Posts mit Schlüsselwort ‘Haftung’

Stiftungsgründungen in Deutschland auf Wachstumskurs

Mittwoch, Mai 22nd, 2013

Sinn und Wert von Stiftungen und die Verbesserung im Gemeinnützigkeitsrecht

Heute werden in einem Jahr etwa so viele Stiftungen gegründet, wie vor 20 Jahren in einem Jahrzehnt. In diesen Tagen findet der Deutsche Stiftungs Tag in Düsseldorf statt, dies ist der größte Stiftungskongress in Europa. Die Interessen Deutscher Stiftungen werden vom unabhängigen Dachverband “Bundesverband Deutscher Stiftungen” vertreten. Der Dachverband vertritt rund drei Viertel des deutschen Stiftungsvermögens in Höhe von mehr als 100 Milliarden Euro. Mitgliedschaftlich im größten Stiftungsverband in Europa sind mehr als 3.800 Mitglieder und mehr als 7.000 Stiftungen verbunden. Dipl.-Kfm. Oliver Over führt im Rahmen einer Seminarveranstaltung der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) die Teilnehmer aus der Wirtschaft und dem Finanzmarkt, sowie Interessierte in das Thema “Sinn und Wert von Stiftungen unter Berücksichtigung der Verbesserung im Gemeinnützigkeitsrecht” ein.

Die Neugründung von Stiftungen begannen erst wieder sehr langsam ab den 1950er Jahren in Westdeutschland und in Ostdeutschland ab den 1990er Jahren wurden wieder in größerer Zahl Stiftungen neu gegründet.

Welche Faktoren lösen die ansteigende Bereitschaft zur Gründung von Stiftungen aus?

Dipl.-Kfm. Oliver Over erläutert, dass ein Grund bestimmt darin zu finden sei, dass die Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und des Stiftungszivilrechts (ab 2000) und die damit verbundene breitere öffentliche Diskussion über Sinn und Wert von Stiftungen ein starker Auslöser ist. Aber die Vermögensentwicklung mit dem besonders starken Anwachsen von Vermögenswerten in privater Hand und dem Wiedererstarken der Idee des Bürgerengagements haben auch dafür gesorgt, dass heute in einem Jahr etwa so viele Stiftungen gegründet werden wie vor 20 Jahren in einem Jahrzehnt. Neben privaten Stifterpersönlichkeiten treten vermehrt auch Unternehmen, Vereine, Verbände und Gebietskörperschaften als Stifter auf.

Bundesregierung beschließt Verbesserung im Gemeinnützigkeitsrecht:

Das Bundeskabinett hat am 24. Oktober 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GEG) verabschiedet. Den Gesetzesänderungen wurde im März 2013 zugestimmt. Die neuen Regelungen gelten Rückwirkend ab dem 01.Januar 2013.

Aus der Gesetzesänderung ergeben sich für gemeinnützige Stiftungen folgende Änderungen: Eckpunkte

1) Bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können zusammenveranlagte Ehegatten künftig einen Gesamtbetrag bis zu zwei Mio. Euro geltend machen (§ 10b Absatz 1a EStG). Der Nachweis, dass der Betrag jeweils zur Hälfte von beiden Ehegatten gespendet wurde, entfällt damit ersatzlos.

2) Die Frist für die zeitnahe Mittelverwendung wird um ein Jahr verlängert. Statt im Folgejahr müssen die Mittel dann erst im übernächsten Kalenderjahr nach dem Zufluss verwendet werden. Gemeinnützige Organisationen haben damit bessere Möglichkeiten zur Finanzplanung, weil der Druck geringer wird, Mittel zu verwenden bzw. auszugeben.

3) Die Zuführung von Erträgen zum Vermögen bei Stiftungen wird verbessert. Stiftungen können künftig im Jahr ihrer Errichtung und in den drei (bisher zwei) folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen

4) Die Haftung für eine Fehlverwendung von Spendenmitteln (Veranlasserhaftung) wird an die übrigen Haftungstatbestände (Ausstellerhaftung) angeglichen. Künftig haftet nur noch, wer diese zweckfremde Verwendung vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat.

In einer regen Diskussion wurden diese Punkte nochmals vertieft und diskutiert.

V.i.S.d.P.:

Dipl.-Kfm. Oliver Over

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützt ihre Mandanten in rechtlichen und steuerlichen Belangen mit den Beratungsschwerpunkten in den Bereichen Stiftungsgründung und -verwaltung sowie im Medienbereich vorrangig für lizenzrechtliche und urheberrechtliche Themen.
Jahrelange Erfahrung, ein spezialisiertes Wissen sowie eine hohe Fach- und Druchführungskompetenz machen die Kempkes Rechtsanwaltgesellschaft zu einem der ersten Ansprechpartner zu diesen Themen.

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Die Betriebshaftpflichtversicherung – unverzichtbar für jeden Betrieb

Montag, Mai 13th, 2013

Weshalb jeder eine solche Absicherung benötigt

Betriebshaftpflicht Vergleich Die wichtigsten Infos

Die Betriebshaftpflicht gehört zu den wichtigsten Versicherungen, die ein Betrieb zu seiner Absicherung abschließen kann. Angelehnt an die private Haftpflichtversicherung deckt die Betriebshaftpflichtversicherung die gesetzlich verankerte Haftpflicht ab, die jeden Menschen im privaten und im gewerblichen Bereich trifft, der einer anderen Person einen Schaden zufügt. Ein Schaden aus der Betriebshaftpflicht kann immense Größenordnungen annehmen, eine gute Betriebshaftpflichtversicherung muss deshalb eine auf den Betrieb zugeschnittene Absicherung gewährleisten. Da jedes Unternehmen unterschiedliche Anforderungen an seine Betriebshaftpflichtversicherung stellt, ist eine sorgfältige Analyse des Versicherungsbedarfs unerlässlich.

Ein Vergleich der Tarife hilft außerdem dabei, eine passende Betriebshaftpflichtversicherung für jedes Unternehmen zu identifizieren. Dass dieser Vergleich der Betriebshaftpflicht ein enormes Sparpotenzial identifizieren kann, ist jedem Kunden aus seiner privaten Haftpflichtversicherung bekannt. Wie die private Haftpflicht unterscheiden sich nämlich die Tarife für die Betriebshaftpflicht je nach Versicherung enorm. Mit einem Rechner identifiziert man die beste und günstigste Betriebshaftpflichtversicherung im Vergleich im Handumdrehen.

Welche Versicherungen sind außerdem wichtig?

Die Betriebshaftpflicht gilt für nahezu jedes Unternehmen, das gewerblich tätig ist. Neben der Betriebshaftpflichtversicherung kann je nach Brache eine Geschäftsinhaltsversicherung maßgeblich sein. Auch eine Elektronikversicherung ist häufig eine sinnvolle Ergänzung zur Haftpflichtversicherung. Wie bei der Betriebshaftpflicht muss sich jede Versicherung im Vergleich behaupten, denn nur durch das Vergleichen finden Kunden ihren besten Schutz zu günstigen Preisen. Bei diesem Vergleich hilft wiederum ein Rechner. Freiberufler werden in Abhängigkeit von ihrer Branche einen anderen Versicherungsbedarf haben. Eine individuelle Analyse dieses Versicherungsbedarfs hilft dabei, Deckungslücken zu identifizieren und durch einen Vergleich günstig abzusichern.

Weitere wichtige Versicherungen

Jeder Gewerbetreibende hat neben der Betriebshaftpflicht auch eine private Haftpflicht, gegen die er sich absichern sollte. Eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung ist die Krankenversicherung, die Halter eines Kraftfahrzeugs müssen eine Haftpflichtversicherung für ihr Fahrzeug abschließen. Damit ist der private Bereich für Gewerbetreibende weitgehend abgesichert. Doch auch im privaten Bereich ist es angeraten, jede Versicherung vor dem Vertragsabschluss zu vergleichen, damit weder eine private Haftpflicht noch eine andere Versicherung unnötig teuer wird. Bei diesem Vergleich hilft wiederum ein Rechner, der für die Betriebshaftpflichtversicherung und für jede andere Versicherungslösung ein elementarer Helfer zum Vergleichen ist.

Zusammenfassung

Eine Betriebshaftpflichtversicherung schützt jeden Gewerbetreibenden vor Schäden aus der gesetzlichen Betriebshaftpflicht.

Jede Betriebshaftpflichtversicherung muss den individuellen Versicherungsbedarf abdecken.

Eine günstige Betriebshaftpflicht findet man im Vergleich von Preisen und Leistungen.

Neben der Betriebshaftpflicht sind im gewerblichen und im privaten Bereich weitere Risiken abzudecken.

Vor jedem Vertragsabschluss steht der Vergleich aller Versicherungsprämien. Nur im Vergleich findet man einen perfekten Schutz zu günstigen Preisen.

Spezialisiert auf Betriebshaftplichtversicherungen

Kontakt:
SIGUN Finanz
Bastian Michel
Eichendorffstr. 8
65307 Bad Schwalbach
061245119690
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Fondax FCT – Fonds: Gericht sieht Haftung wegen fehlerhaften Produktflyers – Garantien unrichtig dargestellt

Freitag, Mai 10th, 2013

Wurden die Anleger durch den Produktflyer gewollt irregeführt?

Das Landgericht München I hat durch Urteil vom 18.04.2013 die Haftung der Gründungsgesellschafter der FCT Fondax Capital Trust GmbH & Co. KG für die Produktangaben in dem bei der Anlegerwerbung verwendeten Flyer festgestellt. Durch Schulungen und Flyer gingen einige Vermittler bei der FCT davon aus, dass es eine Einlagenrückgewährgarantie gäbe und mit diesen Daten traten die Vermittler an die potentiellen Anleger heran.

Bedeutung und Auswirkung des Urteils

Neben der Aktona Vermögensverwaltung GmbH und der Fondax Beteiligungstreuhand GmbH wurde auch die Gründungskommanditistin I. Henikova persönlich zu Schadenersatz verurteilt. Hintergrund der Haftung war die Darstellung in dem Produktflyer, dass der Fondax Capital Trust – Fonds eine Beitragsrückgewähr bei Vertragsablauf garantiere. Tatsächlich war im Vertragswerk des Emissionsprospektes eine solche Beitragsrückgewehr nicht enthalten. Der von Röhlke Rechtsanwälte vertretene betroffene Anleger fühlte sich daher über diese Garantien unrichtig vorvertraglich aufgeklärt und begehrte Schadensersatz. Zu Recht, wie das Landgericht München, in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung feststellte.

Papier ist geduldig – Irreführung der Anleger?

“Wo Beitragsrückgewehr drinnen steht, muss auch ein Kapitalerhalt drin sein. Offensichtlich nicht bei der Fondax FCT-Beteiligung: Hier ist vielmehr, wie es dann im Emissionsprospekt steht, mit einem Totalverlust zu rechnen,” meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Diese offensichtliche und scheinbar gewollte Irreführung der Anleger durch den Produktflyer stellte für das Landgericht München I einen derart wesentlichen Aufklärungsfehler da, dass hier ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Gründungsgesellschaftern der Fondax-FCT-Beteiligung GmbH glatt durchging. Denn wer mit einem Kapitalerhalt werbe, müsse diesen auch ermöglichen und könne sich nicht durch die Angaben im Emissionsprospekt dann wieder davon distanzieren. Dies gelte selbst dann, wenn, wie von den Gründungsgesellschaftern der FCT – Beteiligung vorgetragen, der streitige Produktflyer gar nicht von den hier Beklagten initiiert wurde. Denn jedenfalls hätten diese die Verwendung des Flyers toleriert und sich selbst bei vollkommen absprachewidriger Erstellung eines solchen Flyers durch die Vertriebsmitarbeiter das diesbezügliche Verhalten zurechnen lassen.

Unterstützung für die Anleger und Verbraucher zum Schutz

“Es stellt sich natürlich als vollkommen unglaubwürdig dar, wenn dieser Emissionsflyer, dessen Erhalt ja auf dem Zeichnungsschein extra angekreuzt werden konnte, ohne Wissen der Fondsverantwortlichen erstellt worden sein soll. Gleichwohl ist die Ansicht des Landgerichts München ein wichtiger Schritt für den Anlegerschutz: Denn selbst wenn die Erstellung des Flyers auf einem sogenannten Vermittlerexzess beruhen sollte, wäre dieser den Gründungsgesellschaftern zurechenbar,” meint Rechtsanwalt Röhlke und weist zudem darauf hin, dass auch der Bundesgerichtshof erst in einer Entscheidung vom 14.05.2012 (Aktenzeichen: II ZR 69/12) festgestellt hat, dass das Verhalten der Vermittler in ausgesprochen weiträumigen Zusammenhang mit den Gründungsgesellschaftern zugerechnet werden muss.

Dass diese Ansicht nun in den Instanzgerichten ankommt, ist für Anlegerschutzprozesse ein wichtiger Schritt und lässt betroffene Anleger und ihre Familien neue Hoffnung schöpfen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte unter 030-715 206 71

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als “Immobilienrente” schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

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Bundesgerichtshof kippt Prospekthaftungs- und Effektenklausel

Freitag, Mai 10th, 2013

Sie haben bisher keinen Kostenschutz erhalten? Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht ein neuer Anlauf bei der Versicherung für eine neue Deckungsschutzanfrage erfolgsversprechend für die Rechtsschutzversicherten aus.

Seit heute ist es amtlich. Am 08.05.2013 entschied der Bundesgerichtshof zu den Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174//12, dass die vielfach von Rechtsschutzversicherern verwendete Ausschlussklausel zum Bereich Effekten und Prospekthaftung unwirksam ist. Auf diese Klausel hatten sich zahlreiche Rechtsschutzversicherer zum Ärger ihrer Kunden berufen, um keine Kosten für Klagen betroffener Opfer von Falschberatungs- und Kapitalanlagefällen übernehmen zu müssen (z.B. in Fällen um die Pleitebank Lehman Brothers).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen verschiedene Versicherer mit unterschiedlichem Erfolg. Eine Entscheidung des OLG München, in welcher die betroffene Rechtsschutzversicherung zur Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel verurteilt wurde, nahm der BGH zum Az. IV ZR 211/11 erst gar nicht zur Entscheidung an, da die Revision nicht zugelassen worden war.

Klare Entscheidung für den Anleger- und Verbraucherschutz

Gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt waren beide Parteien in die Revision gegangen, da das Gericht die Klausel der Rechtsschutz nur teilweise für unzulässig erachtet hatte. Das OLG Stuttgart sah die Klausel der Rechtsschutzversicherung sogar als zulässig an. Nun sorgte der BGH für Klarheit und kippte die umstrittene Klausel. Diese lautet:

“für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).”

Was dies für die Praxis bedeutet, erläutert Dr. Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte. Dr. Tintemann: “Die Anleger, die bisher keinen Kostenschutz erhalten haben, können nun einen neuen Anlauf bei der Versicherung nehmen und erneut Deckungsschutz anfragen. Sollte dieser erneut abgelehnt werden, wäre eine Deckungsschutzklage wohl erfolgversprechend.”

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner hat bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mehrere Klagen gegen Rechtsschutzversicherer (darunter die ARAG und die DEURAG) auf Erteilung einer Deckungsschutzzusage eingereicht. Dem Verfahrensausgang sieht Anwalt Dr. Tintemann nun gelassen entgegen: “Die erstinstanzlichen Verfahren werden wohl mit einer Deckungszusage für unsere Mandanten enden. Die Rechtsschutz muss dann auch noch die zusätzlich entstandenen Kosten tragen.”

Welche konkreten Möglichkeiten haben die Betroffenen mit Aussicht auf Hilfe?

Anleger, die in der Vergangenheit einen Anspruch aufgrund mangelnder Rechtsschutz-Deckung nicht durchgesetzt haben, sollten sich nun an einen Anwalt wenden, der sich auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. Dieser muss die Ansprüche dann insbesondere unter Verjährungsgesichtspunkten prüfen und gegebenenfalls eine neue Deckungsanfrage stellen.

Nachträglicher Deckungsschutz realistisch?

Rechtsanwalt Dr. Tintemann hierzu: “Sicher ist zumindest, dass ihre Versicherung nicht bei ihnen anklopfen wird, um nachträglich Deckungsschutz zu erteilen. Es ist also wieder einmal Sache des Versicherungskunden oder seines Rechtsanwalts, sich zu kümmern und die Kohlen aus dem Feuer zu holen. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt aber darauf hoffen, dass nun bessere Chancen für mehr Gerechtigkeit für den Anleger- und Verbraucherschutz bestehen und sich dadurch die rechtlichen Möglichkeiten nun durchaus erfolgreich für den Rechtsschutzversicherer auswirken werden.”

V.i.S.d.P.:

Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwwälte unter 030-715 206 70

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München.

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Kontakt:
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
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Dr. Schulte und Partner – Geschädigtengemeinschaft für Anleger der SG55 gegründet

Freitag, Mai 3rd, 2013

Die Rechtsanwälte aus Berlin haben aufgrund der starken Nachfrage aus dem Mandantenkreis die Interessen gebündelt.

Die Rechtsanwälte aus Berlin haben aufgrund der starken Nachfrage aus dem Mandantenkreis die Interessen gebündelt.
Auf der Webseite www.sg55.de wird für den Beitritt zu einer starken Spielgemeinschaft geworben, die in Casinos zockt und dort durch ein angeblich sicheres System Renditen für die Anleger erwirtschaften möchte. Hört sich an wie ein Traum, der in Erfüllung geht? Aber in Wirklichkeit scheint dieser Traum ausgeträumt, denn bei den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner meldeten sich Betroffene, die Gelder bei der Spielgemeinschaft www.sg55.de angelegt haben und bangen nun um ihre Gelder.

Glück im Spiel, Pech in der …

Ob das System funktioniert, ist unbekannt. Es liegt aber eigentlich auf der Hand, dass die Webseitenbetreiber wohl kaum ein sicheres System, welches geeignet ist Casinos auszuplündern, mit Anlegern teilen würden. Warum sollten sie das auch tun? Einen Robin Hood der “Zocker” konnte nicht ausgemacht werden! Jeder möchte doch nur einmal im Leben richtig Glück haben! Doch auch in diesem Fall stellt sich eher die Frage, ob hier nicht vielmehr ein Großteil der Anleger abgezockt wurde?

Wie greifen die Versprechungen, warum fühlt man sich angesprochen?

“Haben Sie es auch satt,…” heißt es laut den Informationen auf der Webseite www.sg55.de , die inhaltlich mehr als fragwürdig scheint. Harmlos, grüne Wiese und Schäfchenwolken wirken so unverbindlich und nebenbei wird mitgeteilt, dass die erzielte Rendite von 10,1 % auch noch steuerfrei sei, da sie ja aus dem Glücksspiel stamme. Doch in der Realität dürfte dies jedoch nicht zutreffend sein, da hier eine Kapitalanlage vorliegt und Gewinne aus Kapitalanlagen selbstverständlich steuerpflichtig sind, auch “wenn man es satt hat…”.

Betrug bleibt Betrug – schöne Versprechungen reichen nicht!

Bei der Kapitalanlage, wenn wir es mal so nennen wollen, dürfte es sich vielmehr um eine solche handeln, die einen Verkaufsprospekt benötigt. Ein solcher liegt nicht vor. Es ist daher aus Sicht der Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner davon auszugehen, dass es sich hier bei dem angeblich so sicheren System um ein Schneeballsystem handelt, welches Anleger zunächst mit hohen Renditen lockte und diese am Anfang auch ausbezahlte. Zu befürchten steht jedoch, dass die Auszahlungen an die ersten Kunden nicht aus Gewinnen bei Glücksspielen erwirtschaftet wurden, sondern vielmehr aus Zahlungen von den späteren Anlegern stammen.

Hierzu Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Tintemann: “Die Idee mit kontrolliertem Glücksspiel die Casinos quasi legal auszuplündern ist so alt wie die Casinos selbst. Beispiele gibt es wie Sand am Meer. Ein Patentrezept, was wie das Schlaraffenland wäre, gibt es hier wohl nicht. Ob das angebliche System der SG55 Betreiber jemals funktioniert hat, darf bezweifelt werden. Da sich nun aber niemand mehr meldet und auch die regelmäßigen Zahlungen an die Anleger eingestellt wurden, ist für die betroffenen Anleger mit dem Schlimmsten zu rechnen.”

Welche Hilfe können die Betroffenen erwarten?

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner hat sich der Angelegenheit unter Leitung von Dr. Sven Tintemann angenommen und vertritt in diesem Fall bereits mehrere Mandanten. Weiterhin wird die Sache kritisch verfolgt und betroffenen Anlegern und deren Familien der Spielgemeinschaft, die hier ebenfalls auf ihr Geld warten, ist dringend geraten sich bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner unter kontakt@dr-schulte.de zu melden. Denn Gemeinsam bestehen größere Chancen zur Gerechtigkeit der betroffenen Anleger zu gelangen und die Hintermänner der SG55 mit den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sachverhalten konfrontieren und diese zum Schadensersatz auffordern. Zudem wird eine Strafanzeige erstellt und in Kürze der zuständigen Staatsanwaltschaft zugeleitet werden.

V.i.S.d.P.

Dr. Sven Tintemann
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München, außerhalb Berlin und München übernehmen wir selbstverständlich auch Mandate und stehen mit Rat und Tat zur Seite. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

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Richtig versichert beim Hausbau

Donnerstag, April 25th, 2013

Wer haftet für Schäden? Welche Versicherungen sind nötig und sinnvoll? Die Berliner Quadra Invest GmbH, geleitet von Herrn Norbert Schock, ist ein erfolgreiches anlegerorientiertes Berliner Immobilienunternehmen. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 22.04.2013 in den Räumlichkeiten der Quadra Invest GmbH in Berlin werden die Fragen nach sinnvollen und nötigen Versicherungen von Experten erörtert und beantwortet. Zahlreiche Teilnahmebestätigungen zeugen vom lebhaften Interesse der Bauentschlossenen, Mitarbeiter und Interessierten. Eingeladen als Experte für Versicherungsfragen ist Moritz Meiwald, Versicherungsunternehmer.

Der Bauherr haftet für die Schäden, daran führt kein Weg vorbei

Jedes zweite Bauvorhaben ist von einem Schaden betroffen. Dabei sind rund die Hälfte aller Schäden auf Böswilligkeit zurückzuführen. Eine traurige Bilanz. Das sollte jedem Bauherren bewusst sein. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung ist daher eine sehr sinnvolle Vorsorge, damit im Fall der Fälle der persönliche Schaden so gering wie möglich gehalten werden kann. Haben Sie eine solche Vorsorge, bedeutet dies allerdings nicht, dass Sie, der Bauherr nicht dennoch daran gebunden ist, sich an Bauvorschriften und geltende Sicherheitsregelungen wie etwa das Absperren der Baustelle zu halten. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung befreit selbstverständlich nicht von der Haftung, die Versicherung springt im Versicherungsfall allerdings ein und übernimmt die Schadensregulierung.”

Versicherungsexperte Moritz Meiwald hierzu: “Als Bauherr haben Sie verschiedene Pflichten hinsichtlich der Sicherheit an Ihrer Baustelle. Die Überwachung Ihrer Baustelle können Sie zwar auch auf einen Bauleiter übertragen, Sie haften aber als Bauherr immer in einer gesamtschuldnerischen Haftung. Auch Schilder wie z.B. “Eltern haften für Ihre Kinder” reichen nicht aus. Wenn dann ein Schaden eintritt und z.B. eine Person oder eine Sache durch Ihre Baustelle zu Schaden kommt, kann dies ohne Bauherrenhaftpflicht schnell den finanziellen Ruin bedeuten. Daher ist die Bauherrenhaftpflicht die wichtigste Bauversicherung und ein Muss für jeden Bauherrn. Für kleinere Umbauten bis ca. 50.000 Euro Bausumme ist diese oft in der Privathaftpflicht enthalten. Hier sollten Sie zunächst Ihre Privathaftpflichtversicherung befragen.”

Das Schild “Betreten verboten. Eltern haften für Ihre Kinder!” befreit den Bauherrn nicht von seiner Sicherungspflicht am Bau und vor möglichen Schadenersatzansprüchen.

Auf weitere nützliche und sinnvolle Versicherungen weist der Experte die Teilnehmer hin und erläutert diese, die da wären:

- Feuerrohbau-Versicherung: Sie ersetzt während der Bauzeit Schäden am Rohbau, die durch Brand und Explosion verursacht werden.
- Bauherren Unfallversicherung: Diese Versicherung schützt den Bauherrn vor finanziellen Folgen aus Unfällen auf der Baustelle.
- Wohngebäudeversicherung: Diese bietet Absicherung des Huses gegen Schäden durch Brand, Explosion, Blitzschlag, Rohrbruch, Frost, Sturm und Hagel.
- Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer: Diese ist unerlässlich wenn das Objekt vermietet werden soll.
- Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung: Diese schützt vor Ansprüchen aus Gewässerschäden, z.B. aufgrund eines defekten oder Öltanks.
- Hausratversicherung: Diese schützt Einrichtungsgegenstände, Kleidungsstücke etc.
- Glasversicherung: Diese sichert Glasbruchschäden ab.
- Rechtsschutzversicherung: Wichtig hierbei die Prüfung des Umfanges der Versicherung.

Welche Versicherung wann, in welcher Höhe abgeschlossen werden sollte oder sogar muss, darüber informiert der Versicherungsexperte im persönlichen Gespräch, denn jeder Fall muss individuell betrachtet und beraten werden. Erfolgreich beendete Herr Norbert Schock diese Veranstaltung, für weitere Fragen stand der Versicherungsexperte den Teilnehmern am Ende dieser Veranstaltung zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Norbert Schock
Quadra Invest

Das Unternehmen Quadra Invest GmbH mit Sitz in Berlin ist erfolgreich in der Immobilienbranche tätig. Die Quadra Gruppe entwickelt und vertreibt innovative und zielgruppengerechte Immobilien und steht für Erfahrung, Beständigkeit und wirtschaftliche Solidität. Der Erfolg der Quadra Gruppe liegt im Zusammenspiel der Kompetenzen der unterschiedlichen Unternehmensbereiche zur Optimierung der Investments und in der gezielten und umfassenden Betreuung der Kunden, angefangen von der Markt- und Objektanalyse über Planung und Konzeption bis hin zur Vermarktung und zum Management der Immobilie. Weitere Informationen unter www.quadrainvest.de

Kontakt:
Quadra Invest GmbH
Norbert Schock
Ahornallee 8
14050 Berlin
030 3030460
info@quadrainvest.de
http://quadrainvest.de

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Beteiligungsgesellschaften der Fondax-Gruppe

Dienstag, April 23rd, 2013

Bis jetzt gibt es insgesamt 4 Beteiligungsgesellschaften der Fondax-Gruppe. Die Beteiligungsgesellschaften allesamt sind als treuhänderisch gehaltene Publikums KG ausgestaltet. Mit COMINVEST, das die Rechte der Marke Fondax für sich in Anspruch nimmt, kam es zu einem Namensrechtsstreit, daher wurden alle zur Fondax-Gruppe gehörenden Gesellschaften umbenannt . Noch heute sind die Gesellschaften mit dem Namen Fondax genauer Aktona a. FCM (ehemals Fondax) Capital Management GmbH & Co. KG bekannt.

Zwischen 2002 und 2004 emittierte die FCM als erste Beteiligungsgesellschaft der Fondax-Gruppe mit einem Zeichnungskapital von 20 Millionen. Euro. Ausgestaltet als klassisches Blind-Pool-Konzept sollte laut Prospekt die Gewinnspanne mit dem Handel mit Finanzinstrumenten (also Daytrading) erwirkt werden. Der Verkauf wurde durch diverse Untervertriebsgesellschaften übernommen. Laut Rechtsvertreter Christian-H. Röhlke wurde das Produkt in ihm allen bekannten Fällen zur Altersvorsorge angeboten, von einem Risiko war in diesem Zusammenhang nicht die Rede . Die verwendeten Werbematerialien unterstützten diese Argumentation. Zur Übergabe des Emissionsprospekts kam es – falls überhaupt – erst, nachdem die Zeichnung erfolgt war, davor gab es vornehmlich nur einen Werbeflyer, der schon auf dem Deckblatt mit einer nicht erzielbaren Rente warb . Prognoserechnungen und Planauszahlungen werden ohne Berücksichtigung irgendwelcher Kosten vorgenommen und versprechen so maßlos hohe Werte. b.

FCT (ehedem Fondax) Capital Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG

Von 2003 bis 2005 emittierte die zweite Beteiligungsgesellschaft gleichfalls bei 20 Mio EUR Zeichnungskapital. Trotz der Gegebenheit, dass es sich auch hier um einen herkömmlichen Blind-Pool handelte, wurde bei der Beteiligung der Blickwinkel der Sicherheit in den Vordergrund gestellt. Investitionen sollten mehrheitlich in Immobilien getätigt werden. Geworben wurde gleichwohl mit vorgeblich minimalen Ausgaben, weil keinerlei Agio verlangt wurde und vor allem mit einer in Wahrheit keineswegs bestehenden Einlagerückgewährgarantie. RA Christian-H. Röhlke gibt Auskunft über die Zusammenhänge. Der Flyer werbe auf dem Deckblatt gar mit einer Beitragsrückgewähr. Im Flyer ist auch von Entnahmemöglichkeiten für Ratenzahler die Rede, gleichwohl diese im Gesellschaftsvertrag keineswegs zu finden sind. Im Flyer wird ausgeführt, dass sogar im schlechtesten Fall die eingezahlten Beiträge zurückerstattet werden. Statt auf die Gefahr des Totalverlustes hinzuweisen, wird also das glatte Gegenteil unterstellt. Auf Basis von jener Aussage hat das Landgericht München I (nrk) die Gründungsgesellschafter zu Schadensersatz verurteilt.

FCS (ehemals Fondax) Capital Select GmbH & Co. KG

Mittels jener Gesellschaft wurde der Schwerpunkt der Immobilien und somit die Thematik einer angeblichen Sicherheit noch weiter vertieft. Das Zeichnungskapital der emittierten Gesellschaft lag zwischen 2005 und 2008 bei 40 Mio EUR. Sowohl das Kammergericht als auch das Landgericht München I ordnete jenen Werbeflyer als unsachgemäß, wenigstens aber als widerspruchsvoll ein, da sich aus ihm der Eindruck ergab, eine Beteiligung an der FCS eigne sich als Altersvorsorge. Das Landgericht München I (nnr) macht deutlich, der Flyer behaupte, dass ein Risikoschutz bestehe, welcher es den Anlegern ermögliche, ihr Geld abgesichert zu investieren. Der Flyer erwecke grundsätzlich den Eindruck, es handle sich um eine angemessene Form der Altersvorsorge, weil kein Verlustrisiko bestehe. d. Aktona (früher Fondax) Premium Select GmbH & Co. KG
Die Aktona Premium Select GmbH & Co. KG kommt auf das Konzept der FCM (also der ersten Beteiligungsgesellschaft) zurück und will Gewinn durch den Handel mit Finanzinstrumenten erreichen. Der Aufgabe des Kooperationspartners und Vermögensverwalters fiel der Baader Bank zu. Das Landgericht München I (nnr) kam zu dem Resultat, die Gründungsgesellschafter aufgrund unrichtiger vorvertraglicher Klärung zu Schadensersatz zu verurteilen. Die wahrheitswidrigen Unterlagen der Vermittlers wurden dabei zugerechnet. Zu jener Beteiligung existiert gleichermaßen ein Werbeflyer, die die tatsächlichen Risiken, die sich für die Anleger herauskristallisieren, vollständig außer acht lässt.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als “Immobilienrente” schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

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Wann haften Radfahrer?

Freitag, April 19th, 2013

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 19.04.2013

Hurra, endlich Frühling! Da heißt es in ganz Deutschland: Nichts wie raus! Am besten, man putzt dem eingelagerten Fahrrad den Winterstaub von den Speichen und los geht die Fahrt ins Grüne. Fahrradtouren haben derzeit Hochkonjunktur. Allerdings gelten auch für Fahrradfahrer die Verkehrsregeln; auch wenn sich das noch nicht bei allen Verkehrsteilnehmern mit Drahtesel rumgesprochen hat. Immer öfter müssen Radfahrer nach Unfällen haften. ARAG Experten beantworten einige Fragen zu den Verkehrsregeln, wie sie für Radfahrer gelten.

Wer haftet, wenn man als Radler auf der Busspur mit einem Wagen kollidiert?
Je nach Konstellation der Fahrradfahrer – in einem konkreten Fall sogar zu 100 Prozent. Benutzt ein Fahrradfahrer nämlich die Busspur entgegen der Fahrtrichtung am äußeren linken Rand und achtet dabei nicht auf den links verlaufenden Bürgersteig, so verhält er sich grob verkehrswidrig. Kommt es dann zu einem Verkehrsunfall – hier mit einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Kfz, dessen Fahrer sich nicht einweisen lässt – so liegt hierin nur ein geringes Verschulden des Kfz-Führers, das gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers vollständig zurücktritt (OLG Frankfurt a. M., Az.: 4 U 88/11).

Haftet ein Radfahrer auch, wenn er entgegen der Fahrtrichtung einen Radweg nutzt?
Ja! Fährt ein Pkw aus einer Grundstückausfahrt heraus und überfährt einen sich dort befindlichen Radweg, haftet er für einen Zusammenprall mit einem von rechts nahenden Radfahrer dann nicht, wenn er selbst sich langsam voran getastet hat und wenn der Radfahrer entgegen der für den Radweg vorgeschriebenen Richtung unterwegs war. In diesem Falle greift die ansonsten geltende Vermutung, dass der Ausfahrtvorgang für den Unfall kausal ist, nicht. Und selbst die Betriebsgefahr des Pkw, die ansonsten meist zu einer zumindest anteiligen Mithaftung führt, soll hier zurücktreten, da das Verschulden des Radfahrers deutlich überwiege (LG Berlin, Az.: 41 O 41/11).

Haften auch Kinder?
Unter Umständen ja! Eine 13-jährige Radfahrerin, die ihren Schulweg seit neun Monaten fast täglich befährt, haftet beispielsweise für einen Unfall, wenn sie eine Straße trotz Rotlicht überquert. In dem konkreten Fall näherte sich eine Autofahrerin einer Kreuzung bei Grün. Sie befand sich bereits im Bereich der Einmündung, als sie die von rechts kommende Fahrradfahrerin bemerkte, die auf dem Weg zur Schule war. Ohne das rote Ampelsignal zu beachten, überquerte das Mädchen die Straße. Um eine Kollision zu verhindern, zog die Autofahrerin ihr Fahrzeug nach links und streifte dabei ein ihr entgegenkommendes Fahrzeug. An ihrem Auto entstand ein Sachschaden, den sie gegenüber der Radfahrerin geltend macht. Das Gericht hat dem Antrag der Frau stattgegeben. Als Verkehrsteilnehmerin ist auch eine 13-jährige Radfahrerin verpflichtet, die Regeln des Straßenverkehrs zu beachten (AG Gießen, Az.: 49 C 147/12). Die Gerichte gehen laut ARAG Experten überwiegend davon aus, dass Kinder ab zwölf in der Lage sind, ihre begangenen Pflichtverstöße als solche wie auch deren mögliche haftungsrechtlichen Folgen zu erkennen. Dies kann üblicherweise bereits von Kindern, die die erste Klasse der Grundschule besuchen, schon erwartet werden, erst recht von Schülern höherer Schulstufen (AG Halle/Saale, Az.: 104 C 4653/10)

Auf dem Fußweg hat ein Radfahrer nichts zu suchen. Haftet er aber auch, wenn er auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg mit einem Fußgänger kollidiert?
Wer als Radfahrer auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg dicht an der Hauswand vorbeifährt, haftet allein für den entstandenen Schaden. Zum Unfallzeitpunkt trat in einem konkreten Fall eine Fußgängerin aus einer Hofeinfahrt auf den Gehweg. Der Fahrradfahrer verfing sich in der Handtasche der Fußgängerin und kam zum Sturz. Er verletzte sich schwer am Kopf. Vor Gericht wollte der Radfahrer ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro sowie materiellen Schadensersatz erstreiten. Das misslang in beiden Instanzen. Die Richter meinten, dass ein fahrlässiges Fehlverhalten der Fußgängerin beim Heraustreten aus der Einfahrt nicht festzustellen sei. Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg treffen den Radfahrer somit höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger(OLG Frankfurt a.M., Az.: 22 U 10/11).

Und wer haftet, wenn auf dem gemeinsamen Rad- und Fußweg ein Inlineskater umgefahren wird?
Unter Umständen auch der Radfahrer – zumindest wenn er von hinten auf den Skater zufährt. Überholt ein Radfahrer zum Beispiel mehrere hintereinander auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg fahrende Inlineskater, muss er den Überholvorgang rechtzeitig durch ein Warnsignal wie etwa Klingeln oder Zuruf ankündigen. Unterlässt er dies und kommt es demzufolge zu einer Kollision mit einem zum Überholen ausscherenden Skater, haftet er alleine für den entstandenen Schaden. Eine Rückschaupflicht seitens des Inlineskaters besteht ohne weitere Anhaltspunkte, wie z.B. regem Fahrradverkehr, in der Regel nicht (OLG Düsseldorf Az.: I-1 U 242/10).

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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

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ALAG Automobil GmbH & Co. KG: Prospektfehler eröffnen Chancen der Anleger-Kapitalanlagevermittler haften – Regressansprüche gegen Anwälte

Montag, April 15th, 2013

Eine Vielzahl von Gerichten erkennt derzeit in den Emissionsprospekten der ALAG Automobil GmbH & Co. KG beachtliche Fehler. Für die betroffenen Anleger und ihre Familien eröffnet diese Rechtsprechung gute Chancen bei Klagen gegen die Vermittler. Die Kölner (ehemals Hamburger) Kapitalanlagegesellschaft ALAG Leasing GmbH & Co. KG, hatte zum Jahreswechsel 2012/2013 eine weitere Klagewelle mit mehreren Hunderten von Klagen gestartet.

Welche Anleger sind betroffen?

Betroffen sind Anleger nahezu aller Anlageklassen. Classic-Anleger, also solche mit einer Einmalzahlung, werden gerichtlich aufgefordert, die an sie ausbezahlten Entnahmen zurück zu zahlen. Classic-Plus-Anleger, bei denen diese Entnahmen wieder angelegt wurden und die niemals das Geld körperlich in den Händen halten konnten, werden ebenfalls zur Zurückzahlung der umgebuchten Entnahmen aufgefordert. Am Härtesten trifft es die Sprint-Anleger, also diejenigen, die ihre Beteiligungssumme nur in Raten aufbringen konnten und deren Verträge noch einige Jahre zu laufen haben: Nach dem Willen der ALAG sollen die Sprint-Verträge bis zum bitteren Ende bezahlt werden.

Klare Darstellung in den Prospekten für die Anleger aufschlussreich?

So halten z.B. die Oberlandesgerichte in Hamburg und Berlin (Kammergericht – Beschluß vom 21.12.2012) die Darstellung der Rückzahlungspflicht der gewinnunabhängigen Entnahmen (in der Variante “Classic” und “Classic plus”) für missverständlich dargestellt, was prinzipiell zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen könnte. Aber auch die Darstellung der Emissionskosten ist nach Ansicht der Gerichte vielfach missverständlich. So hat aktuell das Oberlandesgericht in Dresden (Hinweisbeschluß vom 13.03.2013) in einem Verfahren der “LeaseTrend AG” die Darstellung der Weichkostenbelastung für irreführend erachtet.
Die LeaseTrend AG hat, ebenso wie die ALAG, bei der Angabe der prozentualen Kostenbelastung die Bezugsgröße irreführend gewählt. In Bezug genommen wurde nicht das von den Anlegern eingeworbene Eigenkapital, sondern das gesamte prognostizierte Mittelverwendungsvolumen unter Einschluss des Fremdkapitals, also der noch aufzunehmenden Darlehen. Der so ermittelte Wert war rechnerisch deutlich unter 5 % angesiedelt, während, bezogen auf das Eigenkapital der Gesellschafter, dieser Wert bei deutlich über 13 % lag.

“Eine Kapitalanlageberatung auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospektes ist stets auch fehlerhaft,” meinte der Berliner Rechtsanwalt Christian H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter ALAG-Anleger vertritt. Röhlke verweist auf ein von ihm erstrittenes Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.08.2012, nach welchem eine Kapitalanlageberaterin in die Haftung genommen wurde, die die Falschangaben des Prospektes nicht hinreichend richtig gestellt hat.

Aktueller Beschluss lässt neue Hoffnung für den Anlegerschutz schöpfen

In einem aktuellen Hinweisbeschluss hat das Berliner Landgericht darauf hingewiesen, dass die Haftung der Vermittler sich auch auf die Vertriebsorganisationen erstreckt, im konkreten Fall war dies die EMINENCE Capital Management GmbH & Co. KG aus Berlin (Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.04.2013). Rechtsanwalt Röhlke rät daher allen Anlegern der Eminence GmbH & Co. KG, ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung einer ALAG-Beteiligung einmal von einem erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen. Ansprechpartner für Fragen Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke unter anwalt@kanzlei-roehlke.de oder 030-715 20671.

Anlegerschutz? Vorsicht, doppeltes Spiel betrieben!

Röhlke berichtet allerdings auch von einem Problem, dass viele Anleger betrifft: “Viele unserer Mandanten haben in der Vergangenheit Rechtsanwälte beauftragt, die offensichtlich ein doppeltes Spiel betrieben. Diese Rechtsanwälte waren zugleich tätig für die Vertriebsorganisationen und haben mit der ALAG und anderen Gesellschaften aus dem Hause ALBIS Leasing einen umfassenden Vergleich abgeschlossen. Dieser sah im Regelfalle vor, dass keine weiteren Zahlungen mehr an die Anlage erbringen sind und im Übrigen keine weiteren Ansprüche zwischen den Anlegern und den Gesellschaften der ALBIS-Gruppe mehr bestehen. Allerdings war in derartigen Vergleichstexten auch eine endgültige Verzichtserklärung auf Ansprüche gegen die Vertriebsorganisationen enthalten. Die anwaltliche Vollmacht erstreckte sich nach unseren Unterlagen allerdings nicht auf einen derart weit reichenden Verzicht. Angesichts der hervorragenden prozessualen Ausgangslage gegenüber den Kapitalanlagenvertrieben liegt hier möglicherweise ein schadenersatzbegründendes Anwaltsverschulden vor. Für einige unserer Mandanten haben wir bereits die vorbefassten Rechtsanwälte in die Haftung genommen und waren dabei auch erfolgreich”, teilt Röhlke mit.

Er rät auch Anlegern, die bereits einen solchen Vergleich abgeschlossen haben, sich noch einmal unabhängig anwaltlich beraten zu lassen und eine zweite Meinung einzuholen.

V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als “Immobilienrente” schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

Kontakt:
Röhlke Rechtsanwälte
Christian-H. Röhlke
Kastanienallee 1
10435 Berlin
0049 (0)30 715 206 71
anwalt@kanzlei-roehlke.de
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Urkundsbeteiligte können nicht einfach frei entscheiden!

Freitag, März 29th, 2013

Verbraucherschutz: Bahnbrechendes Urteil des Bundesgerichtshofs – Notar wird wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Regelfrist zum Schadensersatz verurteilt!

Eigentum mit Brief und Siegel! Notare stehen in unseren Landen für Sicherheit und haben ein hohes Ansehen als Amtsträger. Gibt es wirklich auch hier so genannte schwarze Schafe? Leider muss diese Frage mit einem “Ja” beantwortet werden. Der Fokus liegt auf den Verbraucher, der besonderen Schutz genießt, deshalb musste sogar der Bundesgerichtshof entscheiden:

In seinem Urteil vom 07.02.2013, Aktenzeichen III ZR 121/12 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Urkundsbeteiligten nicht frei entscheiden können, ob die Regelung des § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 Beurkundung gelten soll oder nicht. Von der zweiwöchigen Regelfrist kann nur dann abgewichen werden, wenn hierfür ein nachvollziehbarer Grund besteht. Der Zweck, nämlich der Schutz des Verbrauchers, muss erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall und ist die Frist noch nicht abgelaufen, so hat der Notar aufgrund seiner Amtspflichten die Beurkundung abzulehnen. Macht er dies nicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 Beurkundung

Die Norm des § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 Beurkundung sieht eine verbraucherschützende Regelung vor, indem der Notar das Beurkundungsverfahren so gestalten soll, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. Hierfür soll der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts in der Regel zwei Wochen vorher zur Verfügung gestellt werden.

Welchen Zweck beinhaltet die notarielle Beurkundung?

Der Gedanke des Gesetzgebers ist, dass mit der Formvorschrift und er Einschaltung des Notars als Amtsträger ein Risikoschutz für beide Vertragsparteien bestehen soll. Außerdem bezweckt die notarielle Beurkundung, dass den Vertragsparteien die Bedeutung des Geschäftes bewusst zu machen gilt und Geschäftsunerfahrenen durch die “Kontrollinstanz” Notar einen gewissen Schutz zu bieten.

Was bedeutet dies nun für den Verbraucher?

Der Hintergrund dieser Regelung lässt sich anhand der sogenannten Schrottimmobilien -Fälle gut verdeutlichen:

Die Wirtschaft boomt, auch die Verkäufer von Eigentumswohnungen, die als Kapitalanlagen gelten, schließen in der Immobilienbranche tagtäglich erfolgreiche Geschäfte ab. Viele dieser Verkäufer sind Experten haben somit oftmals tagtäglich mit Notaren zu tun. Aber für den durchschnittlichen Verbraucher kommt der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages hingegen oftmals nur ein einziges Mal im Leben vor, er kennt sich nicht wirklich aus. Dies bedeutet gegenüber dem Verbraucher ein nachteiliges Kräfteverhältnis aufgrund überlegenen Wissens und Erfahrung der Unternehmen des Verkäufers.

Gute Vorsätze und Regelungen

Doch leider lässt sich in der alltäglichen Geschäftspraxis jedoch beobachten, dass die Regelfrist selten eingehalten wird. Rechtsanwalt – und Fachanwalt Klevenhagen von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte kann hierzu folgendes berichten:

“Aus der Praxis und in einer Vielzahl von Fällen kann ich berichten, dass die Verbraucher, Käufer direkt im Anschluss an das erste oder zweite Beratungsgespräch durch den Berater zum Notar begleitet wurden. Dieser drängt zur Eile, da es sich um eine einmalige Chance handele und es noch andere Interessenten gebe. Der Notartermin wurde dabei bereits hinter dem Rücken des Käufers vorbereitet. Die meisten Käufer fühlen sich überrumpelt und eingeschüchtert. Ohne den Kaufvertrag in Ruhe studiert haben zu können, unterschreiben sie aufgrund des situativen Drucks und weil sie den Notar eben als eine Amtsträger Person mit Moral und Ethik sehen, wird es schon seine Richtigkeit haben. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil nunmehr ein klares Zeichen gegenüber den Notaren gesetzt und appelliert deutlich an ihre Amtspflichten. Dieses Urteil ist daher aus Verbrauchersicht sehr zu begrüßen, für den Verbraucherschutz ein wichtiger Meilenstein.”

Welche weiteren Möglichkeiten ergeben sich für den Kläger durch dieses Urteil?

Mit der Klage verlangten die Kläger von dem beurkundenden Notar den Ersatz der durch den Abschluss des Kaufvertrages entstandenen Kosten. Begründet haben sie ihren Anspruch damit, dass der Notar die Frist des § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 Beurkundung nicht eingehalten habe.

Dazu meint der Bundesgerichtshof, dass der Notar nicht ausreichend darauf hingewirkt habe, dass die Kläger als Verbraucher genügend Gelegenheit erhielten, sich mit dem Beurkundungsgegenstand im Voraus auseinanderzusetzen. Damit hat er seine ihm obliegende Amtspflicht verletzt.

Zwar darf der Notar seine Urkundstätigkeit auch nicht ohne ausreichenden Grund verweigern, allerdings habe hier kein rechtfertigender Grund vorgelegen, um die Beurkundung gleich vorzunehmen. Sinn und Zweck des Beurkundungsverfahrens ist es auch, die Möglichkeit der Aufklärung durch den Notar zu nutzen. Diese könne durch einen unvorbereiteten Verbraucher nicht wahrgenommen werden. Dazu führt der Bundesgerichtshof aus:

“Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist der Zweck des Gesetzes (insbesondere) den Verbraucher vor unüberlegtem Handeln zu schützen, regelmäßig erreicht, wenn er nach Mitteilung des Textes des beabsichtigten Rechtsgeschäfts eine Überlegungsfrist von zwei Wochen hat.

(…)

Ein Abweichen von der Regelfrist kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe – auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers – es rechtfertigen, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen.”

Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen hierzu: “Das Notare wegen Nichteinhaltung und Verletzung der zweiwöchigen Regelfrist zum Schadensersatz verurteilt werden können ist in diesen Fällen richtig. Der Notar wird als Garant für alle Belange von Verkäufer und Käufer wahrgenommen und soll Gewähr für die rechtliche Absicherung der Vertragsbeteiligten bieten. Da versteht es sich, dass natürlich auch vor übereilten Entscheidungen ein verlässlicher Schutz bestehen muss, worauf sich die Vertragsparteien beidseitig verlassen können müssen, das bedeutet Sicherheit und damit Verbraucherschutz.”

V.i.S.d.P.

Helena Winker
Rechtsanwältin
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München, außerhalb Berlin und München übernehmen wir selbstverständlich auch Mandate und stehen mit Rat und Tat zur Seite. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

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