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Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zeugniserteilung

Freitag, Mai 17th, 2013

Ausübung des Wahlrechts zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis ist Voraussetzung für die Erfüllbarkeit durch den Arbeitgeber

Essen, 17. Mai 2013*****Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 12.02.2013 (3 AZR 120/11) zu einem möglichen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zeugniserteilung grundsätzlich klargestellt, dass der Dienst- oder Arbeitgeber nach §§ 630 BGB und 109 GewO erst dann mit der Zeugniserteilung in Verzug gerate, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis ausgeübt habe. Der Zeugnisanspruch sei ein sogenannter “verhaltener Anspruch”, der zwar spätestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehe. Die Ausübung des Wahlrechtes sei aber Voraussetzung für die Erfüllbarkeit durch den Arbeitgeber. Regelmäßig sei für den Verzug des Arbeitgebers nach Ausübung des Wahlrechtes auch noch eine Mahnung des Arbeitnehmers erforderlich.

“Da den wenigsten Arbeitnehmern die Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis bekannt ist, diese vielmehr in der Regel schlicht ein Zeugnis verlangen, wird Verzug mit der Zeugniserteilung in der Praxis nur in den wenigsten Fällen eintreten. Hat der Arbeitnehmer aber sein Wahlrecht ausgeübt und auch noch anschließend angemahnt, sollte der Arbeitgeber innerhalb weniger Tage ein Zeugnis erteilen, um sämtliche Schadensersatzansprüche ausschließen zu können,” erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD – Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen.

Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten von Januar bis September 2008 im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme tätig, deren Ziel die Qualifizierung des Klägers zum Eisenbahnfahrzeugführer war. Im Januar 2009 wurde er als Bewerber von einem anderen Unternehmen abgelehnt, da er kein Zeugnis über diese Qualifizierungsmaßnahme vorlegen konnte. Für das Unternehmen war dies eine nicht zu erklärende “Lücke im Lebenslauf”.

Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz wegen verspäteter Zeugniserteilung.

In diesem Fall scheiterte der Schadensersatzanspruch schon daran, dass der Kläger die Verzugsvoraussetzungen nicht darlegen und beweisen konnte. Er behauptete zwar mehrere Mahnschreiben an das Unternehmen gerichtet zu haben, konnte deren Zugang aber nicht beweisen.

Über den AGAD
Mit über 600 Mitgliedsunternehmen, die rund 40.000 Mitarbeiter beschäftigen, ist der AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. der größte Arbeitgeberverband der Branche im Ruhrgebiet. Der Verbandsbereich erstreckt sich von Duisburg über Mülheim, Essen, Oberhausen, Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm bis ins Sauerland.

Durch den hohen Spezialisierungsgrad seiner fünf Juristen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts verfügt der AGAD über eine sehr hohe Beratungskompetenz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Als Tarifpartner für den Groß- und Außenhandel und die Dienstleister im Verbandsgebiet führt der AGAD Tarifverhandlungen für die Mitglieder der Tariffachgruppe und unterstützt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifverträgen. Das Service-Angebot reicht von Beratungsleistungen im Bereich des Beauftragtenwesens und des Datenschutzes über Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis hin zu aktuellen Umfragen, mit denen der AGAD interessante Standpunkte, Tendenzen und Stimmungen zu politischen und wirtschaftlichen Themen ermittelt. Darüber hinaus vertritt der AGAD die Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit und in der politischen Diskussion, sei es in den Kommunen, in Düsseldorf oder Berlin.

Kontakt:
AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.
Dr. Oliver K.-F. Klug
Rolandstr. 9
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02 01 – 8 20 25 – 0
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Debi Select: Gegebenenfalls Hoffnung für Anleger

Freitag, Mai 17th, 2013

Debi Select: Gegebenenfalls Hoffnung für Anleger

http://www.grprainer.com/Debi-Select.html Der Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz könnte gegebenenfalls für Anleger des Fonds Debi Select Classic GbR bestehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Gegen die jeweiligen Anlageberater oder gegen die Prospektverantwortlichen der Debi Select könnten Anleger des Fonds Debi Select Classic GbR einen Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen haben.

Nicht selten seien die Beteiligungen an dem Debi Select potenziellen Anlegern als absolut sichere Investmentform vermittelt worden sein. Ferner sei den Anlegern versichert worden, dass im Falle einer Beteiligung keinerlei Verlustrisiken bestünden. Weiterhin sei davon gesprochen worden, dass die Sicherheit damit garantiert werde, dass der Verkauf der Anteile jederzeit möglich sei und dass die Anlage sich besonders gut als Altersvorsorge eigne. Allein auf der Grundlage dieser Beratungsfehler, die weder anleger- noch objektgerecht erfolgt seien, könnten sich bereits Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen ergeben.

Anlageberater seien dazu verpflichtet, die Anleger in vollem Umfang über die bestehenden Risiken der betreffenden Anlage zu unterrichten. Dies gehe schon aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor. Die möglicherweise vorliegende fehlerhafte Anlageberatung bietet demnach bereits dann Angriffspunkte für Schadensersatzansprüche und eine Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen, wenn der Anlageberater dieser Pflicht, über sämtliche Risiken der betreffenden Anlage aufzuklären, nicht nachgekommen sei.

Im Falle einer Rückabwicklung der Beteiligungen soll der betroffene Anleger so gestellt werden, als hätte dieser die rückabzuwickelnde Anlage gar nicht erst gezeichnet. Den Anlageberater soll bei einer Pflichtverletzung seinerseits unter Umständen sogar die Pflicht treffen, den betroffenen Anleger von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft zu befreien. Zudem könnten beim Anleger angefallene Gerichts- und Anwaltskosten von dem Anlageberater zu ersetzen sein.

Betroffene Anleger sollten den Verlust des eingesetzten Kapitals nicht tatenlos hinnehmen und ihre Beteiligungen von einem im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser prüft den Sachverhalt umfassend und einzelfallbezogen und kann geschädigten Anlegern dabei helfen, eventuell bestehende Schadensersatzansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Um das Risiko der Verjährung zu vermeiden, sollten betroffene Anleger unverzüglich Rechtsrat bei einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt einholen.

http://www.grprainer.com/Debi-Select.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Verdachtskündigung von Arbeitnehmern

Freitag, Mai 17th, 2013

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Verdachtskündigung von Arbeitnehmern

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html In seinem Urteil vom 25.10.2012 (Az.: 2 AZR 700/11) soll das Bundesarbeitsgericht (BAG) seinen Standpunkt zur Verdachtskündigung eines Arbeitnehmers näher definiert haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Eine Kündigung, welche seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei besonderen Gegebenheiten ausgesprochen wird, stellt eine Verdachtskündigung dar. Von solch einer Verdachtskündigung kann in aller Regel nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber wohl den Verdacht habe, dass der Arbeitnehmer eine strafbare Handlung vorgenommen hat.

In dem vorliegenden Fall soll es wohl um einen Arbeitnehmer gegangen sein, der gegen ein Bundesland als seinen Arbeitgeber geklagt habe. Dieser Klage soll wohl zuvor gegangen sein, dass dem Arbeitgeber vermutlich bekannt wurde, dass gegen den Arbeitnehmer strafrechtlich ermittelt wird und auch bereits Klage erhoben wurde. Daraufhin sei dem Arbeitnehmer wohl eine Suspendierung erteilt worden sein. Erst im Nachhinein soll sich herausgestellt haben, dass das Hauptverfahren wohl aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht eröffnet wird. Nichtsdestotrotz soll dem Arbeitnehmer gegenüber die Kündigung ausgesprochen worden sein.

Nun soll das BAG die Klage des Bundeslands abgewiesen haben. Begründet hat das BAG seine Entscheidung damit, dass es zunächst auf die grundsätzliche Möglichkeit der Erhebung einer Verdachtskündigung abgestellt habe. Das BAG sei der Ansicht, dass es erforderlich sei, dass es starke Verdachtsmomente gebe und diese Verdachtsmomente darüber hinaus dazu geeignet seien, das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zerstören. Ferner müsse der Arbeitgeber wohl versuchen, jede ihm mögliche Anstrengung zu unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.

In diesem Zusammenhang soll das BAG insbesondere darauf hingewiesen haben, dass der Arbeitgeber die in Rede stehenden Tatsachen, auf welchen er seinen Verdacht stützt, beweisen müsse. Weiterhin müsse der Verdacht so schwer wiegen, dass sein Zutreffen wahrscheinlich sei. Eine strafrechtliche Bewertung sei indes für die Beurteilung der Kündigung nicht von Bedeutung. Im konkreten Fall konnte das Land diesen Beweis wohl nicht führen.

In allen rechtlichen Fragestellungen rund um den Vertragsabschluss, Abmahnung oder Kündigung sollten betroffene Arbeitnehmer einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Im Arbeitsrecht muss mit kurzen Fristen gerechnet werden. Bei Kündigung sollte man sich umgehend von einem Anwalt beraten lassen. Die Klagefrist lässt dem Arbeitnehmer nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten. Wer vertragliche Ansprüche durchsetzen will, muss an die Ausschlussfrist in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag denken. Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen, dass Rechte nicht verfallen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html

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Debi Select: Gegebenenfalls Hoffnung für Anleger

Freitag, Mai 17th, 2013

Debi Select: Gegebenenfalls Hoffnung für Anleger GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Gegen die jeweiligen Anlageberater oder gegen die Prospektverantwortlichen der Debi Select könnten Anleger des Fonds Debi Select Classic GbR einen Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen haben.

Nicht selten seien die Beteiligungen an dem Debi Select potenziellen Anlegern als absolut sichere Investmentform vermittelt worden sein. Ferner sei den Anlegern versichert worden, dass im Falle einer Beteiligung keinerlei Verlustrisiken bestünden. Weiterhin sei davon gesprochen worden, dass die Sicherheit damit garantiert werde, dass der Verkauf der Anteile jederzeit möglich sei und dass die Anlage sich besonders gut als Altersvorsorge eigne. Allein auf der Grundlage dieser Beratungsfehler, die weder anleger- noch objektgerecht erfolgt seien, könnten sich bereits Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen ergeben.

Anlageberater seien dazu verpflichtet, die Anleger in vollem Umfang über die bestehenden Risiken der betreffenden Anlage zu unterrichten. Dies gehe schon aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor. Die möglicherweise vorliegende fehlerhafte Anlageberatung bietet demnach bereits dann Angriffspunkte für Schadensersatzansprüche und eine Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen, wenn der Anlageberater dieser Pflicht, über sämtliche Risiken der betreffenden Anlage aufzuklären, nicht nachgekommen sei.

Im Falle einer Rückabwicklung der Beteiligungen soll der betroffene Anleger so gestellt werden, als hätte dieser die rückabzuwickelnde Anlage gar nicht erst gezeichnet. Den Anlageberater soll bei einer Pflichtverletzung seinerseits unter Umständen sogar die Pflicht treffen, den betroffenen Anleger von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft zu befreien. Zudem könnten beim Anleger angefallene Gerichts- und Anwaltskosten von dem Anlageberater zu ersetzen sein.

Betroffene Anleger sollten den Verlust des eingesetzten Kapitals nicht tatenlos hinnehmen und ihre Beteiligungen von einem im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser prüft den Sachverhalt umfassend und einzelfallbezogen und kann geschädigten Anlegern dabei helfen, eventuell bestehende Schadensersatzansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Um das Risiko der Verjährung zu vermeiden, sollten betroffene Anleger unverzüglich Rechtsrat bei einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt einholen.

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comdirect bank AG löscht Schufa-Negativeintrag nach außergerichtlicher Intervention der Rechtsanwälte

Donnerstag, Mai 16th, 2013

- Negative Schufa-Einträge – eine unendliche Geschichte -

Die Rechtsanwälte melden weiteren Erfolg im Kampf gegen ungerechtfertigte negative Schufa-Einträge. Die Schufa speichert Daten über Betroffene und ihr Zahlungsverhalten. Doch sind die Einmeldungen immer berechtigt? Falsche negative Schufa-Einträge können schwerwiegende Folgen haben. In dem konkreten Fall meldete sich ein geschäftsführender Gesellschafter von zwei Unternehmen bei den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner.

Der Mandant schilderte, über ihn habe die comdirect bank AG einen Negativeintrag bei der Schufa-Holding veranlasst. Hieraufhin sei sein Basisscore-Wert von anfänglich 99% auf 17% und danach auf immer noch schlechte 54% gesunken. Grund hierfür sei eine bereits beglichene Forderung gegenüber der comdirect Bank über 150,00 Euro gewesen. Der Scorewert beurteilt sozusagen den Menschen: wie wahrscheinlich ist es, dass er in Zukunft pünktlich zahlt.

Aufgrund des schlechten Scorewertes sah der betroffene Unternehmer sowohl seine privaten als auch geschäftlichen Belange stark gefährdet und bat daher Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte um Hilfe.

Nach kurzer Analyse der Angelegenheit wurde die comdirect bank AG bereits mit Schreiben vom 23.04.2013 zur Löschung des Negativeintrages aufgefordert. Der erfreute Mandant teilte daraufhin bereits am 09.05.2013 mit, dass sein Score-Wert in der Zwischenzeit wieder auf einen Wert von 97,62 % festgelegt worden sei. Der Negativeintrag war verschwunden nach der außergerichtlichen Intervention.

Dies bestätigte ein Schreiben der comdirect bank AG. In dem Schreiben wies die Bank die Ansprüche des Betroffenen zwar zurück, erklärte sich aber gleichwohl zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten mit der Löschung des Eintrages einverstanden.

Überraschenderweise versuchte die comdirect bank AG in ihrem Schreiben den Anwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner einen Maulkorb aufzuerlegen, indem ein Verbot ausgesprochen wurde, aus dem Schreiben der comdirect zu zitieren und über die Angelegenheit zu berichten.

Hierzu äußert Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte:

“Leider ist es mittlerweile üblich, dass die Banken eine Angelegenheit nicht in der Presse haben möchten. Natürlich besteht kein Recht dazu, aus Briefen der Bank wörtlich zu zitieren oder diese zu veröffentlichen. Das haben wir als Kanzlei auch nie getan. Selbstverständlich besteht aber ein Interesse der Öffentlichkeit an einer uneingeschränkten Berichterstattung im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit. Dass nun von der betroffenen Bank versucht wird, hier auf die Berichterstattung einzuwirken, ist schon ein befremdlicher Vorgang, den unsere Kanzlei, da er durch Kollegen angeschoben wurde, auch an die Rechtsanwaltskammer zur Prüfung weitergegeben hat.”

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Banken- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann kommentiert den Erfolg in der Schufa Angelegenheit wie folgt:

“Auch hier zeigt sich wieder einmal, dass schnelles Handeln meist auch zum schnellen Erfolg führt. Wenn der Gegner mit einem Gerichtsverfahren oder einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung konfrontiert wird, wird oftmals auch außergerichtlich nachgegeben und der Negativeintrag gelöscht, insbesondere dann, wenn die Forderung, um welche es ging, bereits bezahlt worden ist. Die Kosten für eine außergerichtliche Tätigkeit in Schufa-Angelegenheiten übernimmt oftmals die Rechtsschutzversicherung. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, lohnt sich ein außergerichtliches Tätigwerden oft, um dem Betroffenen weitere Schäden zu ersparen und diesen schnell wieder in einen Bereich der normalen Kreditwürdigkeit zurückzubringen.”

Mit der comdirect bank AG muss nunmehr noch über die entstandenen Kosten diskutiert werden, welche dem Mandanten entstanden sind.

Vertrauen und Schutz

Die Schufa hat Macht und muss diese verantwortungsvoll nutzen. Ihr Geschäftszweck ist, ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen zu schützen; damit leistet sie einen Beitrag zum Schutz der Verbraucher vor Überschuldung. Es geht um Informationen, die nötig sind, um Vertrauen von Geschäftspartner auszubauen. Privatpersonen sollen sich selbst kontrollieren können und über ihre finanziellen Verpflichtungen eine Übersicht erhalten, dadurch kann wirtschaftliche Vertrauenswürdigkeit unter Beweis gestellt werden.

V.i.S.d.P.

Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70

Dr. Schulte veröffentlichte hierzu einen Bestseller “Schufa Eintrag Löschen” bei Amazon.

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München.

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Kontakt:
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Dr. Thomas Schulte
Friedrichstrasse 133
10117 Berlin
+49 (0) 30 71520670
dr.schulte@dr-schulte.de
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Affiliate-Stammtisch Leipzig 2013

Donnerstag, Mai 16th, 2013

Am Donnerstag, den 30. Mai 2013, veranstaltet die Dorst eMarketing GmbH in
Leipzig den 4. Affiliate-Stammtisch.

Der Affiliate-Stammtisch Leipzig ist ein offenes Networking-Event, und in
diesem Jahr wird es wie schon 2011 zusätzlich eine Affiliate-Tagung geben.

Die Tagung und der Stammtisch finden auch 2013 wieder in der Moritzbastei in
Leipzig statt.

Die Ausrichtung des Stammtischs wird durch die Unterstützung von Sponsoren
ermöglicht. Zu diesen gehört unter anderem der Kreditvermittler Credimaxx
aus Halle.

Mit weit über 100 Besuchern konnte sich die Veranstaltung in den letzten
Jahren als größte ihrer Art in Mitteldeutschland etablieren.

Im Rahmen der Tagung wird es bereits nachmittags Vorträge für Affiliates
geben. Diese werden von Spezialisten aus der Online-Branche gehalten. Zu den
Vortragenden gehören Christian Anton, ehemaliger Head of Affiliate Marketing
Unister GmbH, Rechtsanwalt Michael Stefan und Stefanie Bamberg von Liebe und
Detail. In den Vorträgen wird es neben Informationen zu rechtlichen Fragen
im Affiliate- und Online-Marketing Tipps zur Vermarktung von Webseiten geben
und den Möglichkeiten, die Facebook den Affiliates bietet.

Am Abend sind alle Interessierten, egal ob Affiliates, Agenturen, Merchants
oder Netzwerkmitarbeiter, eingeladen, in gemütlicher Runde bei einem
Grillbuffet und Getränken sich über neue Entwicklungen und aktuelle Trends
im Affiliate-Marketing und Online-Marketing auszutauschen.

Ab sofort ist die Anmeldung zum Stammtisch und zur Konferenz für alle
Teilnehmer möglich.

Auf der Webseite des Affiliate-Stammtisches finden sich neben der Anmeldung
viele weitere Informationen zur Veranstaltung und zum Tagungsprogramm:

http://www.affiliate-stammtisch.com

Die Dorst eMarketing GmbH ist eine Leipziger Online-Marketing Agentur mit umfangreichen Erfahrungen für Kunden aus dem Bereich B2C und B2B. Seit 2004 findet die Agentur den passenden Online-Marketing-Mix für jedes Unternehmen. Ob regional oder weltweit – sie gestaltet Online-Performance und setzt Produkte und Dienstleistungen zielgruppengenau in Szene. Darüber hinaus ist die Dorst eMarketing GmbH Veranstalter des mitteldeutschen Affiliate Stammtisches in Leipzig. Adseed.de ist eine Tochtergesellschaft von der Dorst eMarketing GmbH und richtet dabei ihren Fokus insbesondere auf den Bereich des SEM.

Kontakt:
Dorst eMarketing GmbH
Claudia Heiland
Brandvorwerkstr. 52-54
04275 Leipzig
0341 – 225 37 21-0
presse@dorst-emarketing.de
http://www.dorst-emarketing.de

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Rechtsschutzversicherung: Endlich Hoffnung für gebeutelte Anleger

Donnerstag, Mai 16th, 2013

Der Bundesgerichtshof urteilt zu Gunsten der geschädigten Rechtsschutzversicherer – BGH erklärt Ausschlussklausel der Rechtsschutzversicherungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen für nichtig

Neue Chance für Geschädigte Kapitalanleger – unklare Formulierung der Effektenklausel führt zur Unwirksamkeit, Rechtsschutzversicherungen müssen nun Rechtsschutz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen gewähren!

Seit den Jahren der Finanzkrise haben Kapitalanleger in Deutschland schwere Zeiten hinter sich. Sichergeglaubte Anlagen entpuppten sich als Katastrophe, oftmals haben sie ihr hart erspartes Geld, ihre Altersvorsorge auf Anraten in angeblich lukrative und vielversprechende Kapitalanlagen investiert. Das böse Erwachen kam dabei oft erst nach Jahren. Die Kapitalanlage, egal ob Schiffsfonds, Medienfonds, Leasingfonds, Immobilienfonds oder sogenannte “grüne Kapitalanlagen” im Bereich der erneuerbaren Energien haben eines gemeinsam: In jedem Bereich gibt es schwarze Schafe, die das Geld der Anleger vernichtet haben, windiger Vermittler investierten in undurchsichtige und riskante Kapitalanlagen die ihnen anvertrauten Kundengelder. Viele betroffene Anleger erlitten große Verluste.

Ich hab ja eine Rechtsschutzversicherung!

Haben sich die Anleger von diesem Schock erholt, bleibt in der Regel nur noch der Gang zum Rechtsanwalt, um das verloren geglaubte Geld zurückzuerhalten oder zumindest noch etwas zu retten. Wohl dem, der hierbei vorgesorgt und eine Rechtsschutzversicherung für einen solchen Fall abgeschlossen hat. Doch genau die Rechtsschutzversicherung machte oft einen Strich durch die Rechnung und lehnte die Übernahme der Kosten ab. Die regelmäßige Antwort der Rechtsschutzversicherungen lautete: “Solche Rechtsstreitigkeiten sind bei uns ausgeschlossen. Wir können Ihnen nicht helfen.”

Da sich die Kosten für den Rechtsanwalt oder das Gericht stets nach dem Streitwert berechnen, können bei Streitigkeiten über Kapitalanlagen, bei denen es oftmals um mehrere zehntausende Euro geht, hohe Gerichts- und Anwaltskosten entstehen.

Wozu eine Rechtsschutzversicherung ohne Schutz?

Viele Anleger fühlen sich so ein zweites Mal “über den Tisch gezogen”. Nachdem sie ihr Erspartes verloren hatten, verwehrte die Rechtsschutzversicherung, die sie gerade für solche Fälle abgeschlossen und bei der sie regelmäßig brav ihre Prämien bezahlt hatten, ihnen nun die Hilfe. Wollten man nicht das Kostenrisiko selbst tragen oder war man dazu finanziell einfach nicht in der Lage, weil man gerade sein Geld verloren hatte, blieb vielen Anlegern nichts anderes übrig, als ganz aufzugeben.

Knackpunkt war dabei eine Klausel in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der Versicherungen. Nach dieser war “die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich der Effekten oder Rechtsstreitigkeiten, auf die die Grundsätze der Prospekthaftung Anwendung finden” vom Versicherungsschutz nicht mit umfasst.

Bitter für die Anleger, jedoch rechtlich zum damaligen Zeitpunkt nicht angreifbar.

Bis die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen mehrere Musterverfahren gegen verschiedene Rechtsschutzversicherungen geführt hat. Der Ausgangspunkt war ein Gespräch beim Mittagessen, als ein Mitarbeiter der Verbraucherschutzzentrale NRW seinen Kollegen hiervon berichtete und die Kollegen nachfragten, was mit Effekten eigentlich genau gemeint sei. Das Interesse war geweckt, eigene Recherchen ergaben, dass es keine einheitliche Definition für Effekten gab. Somit war eindeutig klar, wenn die Begriffe in den ARB nicht klar umrissen sind, dann ist es für den Versicherungsnehmer auch nicht möglich, sich ein genaues Bild davon zu machen, was genau ausgeschlossen ist. Die Musterverfahren führten zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 08.05.2013 generell entschiedenen, dass die verwendeten Klauseln in den ARB irreführend und daher unwirksam sind. Die Rechtsschutzversicherungen können daher nicht den Deckungsschutz unter Bezug auf diese Klausel verwehren. Ein Sieg für die gebeutelten Anleger, der Rechtsschutz kann nun nicht mehr verweigert werden.

Viele bekommen ihr Geld zurück!

Für die Versicherten bedeutet dieses Urteil, dass denen die bei Klagen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen der Rechtsschutz verweigert wurde, große Chancen haben ihr Geld zurück zu bekommen. Versicherte, die in der Vergangenheit klagten, Anwalts- sowie Gerichtskosten trotz Rechtsschutzversicherung selber getragen haben, sollten nun ihren Anspruch geltend machen, denn diese Kosten können zurück verlangt werden. Es ist nun genau zu schauen, mit welcher Begründung die Rechtsschutzversicherung seinerzeit die Kostenübernahme abgelehnt hat. Erfolgte die Ablehnung unter Hinweis auf eine entsprechende Klausel, besteht nun wieder Hoffnung, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Verfahrens auf Schadensersatz übernehmen muss.

Hilfe – Prüfen – Nachfragen

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte – spezialisiert im Bank- und Kapitalmarktrecht – weist auf die Wichtigkeit dieses Urteils des Bundesgerichtshofes für die betroffenen Anleger und Versicherten hin: “Dies ist ein wegweisendes Urteil und Meilenstein für eine gerechtere Bekämpfung im Kapitalmarktrecht für die betroffenen Anleger und ihre Familien. Richtig wäre es nun, dass die Rechtsschutzversicherungen auf ihre Kunden zugehen, um dem entstandenen Schaden zu begleichen, damit ist jedoch nicht zu rechnen. Betroffene Versicherer sollten in jedem Fall ihre Ansprüche prüfen lassen, denn wenn die Versicherungsbeiträge gezahlt wurden, aber kein Rechtsschutz aufgrund der Effektenklausel gewährt wurde, dann stehen die Chancen für den Versicherer gut, den hier entstandenen Schaden auch im Nachhinein einzufordern. Zudem ist darauf zu achten, dass viele Schadensersatzansprüche der gesetzlichen Verjährung unterliegen und möglicherweise nach Ablauf der Frist nicht mehr durchsetzbar sind.”

Geschädigte Versicherer sollten sich schnellstmöglich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit beraten zu lassen. Möchten Sie sich selbst bereits vorsorglich an Ihre Rechtsschutzversicherung wenden, können Sie das beigefügte Musterschreiben verwenden, welches ebenfalls unter www.dr-schulte.de abrufbar ist.

V.i.S.d.P.:
Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München.

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

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Private Vermögensverwaltung durch Banken

Donnerstag, Mai 16th, 2013

Private Vermögensverwaltung durch Banken

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Die Vermögensverwaltung ist ein Dienstleistungsangebot von Kreditinstituten, welches darauf gerichtet ist, fremdes Vermögen im Interesse des Vermögensinhabers zu verwalten.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Die Vermögensverwaltung kann grundsätzlich alle Vermögensgegenstände erfassen und sowohl von Privaten als auch von Institutionen in Anspruch genommen werden. Es sind nicht nur Bargeld, Wertpapiere oder Gesellschaftsbeteiligungen als möglicher Gegenstand der Vermögensverwaltung zu betrachten, sondern auch Immobilien oder Kunstgegenstände. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich nicht um eine einmalige, sondern eine auf Dauer angelegte Dienstleistung handelt.

Zu beachten ist, dass der Vermögensverwalter, welcher die Vermögensverwaltung wahrnimmt, die Anlageentscheidungen bezüglich des zur Verwaltung “überlassenen” Vermögens selbstständig trifft und insoweit keine Weisungen des betreffenden Vermögensinhabers einzuholen hat, d.h. er ist im Zweifel nicht weisungsgebunden. Eine Absprache ist im Einzelfall aber dennoch möglich. Letztlich kann das Kreditinstitut jedoch aufgrund eines mit dem Vermögensinhaber geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages wirksam selbstständig und weisungsunabhängig Entscheidungen über die Vermögensgegenstände treffen.

Häufig sind es Kreditinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Vermögensverwaltung für Private oder institutionelle Kunden wahrnehmen. Bei den privaten Vermögensverwaltern gibt es auch solche, die sich auf bestimmte Vermögensarten spezialisiert haben.

Im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages treffen sowohl den Kunden als auch den Vermögensverwalter zahlreiche Pflichten, aus denen sich durchaus auch Pflichtverletzungen ergeben können woraus dann unter Umständen auch Schadensersatzansprüche resultieren können.
Betroffene sollten einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt aufsuchen. Dieser wird neben der Überprüfung des Vermögensverwaltungsvertrages umfangreich und einzelfallbezogen prüfen, ob und gegen wen dem Betroffenen Ansprüche zustehen.

Um das Risiko der Verjährung zu vermeiden, sollten betroffene Kunden im Zweifel unverzüglich Rechtsrat bei einem versierten Rechtsanwalt einholen. Die Verjährung ist eine komplexe und vielschichtige Materie. Ein Rechtsanwalt kann die Verjährung umfassend prüfen und möglicherweise verjährungshemmende Maßnahmen einleiten. Gerade im Rahmen der Vermögensverwaltung ist der Beginn der Verjährungsfrist nicht einfach zu bestimmen.

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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Urheberrecht an Filmen oder Nebenleistungen

Donnerstag, Mai 16th, 2013

Urheberrecht an Filmen oder Nebenleistungen

http://www.grprainer.com/Filmrecht.html Ob jemand Urheber eines Filmes ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Schöpfungsgrundsatz im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG).

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der allgemeine Schöpfungsgrundsatz im Urheberrecht ist im Urhebergesetz (UrhG) verankert. Es besagt, dass derjenige Urheber ist, der Schöpfer ist. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob jemand Urheber eines Filmes ist, darauf an, ob dieser einen schöpferischen Betrag zu dem Film geleistet hat. Ein schöpferischer Beitrag liegt vor, wenn dieser eine persönliche geistige Schöpfung wiedergibt.

Der Umfang des Urheberrechts bestimmt sich nach dem Umfang des jeweiligen schöpferischen Beitrags. Urheber eines Films können grundsätzlich sowohl natürliche als auch juristische Personen, sowie Personenmehrheiten in gesamthänderischer Verbundenheit sein. Insoweit ist zu unterscheiden, ob es sich um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten (beispielsweise das Drehbuch) oder filmunabhängigen (z.B. ein Roman) vorbestehenden Werkes handelt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob jemand einen schöpferischen Beitrag zum Film geleistet hat, ist der Zeitpunkt zwischen Beginn der Dreharbeiten zum Film, denn ab diesem Zeitpunkt beginnt wohl die Herstellung des Films, und der Fertigstellung der Nullkopie, denn damit endet die Herstellung des Films.

Die Doppel- bzw. Mehrfachfunktion mancher Beteiligter, beispielsweise der Produzent der auch die Funktion des Regisseurs übernimmt, bei der Filmherstellung schließt eine Urheberschaft nicht von vornherein aus. Erforderlich ist jedoch, dass es sich um zwei unterschiedliche Beiträge handelt, die voneinander getrennt werden können. Ist eine alleinige Betrachtung der Leistungen nicht möglich, kommt entweder der Urheber- oder der Leistungsschutz für den Betreffenden infrage.

Häufig ist es schwierig, den Urheber eines Werkes festzustellen. Insoweit kann es hilfreich sein, die Rollen der an der Filmherstellung Beteiligten von vornherein festzulegen, sodass im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen. Ein versierter und im Film- und Urheberrecht tätiger Anwalt kann bei der Erstellung von Verträgen behilflich sein.

Das Filmrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Hier kann es nicht schaden, wenn ein engagierter Rechtsanwalt zur Seite steht und somit jederzeit Rechtsrat eingeholt werden kann.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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Irreführung durch Werbung mit mehrdeutigen “Statt”-Preisen

Donnerstag, Mai 16th, 2013

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 24.01.2013 (Az. 4 U 186/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass in der Werbung mit mehrdeutigen “Statt”-Preisen ohne Klarstellung des Vergleichspreises aufgrund der Mehrdeutigkeit ein irreführendes und damit wettbewerbswidriges Werbeverhalten liegen könne. Es liege eine für den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher intransparente Preisgestaltung vor, so dass die Gefahr bestünde, dass der Verbraucher die intransparente Werbung einem ihren tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Sinne nach auffasse.

Das OLG hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Restpostenhändler mit durchgestrichenen “Statt”-Preisen geworben hat, ohne einen Vergleichspreis klarzustellen.

Es stellt klar, dass eine Werbung insbesondere dann irreführend sei, wenn sie bei dem angesprochenen Verkehrskreis einen unrichtigen Eindruck über die Preisbildung vermittelt. Wie eine Werbung verstanden werde, hänge dabei maßgeblich vom Personenkreis ab, an den sich die jeweilige Werbung richte. Eine Werbung mit durchgestrichenen “Statt”-Preisen sei zumindest mehrdeutig. Sie führe jedenfalls dazu, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil eines Verkehrskreises in Bezug auf die Preisbildung unrichtig aufgefasst werde.

Die Werbung dient als wichtigstes Element der zielgerichteten Kundenbeeinflussung. Nichtsdestotrotz handelt es sich hierbei nicht um einen rechtsfreien Bereich. Unternehmen müssen sich bei der Schaltung von Werbung an gesetzliche Vorgaben halten. So darf beispielsweise kein Zwang durch die Werbung ausgeübt oder die Unwissenheit von Kunden ausgenutzt werden. Außerdem sind Lockangebote sowie falsche Tatsachenbehauptungen verboten. Hierbei handelt es sich um unlautere Werbung, wodurch Mitbewerber des Unternehmens im wirtschaftlichen Wettbewerb beeinträchtigt werden. Mitbewerber haben durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zunächst die Möglichkeit, mittels einer Abmahnung gegen diese Unternehmen vorzugehen. Im weiteren Verlauf wäre auch eine einstweilige Verfügung möglich.

Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, sollte im Idealfall schon vor der Veröffentlichung der Werbung Rechtsrat eingeholt werden. Ein im gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt kann Unternehmer bei der Entwicklung von Marketing – und Werbestrategien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unterstützen.

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