Posts mit Schlüsselwort ‘gewässer’

Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Ge­wässer der Gemeinschaft

Mittwoch, Mai 15th, 2013

Die Emissionsrichtlinien

Die Emissionsrichtlinien, deren Umsetzung in das deutsche Recht wegen der strukturellen Kongruenz zu dem deutschen Benutzungsregime bisher am wenigsten Schwierigkeiten bereitete, ergänzen die Kommunalabwasserrichtlinie in einigen Bereichen wesentlich. Im Rahmen von Beiträgen zu diesen Themen wird die Frage nach der Verbindung von Ökonomie und Ökologie diskutiert und Problempunkte herausgearbeitet. Algen auf Gewässern bringen das Leben aus dem Gleichgewicht und benötigen Lösungen. Im Rahmen von Gewässerschutz gibt es Möglichkeiten die Überdüngung der Gewässer teilweise noch ökonomisch sinnvoll zu nutzen. Wichtige Erkenntnisse und Diskussionsbeiträge des Herrn der Algen, Rudolf Cordes zur Reinigung des Dümmers, eines der größten Binnengewässer in Niedersachsen, mittels Flusskläranlagen. Der Dümmer erleidet in regelmäßigen Abständen eine Algenplage, die fatale Folgen für das aktive Leben im Dümmer darstellt. Durch eine natürliche Kläranlage, dem Hydrozyklon, sollen Phosphate aus dem Fluss Hunte gefischt werden, bevor diese in das zweitgrößte Binnengewässer in Niedersachsen gelangen und hier als Dünger für die Algen dienen, damit das Wachstum begünstigen und den See zum Kippen bringen.

Die Idee geht noch weiter:

Der Gartenbauingenieur und Algenpionier möchte die Nebenprodukte der Landwirtschaft und Hauskläranlagen ebenfalls noch vor dem Dümmer abfangen, seinen Ideen nach bedarf es dazu entlang der Hunte eines runden, flachen Beckens, durch das der Fluss geleitet wird und indem sich in der Mitte einen Abfluss befindet. Dann kommen Fliehkräfte ins Spiel, diese würden die Algen in bestimmte Teile des Beckens wachsen lassen und dann können diese geerntet werden und weiter in einer Biogasanlage zur Energiegewinnung genutzt werden. Der Dümmer würde gerettet.

Dr. Thomas Schulte erläutert die Richtlinien:

Diese Richtlinien, die auf der Richtlinie des Rates vom 04.05.1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (761464/EWG) beruhen, bilden den zweiten Schwerpunkt der Gewässerschutzpolitik der EG.

Während die Qualitätsrichtlinien für bestimmte Schadparameter Leitlinien und Grenzwerte vorgeben und die Sanierungsziele formulieren, sind die Emissionsrichtlinien stoffbezogen ausgerichtet und stellen Anforderungen an Ableitungen unabhängig von der Qualität des aufnehmenden Gewässers auf Ziel der Gewässerschutzrichtlinie ist ausweislich ihrer ersten Begründungserwägung der Schutz der Gewässer vor einer Verschmutzung, insbesondere durch bestimmte langlebige, toxische, biologisch akkumulierbare Stoffe. Die Gewässerschutzrichtlinie findet Anwendung auf alle stehenden und fließenden oberirdischen Binnengewässer und auf das Küstenmeer und innere Küstengewässer. Sie galt auch bis zum Erlass einer speziellen Richtlinie für das Grundwasser.

Einleitung von Schadstoffen

Nach dem hier verwirklichten Emissionsprinzip regelt die Richtlinie die Einleitung von Schadstoffen in diese Gewässer, wobei die Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Verschmutzung der genannten Gewässer durch die besonders gefährlichen Stoffe der im Anhang enthaltenen Liste I zu beseitigen und die Verschmutzung durch die weiteren, gefährlichen Stoffe der im Anhang enthaltenen Liste II zu verringern. Die Liste I, die sogenannte schwarze Liste, umfasst besonders gefährliche Stofffamilien und -gruppen; hier ist vorgeschrieben, dass Ableitungen einer (zeitlich begrenzten) Genehmigung bedürfen, die die Emissionsnormen festsetzen. Für die schwarze Liste sind Stoffe aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihrer Bioakkumulation ausgewählt worden. Auch die Ableitungen von Stoffen der Liste II (graue Liste), die weniger gefährlich sind, bedürfen der vorherigen Genehmigung. Die Mitgliedstaaten bestimmen für Stoffe der Liste II den Emissionsgrenzwert. Daneben sind Sanierungsprogramme für Stoffe der Liste Il aufzustellen.

Dr. Thomas Schulte hierzu: “Daneben hat die Gewässerschutzrichtlinie mit ihren Tochterrichtlinien wegen ihrer Bestimmungen für Indirekteinleiter eine erhebliche Bedeutung für den Betreiber der Abwasserbeseitigungsanlage. So schreibt zum Beispiel Art. 3 Abs. 2 der Cadmiumrichtlinie” vor, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte an der Stelle anzuwenden sind, an der cadmiumhaltiges Abwasser den Betrieb verlässt. Entsprechende Regelungen enthalten die Richtlinien über Quecksilber und Hexachlorcyclohexan. Durch diese Bestimmungen wird die Abwasserzusammensetzung am Zulauf der kommunalen Kläranlagen mitbestimmt.”

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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Richtlinie über die Qualität von Muschelgewässern in Niedersachsen- von Dr. Thomas Schulte

Dienstag, April 23rd, 2013

Die Einordnung der Kommunalabwasserrichtlinie in Bezugnahme auf die Verordnung von 2007

Im Rahmen eines Seminarbeitrags rund um die ökologischen Fragen über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer in Niedersachsen wurden exemplarisch Fragen des Gewässerschutzes diskutiert. Viele Gewässer sind aufgrund der langjährigen intensiven Landwirtschaft ökologisch stark belastet. Teilnehmer waren interessierte Juristen der Dr. Schulte Partner Berlin sowie als Referent Florian Frisch, Umweltexperte und Pionier der E Mobilität und der Unternehmer Rudolf Cordes Gartenbauingenieur aus Langförden bei Vechta.

Nach der Richtlinie des Rates vom 30.10.1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (79/9231.EWG) sind Muschelgewässer vor Verunreinigungen zu schützen, und die vorhandene Verschmutzung ist zu reduzieren. Die Richtlinie bezieht sich auf Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser. Hierzu werden Qualitätsziele und verschiedene Parameter aufgestellt, die von den Mitgliedstaaten näher bestimmt werden und innerhalb einer gewissen Frist einzuhalten sind. Voraussetzung ihrer Anwendung ist die Einschätzung des Mitgliedstaats, dass die Gewässer schutz- und verbesserungswürdig sind.

Aus deutscher Sicht wurde neben dem Konditionalcharakter der Richtlinie kritisiert, dass eine EG-einheitliche Lösung nicht notwendig sei. Die Richtlinie wurde über zehn Jahre innerstaatlich nicht umgesetzt. Inzwischen hat Niedersachsen Muschelgewässer ausgewiesen. Diese Verordnung dient der Umsetzung über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten. Verordnung über Qualitätsanforderungen an Fischgewässer und Muschelgewässer vom 15. Mai 2007:

Schutz- oder verbesserungsbedürftige Muschelgewässer

- Gebiet 1 – Großer Knechtsand -
- Gebiet 2 – Hohe Weg/Solthörner Watt -
- Gebiet 3 – Hoher Rücken/Swinnplate -
- Gebiet 4 – Janssand/Ruteplate/Neiderplate -
- Gebiet 5 – Steinplate/Hohes Riff -
- Gebiet 6 – Emsmündung -

Berührungspunkte zur Kommunalabwasserrichtlinie ergeben sich für die Bade-, Fisch-und Muschelgewässerrichtlinie kaum. Nur für den Fall, dass die in der Oberflächengewsserrichtlinie vorgesehene Nitratkonzentration überschritten wird, ist eine weitergehende Reinigung der kommunalen Abwässer vorgeschrieben.

Not macht erfinderisch:

Aktuelles Beispiel aus Niedersachsen erklärt welche Probleme zu hohe Restkonzentrationen an Phosphor, Stickstoff und Schwebestoffe für ein Gewässer, beispielsweise dem Dümmer in Niedersachsen bedeuten können. Von Phosphor oder Stickstoff hängt nach dem “Minimumgesetz” von Justus v. Liebig in den meisten Fällen die Intensität des Algenwachstums in dem aufnehmenden Vorfluter ab. Das erhöhte Algenwachstum hat negative Auswirkungen auf die Gewässerqualität. Abgestorbene Algen werden durch Bakterien unter Verbrauch von Sauerstoff abgebaut. Dieser natürliche Prozess kann durch die Überdüngung mit Phosphor und Stickstoff so gestört werden, dass im Extremfall entstehender Sauerstoffmangel zum “Umkippen” des Gewässers führt. Genau diese Punkte sind ja im Gewässer Dümmer problematisch. Hierzu gibt es ein innovatives Konzept des Rudolf Cordes (des Herrn der Algen) der überzeugend gezeigt und bewiesen hat, dass durch eine Bekämpfung des starken Algenwachstums durch natürliche Kläranlagen an den Flussrändern sehr preiswert realisiert werden kann. Die Bekämpfung des Algenwachstums in diesem Vorfluter ist eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Tätigkeit!

Algen bieten aber auch Mehrwert:

Mit Algen kennt sich Herr Cordes bestens aus und er ist der Überzeugung, dass man am Dümmer sehr froh wäre, wenn dort das Algenwachstum unterbunden werden kann und für Herrn Cordes stellen diese Algen ein Meer an Möglichkeiten dar. Aus Algen lässt sich trefflich Energie, Treibstoff, therapeutische Lebensmittel und Kosmetika herstellen. In Niedersachsen im Kreis Cloppenburg in Bassum und Essen entstehen in Gewächshäusern Reinalgenzuchtanlagen in industrieller Modulbauweise, die es ermöglichen unter sterilen Bedingungen Mikroalgen für einen großen, stetig wachsenden Markt zu produzieren. Aus der Not eine Tugend entwickeln ist eine gute Motivation.

Dr. Thomas Schulte als Gründer der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner wies auf folgendes hin: “Gesetzlich ist die Abwasserreinigung von menschlichen Abwässern rechtlich stark geregelt. Die Pflichten des Staates sind definiert durch Europa-Recht. Die Umsetzung der genannten Richtlinien erfolgte in der Bundesrepublik entweder überhaupt nicht oder mit erheblichen Einschränkungen. Ein Grund dieser mangelhaften Umsetzung ist die grundsätzliche Unvereinbarkeit des auf Benutzungen ausgeegten Wasserrechts der Bundesrepublik, das nur punktuell planerische Elemente enthält, mit den Immissionsregelungen der Richtlinien. Die konsequente Reinigung von belasteten Gewässern ist allerdings ein Stiefkind des Gesetzgebers und auch der durchführenden Behörden. Innovationen wie die Ideen des Cordes werden daher unbedingt gebraucht”.

Die Teilnehmer waren sich einig, dass die Diskussionsreihe fortgesetzt werden soll.

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas Schulte

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Richtlinie über die Qualität der Badegewässer – von Florian Fritsch, FG

Mittwoch, April 17th, 2013

Die Einordnung der Kommunalabwasserrichtlinie – Beispiel anhand des größten niedersächsischen Binnengewässers

Im Rahmen einer Seminar- und Diskussionsreihe der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner diskutieren Experten aus Technik und Rechtswissenschaften ausgewählte Fragen der Wasserrechtrichtlinien. Der Sommer steht bald vor der Tür und der besondere Fokus liegt auf der Qualität der Badegewässer, welche Immissionsrichtlinie ist zur Einhaltung der Qualität gegeben? Diskutiert wurden insbesondere die technischen Innovationen wie die Flusskläranlagenideen des Cordes aus Cloppenburg, der dadurch die Reinigung des algenverseuchten Dümmers anstrebt. Florian Fritsch, Umweltexperte, Elektropionier sowie Projektleiter großer Projekte weltweit referierte über die technische Umsetzung.

Dr. Thomas Schulte erläutert die rechtlichen Bestimmungen:

Die Richtlinie des Rates vom 8.12.1975 über die Qualität der Badegewässer (76/160/EWG), die zweite nutzungsbezogene Immissionsrichtlinie, soll die Veruneinigung der Badegewässer herabsetzen und diese vor weiteren Qualitätsverminderungen bewahren. Sie betrifft Badegewässer, also oberirdische Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WEG und Teile des Küstenmeeres i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. la WHG;” in denen das Baden ausdrücklich gestattet ist oder nicht verboten und in denen üblicherweise ein große Anzahl von Personen badet. Nicht erfasst wird Wasser in künstlichen Schwimmbecken, selbst wenn das Wasser aus dem oberirdischen Gewässer oder Küstenmeer stammt. Die Richtlinie regelt verbindlich den einzuhaltenden Standard und das Probeverfahren. Dazu muss die zuständige Stelle die Bereiche festlegen, in denen die Richtlinie Anwendung finden soll. Es sind im Anhang der Richtlinie Guide- und Imperativparameter festgelegt, die die nationalen Behörden auszuwählen haben. Dabei ist zu beachten, dass die Imperativwerte einzuhalten sind. Falls die Imperativwerte nicht eingehalten werden, hat die Behörde in einem Zehnjahreszeitraum dafür zu sorgen, dass der Standard erreicht wird. Die Anwendung der Richtlinie darf nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen; den Mitgliedstaaten ist es freigestellt, einen höheren Standard anzustreben. Die Werte gelten als eingehalten, wenn bei 95 % der Proben eine Übereinstimmung mit den Parameterwerten festgestellt wird.

Eine Schwäche der Richtlinie ist ihr unbestimmt formulierter Anwendungsbereich. Es ist nicht genau festgelegt, wann ein Gewässer als Badegewässer im Sinne der Richtlinie einzustufen ist. Selbst wenn ein Gewässer als Badegewässer bestimmt wird, kann durch den Konditionalcharakter, also durch ein Badeverbot, die Richtlinie außer Kraft gesetzt werden. Schließlich werden die Probetechnik und die Parameterauswahl als unausgewogen kritisiert. Die Kommission hat zwar mehrfach die schleppende Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht bemängelt, aber noch keine Klage gemäß Art. 169 EGV eingeleitet. Am 29. März 1994 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie vorgelegt. Die Badegewässerrichtlinie, die in ihren Grundstrukturen erhalten bleiben soll, wird dadurch dem technischen Fortschritt angepasst werden und dem Subsidiaritätsgedanken des Art. 3b EGV besser Rechnung tragen.

Zu den Inunissionsrichtlinien, die auf einen erhaltenswerten ökologischen Zustand abzielen, zählt die Richtlinie des Rates vom 18.07.1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Richtlinie soll das Leben der Fische vor schädlichen anthropologischen Einflüssen schützen Begründungserwägung. Aus diesem Grunde werden für schützenswerte Oberflächensüßwasser gewisse Qualitätsparameter aufgestellt. Notwendig ist, dass ein oberirdisches Gewässer von dem Mitgliedstaat als schutz- und verbesserungswürdig bezeichnet wird, um die Qualitätsparameter in Wirkung zu setzen. Keine Anwendung findet die Richtlinie auf Wasser für intensive Fischzucht. Nach der Richtlinie sind Imperativ- und Guideparameter für 14 unterschiedliche Parameter festgelegt. Um ihre Einhaltung zu gewährleisten, wird die Regelhäufigkeit der Probeentnahmen bestimmt. Wenn die Wasserqualität jedoch besser ist, als die einzuhaltenden Werten verlangen, ist eine Verringerung der Probenentnahmen möglich. Den Mitgliedstaaten ist es freigestellt, höhere Anforderungen zu stellen; keinesfalls darf die Anwendung der Richtlinie zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen.

Florian Fritsch nennt ein aktuelles Beispiel aus der Praxis: “Der findige Ingenieur und Unternehmer Rudolf Cordes hat sich für das Algenproblem in Niedersachsens zweitgrößtem Binnengewässer dem Dümmer im Kreis Cloppenburg eine technische Lösung ausgedacht, den sogenannten Hydrozyklon. Aufgrund der landwirtschaftlichen Düngepraxis leidet der Dümmer regelmäßig unter einer Algenplage. Der Hydrozyklon, eine natürliche Kläranlage soll Phosphate aus dem Fluss Hunte fischen, bevor sie in den Dümmer gelangen und hier als Dünger bzw. Nährstoff für die Algen dienen, ebenfalls könnten die Nebenprodukte der Landwirtschaft und Hauskläranlagen noch vor dem Dümmer damit abgefangen werden. Der Hydrozyklon funktioniert im Prinzip wie der Abfluss einer Badewanne, durch die Fliehkräfte könnte alle Stoffe getrennt werden und eine natürliche Reinigung wird erzielt, übrig bleibe weitgehend phosphatfreies Wasser, das so seinen Weg in Richtung Dümmer fortsetzen könne, ohne Nahrung für die Algenplage. Der Dümmer wird somit gerettet, die Wasserqualität stimmt wieder für alle Lebewesen und wir setzen auf neue technische Innovationen.”

Dr. Schulte hierzu: “Leider erfolgte die Umsetzung nur schleppend, nachdem in der Bundesrepublik lange Zeit kein Gewässer ausgewiesen worden war. Deshalb ist die Einschätzung nach wie vor bei dieser Richtlinie darin problematisch, dass ihre Anwendung einzig von der Einschätzung der Mitgliedstaaten abhängt. Nur wenn die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit des Schutzes der Fischgewässer anerkennen, müssen die Bestimmungen der Richtlinie eingehalten werden. Selbst wenn die Richtlinie zur Anwendung gebracht wird, kann die nationale Behörde die Probeentnahme ganz einstellen lassen, wenn ein gewisser Wasserstandard erreicht ist. Deshalb sind weitere Überlegungen und technische Innovationen wie die des Herrn Cordes beispielsweise zu begrüßen.”

Umwelttechnisch und wirtschaftlich ein interessantes Thema, eine rege Diskussion rundete diese Seminar ab.

V.i.S.d.P.:

Florian Fritsch

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Florian Fritsch ist freier Consultant und Energieexperte. Er leitet als Geschäftsführer mehrere Unternehmen aus dem Bereich “Erneuerbare Energie”, insbesondere Tiefen-Geothermie, Elektromobilität und Solarthermie. Weitere Informationen unter: www.fg.de

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Was die Alge kann!

Freitag, März 29th, 2013

Alternativer Rohstoff – Algenproduktion in Reinalgenzuchtanlagen in industrieller Modulbauweise – von Florian Fritsch

Ob als Vegetarier, Umweltschützer, Landwirt, Kosmetik liebende Frau oder Autos liebender Mann, auf die vielfältigen Kräfte der Mikroalge wird keiner mehr verzichten wollen. Aktuell werden Fragen der Ökologie und Ökonomie im Bereich Umweltschutz, erneuerbarer Energien verstärkt diskutiert. Florian Fritsch hat weltweit Projekte konzipiert, deren Umsetzung geleitet und er gilt als Pionier der Mobilität im Bereich elektrischer Antriebe.

Die Alge wurde als Allzweckmittel entdeckt. Die Proteine, Vitamine und Fettsäuren der Alge bieten eine gute pflanzliche Alternative zu z.B. tierischer Gelatine für Nahrungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel, ja sogar für erstklassiges Tierfutter. Ebenfalls ist die Alge als Rohstoff für Kosmetikprodukte und Medikamente sehr geeignet. Doch auch die Biomasse bleibt nicht ungenutzt, sie wird zur Herstellung von Biodiesel, Biogas und Strom verwendet.

Durch die Fotosynthese und mithilfe von Licht und Wasser produzieren Algen Sauerstoff und Biomasse. Als wichtigster Nährstoff dient dabei Kohlenstoffdioxid. Dieser kann aus der atmosphärischen Luft stammen oder gezielt zugeführt werden.

Dies wird in den Anlagen bei Essen und Bassum in Niedersachsen erforscht. Die CO2- Emissionen von Kraftwerken und auch die Rauchgase, die bei der Verbrennung von Kohle, Sondermüll und Biomasse entstehen, werden in Reinalgenzuchtanlagen geleitet. Durch die Regulierung von Licht-, Wärme- und Wasserzufuhr werden optimale Lebensbedingungen für Mikroalgen geschaffen. Die Algen wachsen schnell und bauen viel Biomasse auf. Vorteilhaft ist zudem, dass der Treibhauseffekt zwar nicht komplett behoben, aber durch die CO2- Bindung um einiges verzögert wird. Die einzelnen Bestandteile der Reinzuchtalgen finden dann ihre Verwendung als regenerative Energie und Nährstofflieferant. Je nach Algen Art wird Wert auf bestimmte charakteristische Eigenschaften gelegt.

Geschäftsführer Wolfgang Seliger von den Energie Strategen dazu: “Verschiedene Unternehmen haben sich vorgenommen die Algenstandorte Bassum und Essen für den Anbau von Reinalgenzuchtanlagen in industrieller Modulbauweise zu erschließen, auszubauen vom Anbau, Forschung, Ernte bis zur Vermarktung ein Erfolgsmodell mit guten Investitionsmöglichkeiten zu generieren. Unternehmen wie die ÖPAG, Dreischtrom UG, die Energiestrategen GmbH haben sich zur erfolgreichen Umsetzung der Abläufe und des funktionierenden Zusammenwirkens aller Systempartner ein Vertriebsnetz aufgebaut. Zumeist werden geschlossene Reinalgenzuchtanlagen in industrieller Modulbauweise bevorzugt, um die Verunreinigung der Reinzucht einerseits und der Umwelt durch mögliche Ausscheidungen der Algen andererseits auszuschließen. Jedoch fallen dadurch auch höhere Produktionskosten an, was wiederum die Ausbreitung des Marktes einschränkt.”

Da das Angebot die Nachfrage nach Reinzuchtalgen bei weitem nicht decken kann, sollte das Potential der Mikroalge auch in langfristiger Sicht nicht unterschätzt werden.

Doch durch die vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten, der Züchtung, Ernte und Weiterverarbeitung der Algen bietet der Markt viele Facetten zur Optimierung und Weiterentwicklung. Unterschiedlichste Branchen arbeiten daran, das Beste aus der Alge herauszuholen und Sie als alltäglicher Alleskönner nutzen zu können. Die Entwicklung bleibt spannend und Deutschland als Produktionsstandort wird am Mikroalgenmarkt mit dabei sein!

V.i.S.d.P.:

Florian Fritsch
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Erneuerbare oder regenerative Energie stammt aus nachhaltigen Quellen wie Wasserkraft, Windenergie, Solarenergie, Biomasse und Geothermie. Die Energiestrategen GmbH steht für Unabhängigkeit, bündelt Aktivitäten, engagiert sich in Energieprojekten im Inland sowie im europäischen Ausland und unterstützt somit die Integration der erneuerbaren Energien in die Energiemärkte.Weitere Informationen unter www.energiestrategen-gmbh.de

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Gewässerschutzpolitik in Europa – von Dr. Thomas Schulte

Mittwoch, März 20th, 2013

Im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwälte hielt Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte einen kurzen Vortrag über die Einordnung der Kommunalabwasserrichtlinie in die Gewässerschutzpolitik Europas. Regelmäßiger Referent der Weiterbildungsveranstaltungen ist Florian Fritsch, technischer Experte in Bereichen um Umweltschutz und Pionier der Elektromobilität. Das Abwasserbeseitigungsrecht gilt als kompliziert; technische Möglichkeiten sind seit Jahren Bestandteil der Diskussion, der weiteren Entwicklung und nicht nur Deutschland, sondern auch die Europäische Gemeinschaft strebt eine umweltschonende, vorbeugende und effiziente Wasserschutzpolitik an.

Die Einordnung der Kommunalabwasserrichtlinie in die Gewässerschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft

Die Kommunalabwasserrichtlinie ist Teil der Gewässerschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft. Diese Gewässerschutzpolitik ist ihrerseits eingebettet in die Umweltpolitik der Gemeinschaft, die zu den am schnellsten wachsenden Bereichen des europäischen Rechts gehört. So verfügt die Gemeinschaft, die dem Gewässerschutz in ihrer Umweltpolitik den Vorrang eingeräumt hat, über ein allgemeines Umweltrecht und über besonderes Umweltrecht mit Rechtsakten zur Luftreinhaltung, zum Lärmschutz, zum Naturschutzrecht, zum Abfallrecht und zum Chemikalienrecht. Durch diese umfangreichen Vorgaben des europäischen Rechts werden heute weite Teile des deutschen Umweltrechts geprägt. Eine Betrachtung der Auswirkungen der Kommunalabwasserrichtlinie auf das deutsche Recht wäre deshalb unvollständig, würde nicht auch eine Einordnung der Kommunalabwasserrichtlinie in das System der übrigen gewässerschützenden Regelungen vorgenommen.

Die Kommunalabwasserrichtlinie im System der übrigen gewässerschützenden Richtlinien

Die Regelungen der Kommunalabwasserrichtlinie sind in der Zusammenschau mit dem weit gefächerten System verschiedenartiger EG-Richtlinien des Gewässerschutzes zu betrachten. Dieses System, das ineinander verschränkt und teilweise aufeinander aufbauend konzipiert ist, ist nicht homogen gewachsen, sondern aus partiellen Ansätzen und konkreten Anstößen entwickelt worden.
Gewässerschutz in Gruppen unterteilt:

Die erste Gruppe bilden die Vorschriften des ausschließlich medialen Gewässerschutzes. Hier können wiederum drei Untergruppen gebildet werden. Als eindeutig gewässer- und immissionsbezogene Qualitätsrichtlinien lassen sich die Oberflächengewässer-, die Badegewässer-, die Fischgewässer- und Muschelgewässerrichtlinie charakterisieren. Diese Qualitätsrichtlinien haben gemeinsam, dass sie die Anforderungen an Gewässernutzungen von dem aufnehmenden Gewässer her definieren, für bestimmte Schadparameter Leitziele und Grenzwerte vorgeben und Sanierungspläne für die betroffenen Gewässer formulieren.

Die Emissionsrichtlinien stellen die zweite Gruppe dar, die demgegenüber stoffbezogene Anforderungen an den Gewässereintrag stellt. Hierbei sind die Gewässerschutzrichtlinie und ihre Tochterrichtlinien als Grundlage dieses Richtlinientyps anzusehen.

Eine dritte wichtige Richtliniengruppe bilden die gemischten Richtlinien, zu denen die Grundwasserrichtlinie, die Nitratrichtlinie und die Kommunalabwasserrichtlinie zählen. Diese Richtlinien enthalten sowohl emissions- als auch immissionsbezogene Elemente.

Der zweiten Hauptgruppe gehören die mittelbar gewässerschützenden Regelungen an. Hier können nur die wichtigsten, die im Kontext zur Kommunalabwasserrichtlinie stehen, genannt werden. Es gehören die Trinkwasserrichtlinie, die Richtlinien mit kausaler Schutzrichtung, die Richtlinien mit organisatorischem Inhalt und die Richtlinien mit übergreifendem Regelungsinhalt dazu.

Trotz ihres heterogenen Charakters lassen sich die Richtlinien mit gewässerschützender Zielsetzung systematisieren: Eine Zuordnung wie im nationalem Recht, die sich an der Gesetzgebungskompetenz orientiert, scheidet allerdings aus. Aus diesem Grund wird versucht, die Richtlinien mit medialer Schutzrichtung für das Umweltmedium “Wasser” nach der Art ihrer Instrumente zu unterscheiden.

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Das Wiederverwendungsgebot von Abwasser und Klärschlamm – von Florian Fritsch

Freitag, März 15th, 2013

Im Rahmen einer Weiterbildungsreihe der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner diskutieren Experten auch Technik und Rechtswissenschaften ausgewählte Fragen des Wasser- und Abwasserrechts. Themen rund um die Regelungen der Wiederverwendungspflicht und der damit verbundene Umweltschutz, die daraus resultierenden technischen Möglichkeiten zum Einsatz umweltschonender Rückführung und weiteren Entwicklung. Insbesondere werden die technischen Innovationen wie die Flusskläranlagenideen des Herrn Cordes aus Cloppenburg in den Fokus gestellt. Herr Rudolf Cordes ist Landwirt und gilt als Herr der Algen. Durch die Erfindung der Produktion Reinalgenzuchtanlagen in industrieller Modulbauweise trat die Reinigung des algenverseuchten Sees – des Dümmers – in das Blickfeld. Umweltexperte, Elektrotechnikpionier und Projektleiter Florian Fritsch erläutert zu diesem Thema die technische Weiterentwicklung und zeigt die Möglichkeiten auf.

Florian Fritsch: “Aus technischer Sicht sind die strengen gesetzlichen Anforderungen für die Abwasser- und Wiederverwendungsregelung gerechtfertigt, sie stehen unter besonderer Beobachtung und sind dahin geregelt, dass die Umwelt nur minimal, wenn überhaupt belastet werden darf. Neue innovative Möglichkeiten für die Anforderungen des Wiederverwendungsgebot von Abwasser und Klärschlamm wurden entwickelt und werden weiterentwickelt.”

Wasser ist nicht nur der Beginn allen Lebens, sondern gilt als der Schnittpunkt für eine ausgleichende, funktionierende und gesunde Umwelt. Das Medium Wasser muss besonders sensibel geschützt werden, so geben die gesetzlichen Regelungen folgendes vor:

Die Regelungen der Wiederverwendungspflicht

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabwasserrichtlinie soll gereinigtes Abwasser “nach Möglichkeit” wiederverwendet werden. Dabei sind jedoch die “Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen”. Durch diese Vorschrift wird eine grundsätzliche Wiederverwendungspflicht für gereinigtes Abwasser postuliert. Das Gebot wird durch die Formulierung “nach Möglichkeit” relativiert; die Wiederverwendung ist ausgeschlossen, wenn sie zu einer größeren Belastung der Umwelt (auf dem Immissions- oder Abfallpfad) führt als bei einem Verzicht auf sie. Klärschlamm ist ebenfalls “nach Möglichkeit” wiederzuverwenden. Klärschlamm ist “behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen” (Art. 2 Nr. 10 Kommunalabwasserrichtlinie). Der Begriff der Wiederverwendung wird nicht näher umschrieben, so dass vor allem eine landbauliche oder thermische Verwertung in Frage kommt, auf jeden Fall sind die Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
Das Wiederverwendungsgebot von Abwasser und Klärschlamm ist im deutschen Recht bisher nicht ausdrücklich postuliert; nur für das Abwasser kann aus § la Abs. 2 WHG mit dem allgemeinen Gebot, die Auswirkungen von gewässerrelevanten Maßnahmen zu minimieren, ein Wiederverwendungsgebot hergeleitet werden.

Die Regelungen über die Klärschlammentsorgung

Gemäß Art. 14 Abs. 2 Kommunalabwasserrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die Entsorgung von Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen allgemeinen Regelungen zu unterziehen oder registrier- oder genehmigungspflichtig zu machen. Der Begriff der Entsorgung ist weit gefasst und meint damit alle Arten mit und ohne Gewässerbezug. Diese allgemeinen Anforderungen werden in der Bundesrepublik durch die Klärschlamm Verordnung, die aufgrund § 15 Abs. 2 AbfG ergangen ist, und § 18a Abs. 1 WHG erfüllt. Außerdem soll das Einbringen von Klärschlamm in Oberflächengewässer durch Schiffe, durch Leitungssysteme oder andere Wege stufenweise eingestellt werden (Art. 14 Abs.3 Kommunalabwasserrichtlinie). Aber durch § 26 Abs. 1 Satz 2 WHG ist das Einbringen von Klärschlamm nicht ausdrücklich verboten. Es unterliegt damit dem Gestattungsvorbehalt des § 2 WHG i.V.m. § 6 WHG. Da das Einbringen von Klärschlamm gewässerschädigend ist und die Reinigungsleistungen der kommunalen Kläranlagen vereitelt, erfolgte bereits seit 1983 in der Bundesrepublik Deutschland keine Einbringung von Klärschlamm mehr.

Gemäß Art. 14 Abs. 4 Kommunalabwasserrichtlinie war das Einbringen von Klärschlamm mit toxischen, persistenten und bioaldcumulierbaren Stoffen in Oberflächengewässer bis zum Verbotstermin 31. Dezember 1998 schrittweise zu verringern und über die allgemeinen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Kommunalabwasserrichtlinie hinaus einem Genehmigungsvorbehalt zu unterziehen. Die Regelungen des Art. 14 über Klärschlamm werden durch die Überwachungsanordnung des Art. 15 Abs. 3 erweitert. Hier ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten im Falle der Einleitung von Klärschlamm in Oberflächengewässer “alle einschlägigen Untersuchungen, anhand derer nachgewiesen werden kann, dass die Umwelt nicht geschädigt wird”, zu überwachen bzw. selbst durchzuführen haben. Diese Bestimmung ist unklar. Sie nimmt Bezug auf die Überwachung oder Selbsterstellung von Gutachten, deren eigentliche Erstellung dem Wortlaut nach jedoch durch die Richtlinie selbst nicht angeordnet wird.
Dr. Schulte hierzu: “Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen über Klärschlamm lässt sich eine Pflicht, Gutachten zu überwachen oder selbst zu erstellen, nicht herleiten. Aufgabe der Bestimmungen des Art. 14 Kommunalabwasserrichtlinie ist es vielmehr, die Einbringung von Klärschlamm sukzessiv in allen Mitgliedstaaten einzustellen. Eine Abwägung mit Umweltbelangen, für die gutachterliche Ergebnisse nötig wären, fand bis zum endgültigen Einstellungstermin, dem 31. Dezember 1998, nicht statt. Aus diesem Grund bestand für die Mitgliedstaaten keine Pflicht zur Gutachten Erstellung. Die Regelungen über die Klärschlammentsorgung des Art. 14 Abs. 2 bis Abs. 4 i.V.m. Art.. 15 Kommunalabwasserrichtlinie werden im deutschen Recht zwar nicht expressis verbis jedoch im Ergebnis erfüllt.”

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Florian Fritsch ist freier Consultant und Energieexperte. Er leitet als Geschäftsführer mehrere Unternehmen aus dem Bereich “Erneuerbare Energie”, insbesondere Tiefen-Geothermie, Elektromobilität und Solarthermie. Weitere Informationen unter: www.fg.de

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Die Regelungsgegenstände der Kommunalabwasserrichtlinie

Dienstag, Februar 26th, 2013

Die Fragen des Umwelt- und Gewässerschutzes sind wichtige Themen in Bezug auf die Vorbereitung und Entwicklung von Projekten – unabhängig von der Frage nach Motivation, sei es Umweltschutz oder ökonomische Aspekte. Welche Tragweite die Regelung der Kommunalabwasserrichtlinie betrifft, damit Gewässerschutz umweltschonend stattfinden und umgesetzt werden kann. In Berlin fand im Rahmen eine Vortragsreihe eine Weiterbildungsveranstaltung statt; Referenten waren Florian Fritsch, Experte des technischen Umweltschutzes, Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt.

Die Kommunalabwasserrichtlinie trifft Regelungen für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und auch das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ihr Regelungsbereich ist damit weiter gesteckt als es der Titel “Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser” zuerst vermuten lässt.

Schädliche Auswirkungen, besonderer Umweltschutz

Florian Fritsch: “Das Ziel der Kommunalabwasserrichtlinie, das bereits in den Begründungserwägungen deutlich wurde, der Schutz der Umwelt vor schädlichen Auswirkungen des kommunalen Abwassers und Abwassers bestimmter Industriebranchen, wird noch einmal ausdrücklich genannt:
Der Richtlinieninhalt lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Kommunalabwasserrichtlinie alle Städte und Gemeinden über 2.000 Einwohnerwerte im Binnenland und über 10.000 Einwohnerwerte an der Küste grundsätzlich zur biologischen Abwasserreinigung verpflichtet. Eine weitergehende Reinigung (d.h. die Elimination von Stickstoff und/oder Phosphor) ist für eutrophierungsgefährdete Gewässer gefordert, während bei weniger “empfindlichen” Gewässern auch eine mechanische Grundreinigung genügen kann. Je nach Größenklasse der Gemeinde und “Empfindlichkeit” der Gewässer sind die Termine für den Vollzug der geforderten Maßnahmen von 1998 bis 2005 gestaffelt gewesen.

Die Abwasserbeseitigung ist hoheitlich zu überwachen.

Dr. Thomas Schulte erläutert hierzu: “Außerdem werden durch die Richtlinie Vorgaben für die nationalen Regelungen oder Erlaubnisse zur Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer, zur industriellen Indirekt Einleitung in die Kanalisation, zur Entsorgung von Klärschlamm und zur Direkteinleitung aus Betrieben bestimmter Branchen gefordert. Die Durchführung der Richtlinie wird durch ein nationales Programm, Informationsrechte der Kommission und der Information der Bevölkerung durch Lageberichte begleitet. Die Kommunalabwasserrichtlinie trifft in ihrem Gesamtkontext, ohne es expressis verbis zu fordern, eine Entscheidung zu Gunsten des national bewährten Systems der öffentlichen Abwasserentsorgung.”

In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 heißt es in der Kanalisierungspflicht

In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die Kommunalabwasserrichtlinie die Mitgliedstaaten zum Bau von Kanalisationen in Gemeinden unterschiedlicher Größe zu bestimmten Terminen. Kanalisationen sind gemäß Art. 2 Nr. 5 als Leitungssysteme, in denen kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird, definiert. Solche Sammlungs- und Leitungssysteme sollen in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2000 und in Gemeinden von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 entstehen. Eine verkürzte Frist zum Bau von Kanalisationen besteht für die Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten, die in “empfindliche Gebiete” einleiten. Hier ist die Kanalisation bis zum 31. Dezember 1998 zu erstellen.

Fazit: “Sicher Schutz des Mediums Wasser” ist das Ziel. Ohne die Konzentration der Abwasserbeseitigung in der öffentlichen Hand unter Zurückdrängung der privaten Direkteinleitungen und ohne das Instrumentarium des Anschluss- und Benutzungszwangs wäre der Schutz des Mediums Wasser nicht zu erreichen.

V.i.S.d.P.:

Florian Fritsch
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Florian Fritsch ist freier Consultant und Energieexperte. Er leitet als Geschäftsführer mehrere Unternehmen aus dem Bereich “Erneuerbare Energie”, insbesondere Tiefen-Geothermie, Elektromobilität und Solarthermie. Weitere Informationen unter: www.fg.de

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Verfahren industrieller Abwasserbeseitigung nach Kommunalabwasserrichtlinien

Mittwoch, Februar 13th, 2013

- von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin -

Im Rahmen einer Seminarreihe befassen sich technische Experten und Juristen mit Fragen rund um Umweltrecht und speziell dem Gewässerschutz. Am 28.01.2013 fand in Berlin eine Weiterbildungsveranstaltung statt; Referenten waren Florian Fritsch, Experte des technischen Umweltschutzes, Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt. Die Fragen des Umwelt- und Gewässerschutzes sind wichtige Themen für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten. (Diskussionsbeiträge des Herrn der Algen Cordes zur Reinigung des Dümmers mittels Flusskläranlagen)

Geschichtlich gilt, dass der Mensch Flüsse aufgrund ihres Selbstreinigungspotentials als Vorfluter für geklärte oder sogar ungeklärte Industrie- und Haushaltsabwässer nutzte.

Florian Fritsch erläutert: “Durch diese Vorgehensweise wurden größtenteils organische Stoffe in die Gewässer geleitet, aber durch die weitere Verbreitung und Entwicklung der Industrieanlagen, Landwirtschaft mehr Haushalten mit höherer Abwasserproduktion, gelangt durch den Eintrag ein zu hohes Maß an anorganische Stoffe in die Abwässer. Dadurch wird die Fähigkeit zur Selbstregulierung weit überschritten, der Fluss eutrophiert, die Zahl sauerstoffzehrender Organismen nimmt rapide zu. Am Ende dieser Vorgänge entwickelt sich eine große Menge Faulschlamm, sowie toxische Faulgase, die zum Tod vieler im Wasser lebenden Organismen führen.”

Die Frage welche Maßnahmen getroffen werden und wie die allgemeinen Regelungen für industrielle Indirekteinleiter aussehen, erläutert Dr. Thomas Schulte:

Es wird den Mitgliedstaaten vorgeschrieben, dass industrielles Abwasser, das in die Kanalisation und in kommunale Abwasseranlagen eingeleitet wird, bis zum 31. Dezem993 einer Regelung bzw. einer Erlaubnispflicht unterworfen werden muss. Die Art der Regelung ist durch die Richtlinie offen gehalten; es muss jedoch mindestens eine Regelung bestehen. Inhaltliche Vorgaben für diese Regelungen werden lediglich durch Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift gemacht, der anordnet, daß die Regen und/oder Erlaubnisse den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt C zu entsprechen haben.

Neben den Regelungen über kommunales Abwasser werden auch industrielle Indirekteinleiter in Art. 11 allgemeinen Anforderungen unterworfen. Industrielles Abwasser stammt nach der Definition des Art. 2 Nr. 3 aus Anlagen für gewerbliche und industrielle Zwecke; häusliches Abwasser, Mischabwasser aus häuslichem und industriellem Abwasser sowie Niederschlagswasser zählt nicht dazu. Diese Definition berücksichtigt weder Inhalt noch Schädlichkeit der Abwässer und ist nur auf den Entstehungsort fixiert. Damit unterliegt jede Indirekteinleitung von Gewerbe- oder Industriebetrieben der Regelung des Artikels 11 Kommunalabwasserrichtlinie.

Industrielle Indirekteinleitungen werden neben den Indirekteinleiterverordnungen wie alle Einleitungen auch von den Entwässerungssatzungen der abwasserbeseitigungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erfasst, die zum Teil ähnliche Regelungen enthalten. Die Vorgaben der Richtlinie sind – soweit erkennbar – jedoch noch nicht in den Satzungen verankert. Eine Überprüfung und Anpassung gemäß Art. 11 Abs. 3 Kommunalabwasserrichtlinie der Regelung ist nicht vorrieben.

Daraus ergibt sich die Frage nach der Behandlung von industriellen Direkteinleitern bestimmter Industriebranchen:

Die Anforderungen an industrielle Direkteinleiter bestimmter Industriebranchen erweitert den Regelungsbereich der Kommunalabwasserrichtlinie erheblich. Gemäß Art. 13 Kommunalabwasserrichtlinie haben die Mitgliedstaaten für biologisch abbaubares Industrieabwasser aus den Branchen Milchverarbeitung, Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten, Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung, Kartoffelverarbeitung, Fleischwarenindustrie, Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken, Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen, Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, Mälzereien und Fleischverarbeitungsindustrie (Anhang III Nr. 1 bis Nr. 11) Abwasserbehandlungsmaßnahmen vorzuschreiben. Eine solche Regelungspflicht besteht für Betriebe ab 4000 Einnwerten ab dem 01. Januar 2001 (Art. 13 Kommunalabwasserrichtlinie). Gemäß Art. 13 Abs. 2 Kommunalabwasserrichtlinie hatten die Mitgliedstaaten bereits bis zum 31.12.1993 für die genannten Industriebranchen geeignete Anforderungen an die Abwassereinleitung festzulegen.

Fazit:

“Gesetzlich ist die Abwasserreinigung von menschlichen Abwässern rechtlich stark geregelt, aber die konsequente Reinigung von belasteten Gewässern ist allerdings ein sogenanntes Stiefkind des Gesetzgebers und auch der durchführenden Behörden. Hier sind neue Überlegungen, Entwicklungen und Innovationen, wie die Ideen des Cordes – natürliche Kläranlagen an den Flussrändern zu realisieren – ein Beispiel in die richtige Richtung. Auf die weitere Entwicklung darf gespannt sein, die Diskussionsreihe wird auf jeden Fall fortgesetzt”, schließt Dr. Thomas Schulte die Veranstaltung.

V.i.s.d.P.:
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München, außerhalb Berlin und München übernehmen wir selbstverständlich auch Mandate und stehen mit Rat und Tat zur Seite. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

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Geschichte des europäischen Abwasserschutzrechts

Montag, Januar 14th, 2013

- von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin -

Im Rahmen einer Seminarreihe befassen sich technische Experten und Juristen mit Fragen rund um das Umweltrecht und speziell den Gewässerschutz.

Bisherige Themen waren u.a.:

I. Europäischer Gewässerschutz -rechtlich und technische Fragen von Florian Fritsch
II. Produktion von Mikroalgen unter Nutzung von Kraftwerkrauchgasen zur CO2-Einbindung von Florian Fritsch
III. Abwasser geschichtliche Aspekte von Florian Fritsch
IV. Das System der öffentlichen Abwasserbeseitigung innovative Konzepte zur Flussreinigung am Beispiel des Dümmers von Florian Fritsch
V. Landwirtschaftliche Düngerpraxis und Abwasserreinigung ein Widerspruch in sich von Florian Fritsch
VI. Die Richtlinie der EU Abwasserreinigung Stand 2013 von Dr. Thomas Schulte
VII. Die Nachteile des Abwasserreinigungssystems am Beispiel der Algenbelastung des Dümmers von Florian Fritsch
VIII. Das geltende deutsche Abwasserbeseitigungsrecht 2012 von Dr. Thomas Schulte
IX. Die Besonderheiten des deutschen Abwasserbeseitigungsrechts von Florian Fritsch und Dr. Thomas Schulte
X. Kommualabwasserrichtlinie und der Vergleich mit den bestehenden nationalen Anforderungen von Florian Fritsch und Dr. Thomas Schulte

Die Kommunalabwasserrichtlinie

Am 10.01.2013 erläuterte Dr. Thomas Schulte die Geschichte des Rechts wie folgt: Vor Erlass der Kommunalabwasserrichtlinie im Jahre 1991 hatte die EG bereits seit 1973 eine Vielzahl direkt dem Gewässerschutz dienender Richtlinien verabschiedet.

Die Ableitung und Reinigung kommunaler Abwässer war jedoch bis zu diesem Zeitpunkt europaweit nicht geregelt. Dieser Umstand, die wirtschaftlichen und geographischen Ungleichheiten innerhalb der EG und die unterschiedlichen Auffassungen über die Stellung des Umweltschutzes bewirkten, dass die kommunale Abwasserbeseitigungs-Infrastruktur höchst unterschiedlich entwickelt war.

Deutschland als Vorreiter in Gewässerschutz

So wurden in der Bundesrepublik bereits Mitte der achtziger Jahre die Vor- und Nachteile einer flächendeckenden Einführung der weitergehend den zu diesem Zeitpunkt erreichten Standard der mechanisch-biologischen Reinigung der kommunalen Abwässer konnte der weitere Nährstoffeintrag in die Binnengewässer und in Nord- und Ostsee nicht verhindert werden. Aus diesem Grund waren vielfach die schädlichen Einflüsse der Überdüngung bemerkbar, die die Gewässerqualität beeinträchtigten.

In der Entschließung des europäischen Rates über den Schutz der Nordsee und anderer Gewässer vom 28. Juni 1988 (88/C 209/02) griff die EG die aktuellen Entwicklungen auf. Der Rat nahm hier mit Besorgnis das starke Algenwachstum im Mai und Juni 1988 in Nord- und Ostsee und das ausgedehnte Robbensterben zur Kenntnis. Er wies in diesem Zusammenhang auf die starken Nährstoffeinträge in die Gewässer hin und forderte deshalb die Kommission auf, Vorschläge für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zur Reinigung von kommunalem Abwasser zu unterbreiten. Hierbei sollten die Ergebnisse des Ministerseminars, das am 27. und 28. Juni 1988 in Frankfurt veranstaltet worden war”, Berücksichtigung finden.

Die deutsche Position war im Jahre 1988 zumindest auf Seiten des Bundes auf eine merkliche Verstärkung der Reinigungsanstrengungen (Einführung der dritten Reinigungsstufe in den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen) ausgerichtet. Die Bundesregierung strebte auf europäischer Ebene mindestens den Standard der mechanisch-biologischen Reinigung, wenn möglich den einer weitergehenden Reinigung der kommunalen Abwässer an.

Auf europäischer Ebene übermittelte nach einjähriger Vorarbeit die Kommission, die gemäß Art. 130s EWGV das alleinige Initiativrecht für den Erlass von Richtlinien hatte, dem Rat am 09. November 1989 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Behandlung kommunaler Abwässer.
Der Richtlinienvorschlag enthielt Mindestanforderungen für die Behandlung kommunaler Abwässer (Art. 4 bis 6) und die Beseitigung von Klärschlamm (Art. 13). Zur Festlegung der Mindestanforderungen sollten die Vorflut er in Abhängigkeit von ihrer Selbstreinigungskraft in drei Kategorien eingeteilt werden. Die mechanisch-biologische Reinigung sollte zum Mindeststandard erhoben werden (Art. 4) und in “empfindlichen Gebieten” sollte eine weitergehende Abwasserbehandlung notwendig sein (Art. 5). In “weniger empfindlichen Gebieten” sollte die mechanische Grundreinigung genügen (Art. 6). Daneben sollten die Ableitung von Industrieabwässern in kommunale Abwasserbeseitigungsanlagen kontrolliert (Art. 10), die Abgabe von Klärschlamm überwacht und die Verbringung von Klärschlamm in das Meer eingestellt werden (Art. 13).

Innerhalb der Kommission, die sich organisatorisch in 23 Generaldirektionen auf teilt, war die Direktion XI “Umwelt, nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz” zuständig.” Hier wurde der Vorschlag erarbeitet und im Abstimmungsverfahren begleitet. Aufgrund der knappen Personalsituation ist diese Arbeit im Wesentlichen innerhalb eines Zweijahreszeitraums durch einen Mitarbeiter der Generaldirektion XI ausgeführt worden.

Der Rat übermittelte den Richtlinienvorschlag gemäß Art. 130s EWGV dem Europäischen Parlament sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss mit der Bitte um Stellungnahme.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 25. April 1990 seine Stellungnahme ab”, in der er die Initiative begrüßte, aber zu bedenken gab, dass eine Dreiteilung der Gewässer in “empfindliche, normale und weniger empfindliche” auf die Dauer dazu führen könne, dass in Küstengewässern auf die biologische Klärung verzichtet werden würde. Vielmehr sei es sinnvoll, durch finanzielle Unterstützung und Streckung der Fristen einen einheitlichen Stand zu erreichen. Entsprechend diesem Konzept regte der Wirtschafts- und Sozialausschuss daneben an, zuerst große Kommunen zu erfassen, zu versuchen, die Abwassermenge zu verringern und ökonomische Instrumente zur Abwasserbeseitigung einzuführen.

Das Europäische Parlament billigte in seiner Stellungnahme vom 13. September 1990 den Richtlinienvorschlag ebenfalls und schlug Fünfundfünfzig Änderungen vor. Die Änderungen betrafen im Wesentlichen die Straffung der Fristen und die Erhöhung der Anforderungen. Die Entfernung von Stickstoff und Phosphor sollte in “empfindlichen Gebieten” erfolgen, für die Einstufung eines Gebietes als “weniger empfindlich” sollten höhere Anforderungen aufgestellt werden. Die ausschließlich mechanische Reinigung sollte zeitlich befristet werden. Daneben sollten industrielle Direkteinleitungen nur noch dann erlaubt werden, wenn das Abwasser dem kommunalen Abwasser vergleichbar wäre. Durch die Änderungen wurden die Anforderungen des Richtlinienvorschlages erheblich verschärft.

Die Vorschläge des Europäischen Parlaments wurden von der Kommission nur in einigen Teilbereichen akzeptiert; demzufolge legte sie dem Rat am 25. Oktober 1990 einen geänderten Vorschlag gemäß Art. 149 Abs. 3 EWGV vor.

In der Zwischenzeit wurde der Kommissionsvorschlag innerhalb des Rates kontrovers diskutiert. Soweit bekannt ist, stieß der Richtlinienvorschlag nicht nur auf allgemeine Vorbehalte politischer und finanzieller Art, sondern es wurden auch einzelne Bestimmungen aus technischen Gründen kritisiert. Hierbei ergab sich ein deutliches Nord-Süd-Gefälle. Während z.B. von den Vertretern der Niederlande und Dänemarks für strengere Vorschriften plädiert wurde, argumentierten andere Staaten in die gegenteilige Richtung. Besonders die Unterteilung in drei Anforderungsniveaus innerhalb Europas für die Reinigung der kommunalen Abwässer, die die bestehenden Unterschiede im Bereich der Abwasserbeseitigungs-Infrastruktur sogar noch festschrieben, wurde als umweltpolitisch nicht nachvollziehbar kritisiert. Die Frage der ausschließlich mechanischen Reinigung in sogenannten “weniger empfindlichen Gebieten” blieb bis zum Schluss streitig und wurde, um die Richtlinie nicht insgesamt zu gefährden, als Kompromiss in Art. 6 der Richtlinie aufgenommen.

Die Vertreter der Bundesrepublik erreichten, dass die Anforderungen an die direkte Einleitung von industriellem Abwasser in die Vorfluter in Art. 13 i.V.m. Anhang III branchenbezogen formuliert wurden.” Damit konnte eine alte Forderung der deutschen Wasserwirtschaft” erstmals in einer EG-Richtlinie verankert werden.

Außerdem konnten Dänemark und Deutschland durchsetzen, dass auch die Einzugsgebiete “empfindlicher Gewässer” bei der Festlegung der weitergehenden Reinigung berücksichtigt wurden (vgl. Art. 5 Abs. 5). Die Klarstellung, dass in “empfindlichen Gebieten” sowohl Stickstoff als auch Phosphor entfernt werden müssen, wurde von den Vertretern Deutschlands und der Niederlande angestrebt (Klarstellung von Anhang I Tabelle 1 Satz 1).

Dieses Ansinnen war jedoch nicht mehrheitsfähig.

Parallel wurde der Kommissionsvorschlag in der Bundesrepublik diskutiert. Der Bundesrat nahm am 16. Februar 1990 zu dem Kommissionsvorschlag Stellung und verlangte, da der “Vorschlag noch in mehrfacher Hinsicht unausgereift ist und deshalb einer gründlichen Überarbeitung bedarf”, Änderungen, vor allem in der Frage der Differenzierung zwischen verschiedenen Gebieten und den damit verbundenen unterschiedlichen Reinigungsanforderungen. Darüber hinaus erbat sich der Bundesrat von der Bundesregierung eine erneute Möglichkeit zur Stellungnahme vor einer endgültigen Zustimmung zu dem Richtlinienvorschlag. Zu einer erneuten Stellungnahme kam es aber nicht.

Auf der Ebene der EG liefen die Abstimmungen bis zur Sitzung des Rates “Umwelt”, die am 18. März 1991 stattfand, weiter. Während dieser Tagung konnte dann endgültig Einigkeit über den Richtlinientext erreicht werden.

Wegen der schwierigen Mehrheitsfindung enthält die Endfassung der Kommunal-Abwasserrichtlinie viele Alternativklauseln, offene Formulierungen und Kompromisse, die die Handhabung der Richtlinie erschweren. Die Richtlinie, die dann auf der Ratstagung vom 18. März 1991 endgültig verabschiedet worden war, wurde am 30. Mai 1991 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

V.i.S.d.P.:

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Landwirtschaftliche Düngepraxis und Umweltschutz – am Beispiel von Fliessgewässern

Mittwoch, Januar 2nd, 2013

Die Fragen des Umwelt- und Gewässerschutzes sind wichtige Themen für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten – unabhängig von Frage nach den Motiven, sei es Umweltschutz, seien es ökonomische Aspekte. Im Rahmen von Beiträgen zu diesen Themen wird die Frage nach der Verbindung von Ökonomie und Ökologie diskutiert und Problempunkte herausgearbeitet. Im Rahmen von Gewässerschutz gibt es Möglichkeiten die Überdüngung der Gewässer teilweise noch ökonomisch sinnvoll zu nutzen (Diskussionsbeiträge des Herrn der Algen Cordes zur Reinigung des Dümmers mittels Flusskläranlagen).

Geschichtlich gilt, dass der Mensch Flüsse aufgrund ihres Selbstreingungpotentials als Vorfluter für geklärte oder sogar ungeklärte Industrie- und Haushaltsabwässer (Fäkalien, Abwässer aus Waschmaschinen, Molkereien, Brauereien, Schlachthöfen usw.) nutzte.
Mit diesen Abwässern werden größtenteils organische Stoffe in die Gewässer geleitet. Aber auch anorganische Salze finden den Weg in den Fluss. Das Gleiche passiert durch den Eintrag von Düngemitteln, die von Feldern oder Gülle eingeschwemmt oder zum Teil sogar durch Regen eingetragen werden. Hierbei handelt es sich größtenteils um Nitrate und Phosphate.

Durch den Eintrag all dieser Stoffe, wird die Fähigkeit zur Selbstregulation weit überschritten, der Fluss eutrophiert, die Zahl sauerstoffzehrender Organismen nimmt rapide zu. Weiterhin wird das Wasser durch die eingetragenen Stoffe so stark getrübt, dass weniger Licht in das Gewässer eindringt. Nun folgt also auch noch zusätzlich ein Mangel an photosynthetischer Produktion, was weiteren Sauerstoffmangel nach sich zieht.
Dieser Vorgang hat die rasante Vermehrung von Anaerobiern zur Folge, die unter anaeroben Bedingungen die im Wasser gelösten Stoffe abbauen. Da es sich hierbei um Fäulnisprozesse handelt, entwickelt sich schnell ein große Menge Faulschlamm, sowie toxische Faulgase, die zum Tod vieler im Wasser lebenden Organismen führen.

Eine Maßnahme, um diese Belastungen zu vermeiden, ist das Einsetzen einer Kläranlage mit drei Reinigungsstufen, einer mechanischen, einer biologischen und einer chemischen. Durch Einsatz der dreistufigen Kläranlage, in der zusätzlich noch die chemische Stufe zum Einsatz kommt, wird die Eutrophierung völlig reduziert, da hierdurch die immer noch im Wasser enthaltenen Phosphate (PO43-) durch Fällungsmittel, wie z.B. Eisensulfat (FeSO4), ausgefällt und mit dem Faulschlamm, in dem sie sich absetzten, abgesaugt werden.

Das Problem ist aber ein anders: der Eintrag der Düngemittel wird nicht von den Abwasserbeseitigungsanlagen erfasst, sondern geschieht direkt über das Grundwasser der anliegenden Felder. Hier kann nur der Eintrag reduziert werden; dieses geht zu Lasten der Landwirtschaft oder man muss das Umkippen der Gewässer im Sommer als gegeben hinnehmen. Selbst bei der radikalen Reduktion des Viehbestandes könnten die Auswaschungen noch jahrelang weitergehen. Hintergrund ist die Sammlungsfunktion des Bodens. Ökonomisch interessant könnte daher der Vorschlag der Flusskläranlagen sein. Dies ist eine wichtige Maßnahme, da, wie bereits bekannt, diese Stoffe, die so herausgefiltert werden, ebenfalls stark zur Eutrophierung von Gewässern beitragen.

Das Zusammenspiel Düngepraxis und Umweltschutz, aus ökologischer und ökonomischer Sicht, entwickelt sich weiter, wenn die Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, dann realisiert werden, um die günstigsten Voraussetzungen in Richtung Zukunft zu schaffen. Im Vordergrund steht eine lebendig aktive Umwelt, in der wirtschaftliches Wachstum nicht eingeschränkt, sondern gefördert wird.

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