines gemeinsam: In jedem Bereich gibt es schwarze Schafe, die das Geld der Anleger vernichtet haben, windiger Vermittler investierten in undurchsichtige und riskante Kapitalanlagen die ihnen anvertrauten Kundengelder. Viele betroffene Anleger erlitten große Verluste.

Ich hab ja eine Rechtsschutzversicherung!

Haben sich die Anleger von diesem Schock erholt, bleibt in der Regel nur noch der Gang zum Rechtsanwalt, um das verloren geglaubte Geld zurückzuerhalten oder zumindest noch etwas zu retten. Wohl dem, der hierbei vorgesorgt und eine Rechtsschutzversicherung für einen solchen Fall abgeschlossen hat. Doch genau die Rechtsschutzversicherung machte oft einen Strich durch die Rechnung und lehnte die Übernahme der Kosten ab. Die regelmäßige Antwort der Rechtsschutzversicherungen lautete: “Solche Rechtsstreitigkeiten sind bei uns ausgeschlossen. Wir können Ihnen nicht helfen.”

Da sich die Kosten für den Rechtsanwalt oder das Gericht stets nach dem Streitwert berechnen, können bei Streitigkeiten über Kapitalanlagen, bei denen es oftmals um mehrere zehntausende Euro geht, hohe Gerichts- und Anwaltskosten entstehen.

Wozu eine Rechtsschutzversicherung ohne Schutz?

Viele Anleger fühlen sich so ein zweites Mal “über den Tisch gezogen”. Nachdem sie ihr Erspartes verloren hatten, verwehrte die Rechtsschutzversicherung, die sie gerade für solche Fälle abgeschlossen und bei der sie regelmäßig brav ihre Prämien bezahlt hatten, ihnen nun die Hilfe. Wollten man nicht das Kostenrisiko selbst tragen oder war man dazu finanziell einfach nicht in der Lage, weil man gerade sein Geld verloren hatte, blieb vielen Anlegern nichts anderes übrig, als ganz aufzugeben.

Knackpunkt war dabei eine Klausel in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der Versicherungen. Nach dieser war “die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich der Effekten oder Rechtsstreitigkeiten, auf die die Grundsätze der Prospekthaftung Anwendung finden” vom Versicherungsschutz nicht mit umfasst.

Bitter für die Anleger, jedoch rechtlich zum damaligen Zeitpunkt nicht angreifbar.

Bis die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen mehrere Musterverfahren gegen verschiedene Rechtsschutzversicherungen geführt hat. Der Ausgangspunkt war ein Gespräch beim Mittagessen, als ein Mitarbeiter der Verbraucherschutzzentrale NRW seinen Kollegen hiervon berichtete und die Kollegen nachfragten, was mit Effekten eigentlich genau gemeint sei. Das Interesse war geweckt, eigene Recherchen ergaben, dass es keine einheitliche Definition für Effekten gab. Somit war eindeutig klar, wenn die Begriffe in den ARB nicht klar umrissen sind, dann ist es für den Versicherungsnehmer auch nicht möglich, sich ein genaues Bild davon zu machen, was genau ausgeschlossen ist. Die Musterverfahren führten zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 08.05.2013 generell entschiedenen, dass die verwendeten Klauseln in den ARB irreführend und daher unwirksam sind. Die Rechtsschutzversicherungen können daher nicht den Deckungsschutz unter Bezug auf diese Klausel verwehren. Ein Sieg für die gebeutelten Anleger, der Rechtsschutz kann nun nicht mehr verweigert werden.

Viele bekommen ihr Geld zurück!

Für die Versicherten bedeutet dieses Urteil, dass denen die bei Klagen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen der Rechtsschutz verweigert wurde, große Chancen haben ihr Geld zurück zu bekommen. Versicherte, die in der Vergangenheit klagten, Anwalts- sowie Gerichtskosten trotz Rechtsschutzversicherung selber getragen haben, sollten nun ihren Anspruch geltend machen, denn diese Kosten können zurück verlangt werden. Es ist nun genau zu schauen, mit welcher Begründung die Rechtsschutzversicherung seinerzeit die Kostenübernahme abgelehnt hat. Erfolgte die Ablehnung unter Hinweis auf eine entsprechende Klausel, besteht nun wieder Hoffnung, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Verfahrens auf Schadensersatz übernehmen muss.

Hilfe – Prüfen – Nachfragen

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte – spezialisiert im Bank- und Kapitalmarktrecht – weist auf die Wichtigkeit dieses Urteils des Bundesgerichtshofes für die betroffenen Anleger und Versicherten hin: “Dies ist ein wegweisendes Urteil und Meilenstein für eine gerechtere Bekämpfung im Kapitalmarktrecht für die betroffenen Anleger und ihre Familien. Richtig wäre es nun, dass die Rechtsschutzversicherungen auf ihre Kunden zugehen, um dem entstandenen Schaden zu begleichen, damit ist jedoch nicht zu rechnen. Betroffene Versicherer sollten in jedem Fall ihre Ansprüche prüfen lassen, denn wenn die Versicherungsbeiträge gezahlt wurden, aber kein Rechtsschutz aufgrund der Effektenklausel gewährt wurde, dann stehen die Chancen für den Versicherer gut, den hier entstandenen Schaden auch im Nachhinein einzufordern. Zudem ist darauf zu achten, dass viele Schadensersatzansprüche der gesetzlichen Verjährung unterliegen und möglicherweise nach Ablauf der Frist nicht mehr durchsetzbar sind.”

Geschädigte Versicherer sollten sich schnellstmöglich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit beraten zu lassen. Möchten Sie sich selbst bereits vorsorglich an Ihre Rechtsschutzversicherung wenden, können Sie das beigefügte Musterschreiben verwenden, welches ebenfalls unter www.dr-schulte.de abrufbar ist.

V.i.S.d.P.:
Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München.

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Kontakt:
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Verbraucher lehnen Software-Abonnements ab

Mittwoch, Mai 15th, 2013

Aktuelle Umfrage von Corel in Deutschland gibt Aufschluss über das Kaufverhalten im Bereich Software

(ddp direct) MUNCHEN, GERMANY — (Marketwired) — 05/15/13 — Redaktioneller Hinweis: sechs Fotos erhalten Sie mit der Pressemitteilung.

Konsumenten in ganz Deutschland kaufen Anwendungssoftware am liebsten im Internet. Software zu mieten statt zu kaufen kommt dagegen für sie nicht in Frage. Dies ergab eine aktuelle Umfrage, die vom Softwarehersteller Corel beim Marktforschungsinstitut INNOFACT AG in Auftrag gegeben wurde. In der repräsentativen Umfrage wurden über 1.000 Personen in Deutschland befragt, auf welche Art und Weise sie ihre Softwareprodukte bevorzugt beziehen. Corel wollte wissen, wie die breite Bevölkerung gegenüber dem reinen Download der Software, dem Bezug von Boxen, in denen die Software in einer Verpackung mit CD oder DVD liegt, bzw. einem Abonnement, bei dem die Software gemietet wird, eingestellt ist und welche Gründe Verbraucher dafür oder dagegen anführen.

Ergebnisse der Umfrage Eines der Hauptergebnisse ist der breite Wunsch, Software physisch zu besitzen: 62 Prozent der Befragten entschieden sich beim letzten Kauf von Anwendungssoftware für ihren PC oder Laptop für ein Boxprodukt. Auch beim nächsten Softwarekauf möchten sie ihren Erwerb in der Hand halten können. 35 Prozent wollen dafür ihre Box am liebsten über das Internet bestellen, ein Viertel der Befragten geht lieber in den Fachhandel. Ein Drittel (33 Prozent) gibt sich mit einem elektronischen Software-Download zufrieden, bei dem sie zwar keine Box besitzen, die Software nach dem Kauf aber dauerhaft nutzen können. Einem Software-Abonnement stehen die Consumer-Kunden dagegen noch skeptisch gegenüber: Nur 1 Prozent wollen derzeit Software aus der Cloud mieten oder abonnieren. Als wichtigsten Grund nennen sie dafür, dass sie sich ungerne zu einer fortlaufenden Zahlung verpflichten wollen (87 Prozent). Dreiviertel der Befragten sehen es zudem als großen Nachteil an, die Software nach Ablauf oder Kündigung des Abonnements nicht weiter nutzen zu können.

Die unbekannte Cloud Dass Software-Abo- bzw. Mietmodelle bei den Verbrauchern derzeit noch wenig beliebt sind, zeigt auch die allgemeine Verwirrung um den Begriff ?Cloud”. Fast die Hälfte aller Befragten (43 Prozent) gibt an, dass sie nicht verstehen, was Unternehmen meinen, wenn sie von der ?Cloud” sprechen.

Corel lässt seinen Kunden weiterhin die Wahl ?Die von uns in Auftrag gegebene Umfrage belegt, dass das Abomodell aus der Cloud für Verbraucher noch nicht angestrebt wird. Zwar ist bei immer mehr Unternehmenskunden und professionellen Anwendern ein deutlicher Trend in Richtung Cloud zu sehen, aber wir erkennen auch, dass es noch Zeit braucht, bis unsere Consumer-Kunden bereit sind, Software zu mieten und in der Cloud zu nutzen”, erklärt Elke Steiner, Geschäftsführerin der Corel GmbH. ?Im Vergleich zu anderen Herstellern in der Branche, wollen wir unseren Kunden nicht vorschreiben, wie sie ihre Software kaufen sollen. Deshalb wird unsere Strategie weiterhin sein, unseren Kunden ob im Lizenz- oder Consumer-Bereich beim Software-Kauf die volle Auswahl zu lassen – Box, Download oder Cloud.”

Die einzelnen Ergebnisse der Umfrage im Überblick

* 35 Prozent der Befragten bevorzugen es, ein physisches Produkt online direkt beim Hersteller oder bei einem Onlinehändler zu bestellen.

* Genau ein Drittel der Befragten (33 Prozent) bevorzugen einen elektronischen Software-Download.

* Ein Viertel (25 Prozent) der Befragten gaben an, ein physisches Box-Produkt in einem Geschäft oder Fachhandel zu erwerben.

* Nur 1 Prozent der Befragten will eine Software mieten und dafür monatliche oder jährliche Raten zahlen.

* 87 Prozent geben an, sich ungern für eine fortlaufende Zahlung zu verpflichten.

* Wenn das Abo ausläuft, wollen Dreiviertel der Befragten (75 Prozent) nicht die Möglichkeit verlieren, die mit dem Software-Programm bearbeiteten Dateien weiterzuverwenden.

* 65 Prozent der Befragten glauben, sie bezahlen mehr für das Abo einer Software als im Einzelkauf.

* Fast alle Befragten (93 Prozent) erkundigen sich über Produkte und Preise im Internet, bevor sie Software kaufen.

* Für 84 Prozent ist es wichtig, die Wahl zu haben, in welcher Form sie die Software beziehen können.

* Mehr als zwei Drittel der Befragten (67 Prozent) lassen sich von Kundenrezensionen in ihrer Kaufentscheidung beeinflussen.

Eine Grafik zur Umfrage können Sie hier herunterladen: www.corel.com/newsroom

Methoden der Erhebung Für die Umfrage wurden 1.009 Personen in Deutschland im Alter von 18 – 69 Jahren befragt. Die im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Region bevölkerungs-repräsentative Erhebung wurde vom Marktforschungsinstitut INNOFACT AG im Mai 2013 durchgeführt und ausgewertet.

Bei Veröffentlichung wird um ein Belegexemplar gebeten.

Über Corel Corel ist ein weltweites Softwareunternehmen mit einigen der bekanntesten Grafik, Produktivitäts- und Digitalmedien-Produkte der Branche. Mit seinem umfassenden Portfolio innovativer Software-Produkte hat sich Corel einen Namen für einfach zu erlernende und einfach zu benutzende Lösungen gemacht, die den Anwendern helfen, kreativer und produktiver zu arbeiten. Corel hat für seine Produkte Hunderte von Auszeichnungen erhalten.

Zu den weltweit von Millionen von Anwendern genutzten Produkten von Corel zählen CorelDRAW® Graphics Suite, Corel® Painter®, CorelCAD?, Corel® PaintShop® Pro, Corel® VideoStudio® und Corel® WordPerfect® Office. Weitere Informationen zur Corel Corporation finden Sie auf www.corel.com

© 2013 Corel Corporation. Alle Rechte vorbehalten. Corel, das Corel-Logo, das Corel Ballon-Logo, CorelDRAW, Corel DESIGNER, PaintShop, Painter, PHOTO-PAINT, VideoStudio und WordPerfect sind Marken oder eingetragene Marken der Corel Corporation bzw. ihrer Tochtergesellschaften. Alle anderen hier aufgeführten Namen bzw. eingetragenen oder nicht eingetragenen Marken dienen lediglich dem Zweck der Identifizierung und verbleiben im ausschließlichen Besitz der jeweiligen Eigentümer.

Die Fotos der Pressemitteilung erhalten Sie unter folgende Links:

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Pressekontakte: Schwartz Public Relations Sven Kersten-Reichherzer Sendlinger Straße 42 A 80331 München Tel: +49 89 211871-36 E-Mail : sk@schwartzpr.de

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Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Verwaltungsrecht

Dienstag, Mai 14th, 2013

Lärmbeschwerde: Spielplatz darf bleiben

Einschränkungen für den Betrieb eines Spielplatzes können Nachbarn nur verlangen, wenn von diesem schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Kinderlärm gilt seit 2011 im Normalfall nicht mehr als schädlich. Wie das Verwaltungsgericht Berlin nach Mitteilung der D.A.S. entschied, verlockte der betreffende Spielplatz von der Ausstattung her nicht zu einer überdurchschnittlich missbräuchlichen Nutzung.
VG Berlin, Az. 10 K 317.11

Hintergrundinformation:
Zur Lärmbelästigung von Anwohnern durch Kinderspielplätze oder Sportplätze gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsurteile. Natürlich hängt die Entscheidung immer auch vom Einzelfall ab: Wie laut geht es tatsächlich zu, wird der Spielplatz unsachgemäß genutzt, finden ständig auch zu später Stunde noch lautstarke Ballspiele statt? Eine wichtige Gesetzesänderung gab es 2011: Seitdem gilt laut Bundesimmissionsschutzgesetz Kinderlärm generell nicht mehr als “schädliche Umwelteinwirkung”. Zumindest, solange er sich “im Rahmen” hält. Der Fall: Nachbarn hatten sich durch den Betrieb eines 2.100 Quadratmeter großen Spielplatzes in Berlin gestört gefühlt. Sie fanden, dass dessen Größe und gute Ausstattung ihn zu einem Anziehungspunkt auch für Kinder aus größerer Entfernung machten. Es gebe keine Toiletten und darüber hinaus komme es im Rahmen von “Cowboy und Indianer”-Spielen immer wieder zu nachgeahmten Kriegshandlungen. Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Berlin entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten des Spielplatzes. Ein Abwehranspruch der Anwohner setze voraus, dass von dem Spielplatz schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen, die erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft bedeuteten. Seit 2011 gelte Kinderlärm generell nicht mehr als “schädliche Umwelteinwirkung”. Einen besonders extremen Ausnahmefall könne das Gericht hier nicht feststellen. Unzulässige Nutzungen außerhalb der Öffnungszeiten seien nicht Schuld des Betreibers. Die Ausstattung des Platzes stelle keinen besonderen Anreiz für eine überdurchschnittlich missbräuchliche Nutzung der Anlage dar. Eine Berufung gegen das Urteil ist möglich.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Az. 10 K 317.11

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“Süßer Genuss – ohne schlechtes Gewissen?” ERGO Verbraucherinformation

Montag, Mai 13th, 2013

Zuckerersatzstoffe besser nur in Maßen zu sich nehmen

Langfassung:

Wir essen zu fettig, zu süß und zu viel: Wer mit dem Gewicht kämpfen muss, weiß in der Regel, welchem “Laster” er seine überflüssigen Pfunde verdankt. Verlockend ist da die Alternative, gerade bei süßen Genüssen Kalorien zu sparen: Der Einsatz von Zuckerersatzstoffen in unseren Lebensmitteln hat sich in den letzten Jahren drastisch erhöht. Allerdings befürchten viele, die künstliche Süße sei schädlich für ihre Gesundheit. Dr. Wolfgang Reuter, Gesundheitsexperte bei der DKV Deutsche Krankenversicherung, geht den verbreiteten Befürchtungen auf den Grund und gibt Verbrauchern wertvolle Hinweise für den Umgang mit Zuckerersatzstoffen.

Obwohl Zucker ein Grundbaustein unserer Ernährung ist, war er doch lange Zeit Mangelware. Dies hat sich geändert: Heute nehmen wir allein zwanzigmal so viel Zucker zu uns als noch vor 150 Jahren. Die ungewollte Folge: Immer mehr Menschen kämpfen mit überflüssigen Pfunden! Kein Wunder also, dass der Markt mit Alternativen für die kalorienhaltige Süße boomt: Fanden die süßen Alternativen zunächst vor allem bei Lebensmitteln für Diabetiker Verwendung, kommen sie heute auch bei einer breiten Palette von Diät- oder Light-Produkten zum Einsatz. So hat sich der weltweite Konsum von Zuckerersatzstoffen in den letzten vierzig Jahren mehr als verdreifacht. Doch mit welchen Folgen – und in welchen Lebensmitteln stecken sie?

Zuckerersatzstoffe: Was gehört dazu?

Viele Light- oder Diät-Lebensmittel wie Limonaden oder Schokoriegel erhalten ihren süßen Geschmack nicht durch Zucker, sondern durch den Einsatz von natürlichen oder künstlichen Zuckerersatzstoffen. “Zu den natürlichen Stoffen gehören Glukose, Fructose und Zuckeralkohole (Sorbit). Erstere kommen in süßen Früchten vor. Sorbit wird zum Beispiel als Zuckeraustauschstoff für “zahnfreundliche” Süßwaren verwendet. Diese Stoffe schmecken wie Zucker und besitzen eine ähnliche Masse und Süßkraft. Aber sie liefern weniger Kalorien und haben einen geringeren Einfluss auf den Blutzuckerspiegel”, erläutert Dr. Wolfgang Reuter, Gesundheitsexperte der DKV Deutsche Krankenversicherung. Auch die seit 2008 in Deutschland zugelassene Süße aus der Stevia-Pflanze zählt zu diesen natürlichen Zuckeralternativen. Anders verhält es sich mit den synthetischen Süßstoffen: Sie werden künstlich hergestellt und haben in den meisten Fällen keine Kalorien. Einen der gängigsten Süßstoffe – Aspartam – finden Verbraucher zum Beispiel in vielen Light-Getränken.

Sind Zuckerersatzstoffe krebsauslösend?

Zuckerersatzstoffe, insbesondere die synthetischen Süßstoffe, galten lange Zeit als schädlich, sogar als krebsauslösend. Grundlage für diesen Verdacht ist eine in den 60er Jahren durchgeführte Versuchsstudie mit Ratten, von denen viele an Blasenkrebs erkrankten. “Die Studienergebnisse sind jedoch in dieser Form nicht auf den Menschen übertragbar”, resümiert der DKV Mediziner. “Denn die dort zugeführte Menge an Süßstoffen entspricht in etwa 4.000 Süßstofftabletten oder 20 Kilogramm Zucker pro Tag – eine Menge, die Verbraucher in dieser Dosis in keinem Fall zu sich nehmen könnten.” Trotzdem galt vor allem der Zuckerersatzstoff Aspartam als krebserregend. Der Grund: Bei der Verstoffwechslung dieses Süßstoffs entstehen geringe Mengen Methanol. Erwiesen ist, dass dieser Alkohol in großen Mengen Krebs fördern kann. “Allerdings kommt er in Lebensmitteln nie in so hohen und damit gesundheitsschädlichen Dosen vor. In verzehrsüblichen Mengen ist Aspartam also durchaus unschädlich”, weiß der DKV Gesundheitsexperte und verweist dabei auf Studien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), zuletzt aus dem Jahr 2011, die zu demselben Ergebnis kamen.

Dick durch Fructose, schlank durch Süßstoff?

Fructose soll dick machen – was ist dran an diesem Vorurteil? Tatsächlich bestätigten Experimente mit Mäusen eine Gewichtszunahme nach erhöhtem Konsum von Fruchtzucker. Eine Übertragbarkeit der Ergebnisse auf den Menschen ist allerdings bislang nicht bewiesen. Dennoch gilt: Fruchtzucker liefert ähnlich viele Kalorien wie normaler Haushaltszucker. Auf den Verzehr von Obst sollten Verbraucher zwar nicht verzichten, da es viele Vitamine und Mineralien enthält. Mit fruchtzuckerhaltigen Getränken, wie Säften oder Schorlen, sollten sie allerdings sparsam umgehen. Aber wie ist es bei Süßstoffen? Helfen sie beim Abnehmen? Manch kalorienbewusster Genießer schwört darauf. Aber es gibt auch Theorien, die das Gegenteil behaupten: Dass nämlich der Süßstoff dem Gehirn die Aufnahme von Zucker vorgaukle. Eine erhöhte Insulinproduktion, ein gesunkener Glukosespiegel im Blut und damit ein verstärktes Hungergefühl seien die Folge. Der Verbraucher esse mehr – und nehme zu! “Trotz zahlreicher Studien zu diesem Thema gibt es jedoch keine wissenschaftlichen Belege für eine Gewichtszunahme durch den Konsum von Süßstoffen”, weiß Dr. Wolfgang Reuter. Ein Allheilmittel zum Abnehmen sind Süßstoffe umgekehrt jedoch auch nicht. “Am besten ist eine ausgewogene Ernährung, die Süßes nur in Maßen beinhaltet”, so der Rat des DKV Gesundheitsexperten. “Dann dürfen Naschkatzen und -kater Zuckerersatzstoffe nicht nur ohne schlechtes Figur-Gewissen, sondern auch ohne gesundheitliche Bedenken genießen.”

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Kurzfassung:

Süßer Genuss – ohne schlechtes Gewissen?

Zuckerersatzstoffe besser nur in Maßen zu sich nehmen

-Warum sind Zuckerersatzstoffe so beliebt?
-In welchen Lebensmitteln stecken die Ersatzstoffe?
-Sind Zuckerersatzstoffe krebsauslösend?
-Sind sie ein Allheilmittel zum Abnehmen?

Heute nehmen wir allein zwanzigmal so viel Zucker zu uns als noch vor 150 Jahren. Die ungewollte Folge: Immer mehr Menschen kämpfen mit überflüssigen Pfunden! Kein Wunder also, dass der Markt mit Alternativen für die kalorienhaltige Süße boomt: Der weltweite Konsum von Zuckerersatzstoffen hat sich in den letzten vierzig Jahren mehr als verdreifacht. Allerdings befürchten viele Konsumenten, die künstliche Süße sei schädlich für ihre Gesundheit. Dr. Wolfgang Reuter, Gesundheitsexperte bei der DKV Deutsche Krankenversicherung, geht den verbreiteten Befürchtungen auf den Grund. Fanden die süßen Alternativen zunächst vor allem bei Lebensmitteln für Diabetiker Verwendung, kommen sie heute auch bei einer breiten Palette von Diät- oder Light-Produkten zum Einsatz. Zuckerersatzstoffe, insbesondere die synthetischen Süßstoffe, galten lange Zeit als schädlich, sogar als krebsauslösend. Grundlage für diesen Verdacht ist eine in den 60er Jahren durchgeführte Versuchsstudie mit Ratten, von denen viele an Blasenkrebs erkrankten. “Die Studienergebnisse sind jedoch in dieser Form nicht auf den Menschen übertragbar”, resümiert der DKV Mediziner. “Denn die dort zugeführte Menge an Süßstoffen entspricht in etwa 4000 Süßstofftabletten oder 20 Kilogramm Zucker pro Tag – eine Menge, die Verbraucher in dieser Dosis in keinem Fall zu sich nehmen könnten.” Ein weiteres Vorurteil: Fructose macht dick. Tatsächlich bestätigten Experimente mit Mäusen eine Gewichtszunahme nach erhöhtem Konsum von Fruchtzucker. Eine Übertragbarkeit der Ergebnisse auf den Menschen ist allerdings auch hier nicht bewiesen. Dennoch gilt: Fruchtzucker liefert ähnlich viele Kalorien wie normaler Haushaltszucker. Auf den Verzehr von Obst sollten Verbraucher zwar nicht verzichten, da es viele Vitamine und Mineralien enthält. Mit fruchtzuckerhaltigen Getränken, wie Säften oder Schorlen, sollten sie allerdings sparsam umgehen. Manch kalorienbewusster Genießer schwört deshalb auf Süßstoffe. Ein Allheilmittel zum Abnehmen sind Süßstoffe jedoch auch nicht. “Am besten ist eine ausgewogene Ernährung, die Süßes nur in Maßen beinhaltet”, so der Rat des DKV Gesundheitsexperten. “Dann dürfen Naschkatzen und -kater Zuckerersatzstoffe nicht nur ohne schlechtes Figur-Gewissen, sondern auch ohne gesundheitliche Bedenken genießen.”

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Mehr unter www.dkv.com

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Bundesgerichtshof kippt Prospekthaftungs- und Effektenklausel

Freitag, Mai 10th, 2013

Sie haben bisher keinen Kostenschutz erhalten? Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht ein neuer Anlauf bei der Versicherung für eine neue Deckungsschutzanfrage erfolgsversprechend für die Rechtsschutzversicherten aus.

Seit heute ist es amtlich. Am 08.05.2013 entschied der Bundesgerichtshof zu den Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174//12, dass die vielfach von Rechtsschutzversicherern verwendete Ausschlussklausel zum Bereich Effekten und Prospekthaftung unwirksam ist. Auf diese Klausel hatten sich zahlreiche Rechtsschutzversicherer zum Ärger ihrer Kunden berufen, um keine Kosten für Klagen betroffener Opfer von Falschberatungs- und Kapitalanlagefällen übernehmen zu müssen (z.B. in Fällen um die Pleitebank Lehman Brothers).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen verschiedene Versicherer mit unterschiedlichem Erfolg. Eine Entscheidung des OLG München, in welcher die betroffene Rechtsschutzversicherung zur Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel verurteilt wurde, nahm der BGH zum Az. IV ZR 211/11 erst gar nicht zur Entscheidung an, da die Revision nicht zugelassen worden war.

Klare Entscheidung für den Anleger- und Verbraucherschutz

Gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt waren beide Parteien in die Revision gegangen, da das Gericht die Klausel der Rechtsschutz nur teilweise für unzulässig erachtet hatte. Das OLG Stuttgart sah die Klausel der Rechtsschutzversicherung sogar als zulässig an. Nun sorgte der BGH für Klarheit und kippte die umstrittene Klausel. Diese lautet:

“für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).”

Was dies für die Praxis bedeutet, erläutert Dr. Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte. Dr. Tintemann: “Die Anleger, die bisher keinen Kostenschutz erhalten haben, können nun einen neuen Anlauf bei der Versicherung nehmen und erneut Deckungsschutz anfragen. Sollte dieser erneut abgelehnt werden, wäre eine Deckungsschutzklage wohl erfolgversprechend.”

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner hat bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mehrere Klagen gegen Rechtsschutzversicherer (darunter die ARAG und die DEURAG) auf Erteilung einer Deckungsschutzzusage eingereicht. Dem Verfahrensausgang sieht Anwalt Dr. Tintemann nun gelassen entgegen: “Die erstinstanzlichen Verfahren werden wohl mit einer Deckungszusage für unsere Mandanten enden. Die Rechtsschutz muss dann auch noch die zusätzlich entstandenen Kosten tragen.”

Welche konkreten Möglichkeiten haben die Betroffenen mit Aussicht auf Hilfe?

Anleger, die in der Vergangenheit einen Anspruch aufgrund mangelnder Rechtsschutz-Deckung nicht durchgesetzt haben, sollten sich nun an einen Anwalt wenden, der sich auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. Dieser muss die Ansprüche dann insbesondere unter Verjährungsgesichtspunkten prüfen und gegebenenfalls eine neue Deckungsanfrage stellen.

Nachträglicher Deckungsschutz realistisch?

Rechtsanwalt Dr. Tintemann hierzu: “Sicher ist zumindest, dass ihre Versicherung nicht bei ihnen anklopfen wird, um nachträglich Deckungsschutz zu erteilen. Es ist also wieder einmal Sache des Versicherungskunden oder seines Rechtsanwalts, sich zu kümmern und die Kohlen aus dem Feuer zu holen. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt aber darauf hoffen, dass nun bessere Chancen für mehr Gerechtigkeit für den Anleger- und Verbraucherschutz bestehen und sich dadurch die rechtlichen Möglichkeiten nun durchaus erfolgreich für den Rechtsschutzversicherer auswirken werden.”

V.i.S.d.P.:

Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwwälte unter 030-715 206 70

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München.

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Kontakt:
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
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Friedrichstrasse 133
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