Archive für die ‘Gesellschaft & Soziales’ Kategorie

Aczento – Produkthaftung in den USA bei einer Firmengründung

Dienstag, Mai 21st, 2013

Das Thema Produkthaftung ist für jeden Unternehmer ein zentrales Problem. Insbesondere in den USA erfordert dieses Thema erhöhte Aufmerksamkeit. Amerikanische Produkthaftungsprozesse sind für Europäer ein Schreckensszenario. Dieser Eindruck entsteht durch die hohen Schadensersatzforderungen der Kläger und die Großzügigkeit der juries.

Aczento - Produkthaftung in den USA bei einer Firmengründung
Aczento Consultign Group

Produkthaftungsprozesse sind zumeist Juryprozesse. Ungefähr 90% dieser Klagen enden in Vergleichen. In der Presse liest man regelmässig von hohen Schadensersatzzahlungen, zu denen Unternehmen verurteilt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die erste Entscheidung in einem solchen Produkthaftungsprozess von einer Jury getroffen wird, die sich aus einem Bevölkerungsquerschnitt rekrutiert. Eine so zusammengesetzte Jury tendiert eher dazu, zugunsten des Klägers zu entscheiden und ihm eine hohe Schadensersatzsumme zuzusprechen. Diese Entscheidung wird dann vom Richter überprüft und meist ganz erheblich nach unten korrigiert. In der Presse findet die Korrektur meist keinen Niederschlag, daher entsteht leicht der Eindruck von völlig überzogenen Schadensersatzleistungen. Zweifellos liegen aber die zugesprochenen Ersatzleistungen auch nach der Korrektur durch den Richter noch ganz erheblich über dem europäischen Niveau. Die Firma Philip Morris wurde beispielsweise von einer Jury verurteilt an eine an Lungenkrebs erkrankte Raucherin USD 28 Mrd. Schadensersatz zu bezahlen, da man sie nicht hinreichend auf die Risiken des Rauchens hingewiesen hatte. Ein Richter milderte das Urteil ab. indem er Philip Morris zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von USD 28 Mio. verurteilte.

Ein umfassender Überblick zur Produkthaftung ist schwer darzustellen, da die Gesetze zur Produkthaftung in den Kompetenzbereich der Staaten fallen und es somit aufgrund mangelnder einheitlicher Bundesgesetzgebung zu großen Unterschieden kommen kann.

Das US-Handelsministerium hat lediglich einen Leitfaden herausgegeben, dem sich die Staaten auf freiwilliger Basis unterwerfen. Danach liegt die Beweislast hinsichtlich eines aufgetretenen Mangels immer beim Geschädigten, allerdings haften Hersteller oder Lieferant auch bei von ihnen ordnungsgemäß angewandter Sorgfalt. Ein Produkt wird als mangelhaft angesehen, wenn es unangemessen gefährlich ist. Das wird zum einen immer bei fehlenden oder schlecht sichtbaren Warnungen hinsichtlich des Gebrauchs des Produkts angenommen, zum anderen wird in einem Test zwischen Nützlichkeit des Produktes und seiner Gebrauchsgefahr abgewogen. Der Geschädigte muss außerdem eine Alternative hinsichtlich der Herstellung vortragen, die der Hersteller hätte verwenden können, ohne dass es dabei zum Schaden gekommen wäre und ohne dass die Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt worden wäre.

Bei einem Konstruktionsfehler kann sich der Hersteller zu seiner Verteidigung nicht auf die Anwendung üblicher Industriestandards berufen oder zu seiner Entschuldigung vorbringen, dass andere Hersteller sich derselben Methode bedienen, denn es könnte die gesamte Branche falsche Berechnungen zu Grunde gelegt haben. Bei einem Herstellungsfehler muss der Geschädigte nachweisen, dass der Fehler auch wirklich vom Hersteller ausging. Kann der Geschädigte nicht beweisen, dass der Hersteller den Schaden verursacht hat, so kann er trotzdem unter Umständen zu einem Ersatzanspruch gelangen, so zum Beispiel in den Fällen der sogenannten alternative and marketshare liability: Danach haften alle Hersteller, solange sie keinen Entlastungsbeweis erbringen können, gesamtschuldnerisch bzw. ihrem Marktanteil entsprechend, wenn der Geschädigte die Ursache für den eingetretenen Schaden keinem einzelnen Hersteller zuordnen kann. In allen Bundesstaaten kommen für einen Schadensersatzanspruch die drei gleichen Anspruchsgrundlagen in Betracht: Es gibt die so genannte negligence, also die Haftung aufgrund von Fahrlässigkeit. Hierbei muss der Geschädigte beweisen, dass der Hersteller Sorgfaltspflichten gegenüber dem Verbraucher hatte, die er verletzt hat und dass der Schaden des Geschädigten auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruht.

Bei der strict liability, der Gefährdungshaftung, muss der Geschädigte nur darlegen, dass das Produkt vom Hersteller vertrieben wurde und zu diesem Zeitpunkt unabhängig vom Wissen des Geschädigten unangemessen gefährlich war. Schließlich gibt es die warranty, die Gewährleistungshaftung, bei der im Falle eines Mangels und entsprechendem Schaden vorher eine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistungszusage seitens des Herstellers gegeben wurde. Um eine mögliche Schadensersatzpflicht zu umgehen, sollten ein einwandfreies Produkt geliefert, eine ausführliche Beschreibung, die auch auf alle Gefahren der Nutzung deutlich hinweist, beigelegt und entsprechende Versicherungen für das Unternehmen in den USA abgeschlossen werden. In den USA sind die Möglichkeiten einer vertraglichen Haftungsbeschränkung sehr gering. Produkthaftung ist ein Schreckensgespenst für europäische Unternehmer. Dennoch muss betont werden, dass eine Vielzahl von Unternehmern aus Europa in den USA seit vielen Jahren auch gefährliche Produkte höchst erfolgreich verkaufen.

http://www.aczento.com/rechtsordnung/produkthaftung

Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/aczento/news/1658 sowie http://www.aczento.com.

Über Aczento Consulting Group:
Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätig ist. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern.

Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine Firmengründung im Ausland mit sich bringt, zu 100% zu nutzen. Verlassen Sie sich auf Seriosität und Zuverlässigkeit, sowohl bei der Beratung als auch bei der gesamten Organisation Ihrer Firmengründung. Sie erhalten von uns alle Dienstleistungen aus einer Hand und haben zu jeder Zeit einen persönlichen Ansprechpartner, der immer für Sie erreichbar ist.

Pressekontakt:
Aczento
Bernd Meyer
Friedrichstr 171
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Firmengründung in den USA und der Eigentumsvorbehalt

Donnerstag, Mai 16th, 2013

Dem US-amerikanischen Recht ist das Modell des Eigentumsvorbehaltes, wie es in Deutschland und großen Teilen Europas besteht, unbekannt. Hat sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung mit einem Vermerk auf der Rechnung oder dem Lieferschein vorbehalten, wie es zum Beispiel in Deutschland üblich ist, so kann dies zwar gegenüber seinem Vertragspartner, nicht aber gegenüber Dritten oder im Fall einer Schuldnerinsolvenz eingewandt werden.
Dem US-amerikanischen Recht ist das Modell des Eigentumsvorbehaltes, wie es in Deutschland und großen Teilen Europas besteht, unbekannt. Hat sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung mit einem Vermerk auf der Rechnung oder dem Lieferschein vorbehalten, wie es zum Beispiel in Deutschland üblich ist, so kann dies zwar gegenüber seinem Vertragspartner, nicht aber gegenüber Dritten oder im Fall einer Schuldnerinsolvenz eingewandt werden.

In den USA kann einem Verkäufer die Absicherung seiner Forderung mittels eines Sicherungspfandrechts, das öffentlich registriert werden muss, eingeräumt werden. Eine entsprechende Regelung befindet sich im Uniform Commercial Code (UCC) unter Artikel 9, der einheitlich und umfassend alle Sicherungsrechte an beweglichen Sachen regelt. Bei Immobilien ist die so genannte mortgage, vergleichbar mit der Hypothek, das bekannteste Sicherungsrecht.

Der Oberbegriff für vertraglich vereinbarte Sicherungsrechte bei beweglichen Sachen ist das so genannte security interest. Eine mit Europa vergleichbare Sicherung erfolgt in der Regel in einem zweistufigen Verfahren. Im ersten Schritt wird ein schriftlicher Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer, das so genannte security agreement, abgeschlossen, wonach dem Verkäufer bei noch nicht vollständiger Zahlung des Kaufpreises ein Aussonderungsrecht an den gesicherten Waren zusteht. Darüber hinaus können einem europäischen Verkäufer und Exporteur in diesem agreement die Erlöse aus dem Verkauf der Waren durch den US-Vertragspartner zugesichert werden (security interest in proceeds).

Der US-Vertragspartner sollte insbesondere beim Abschluss des Grundvertrages zu einer späteren Unterzeichnung eines security agreement verpflichtet werden. Eine solche Absprache ist im amerikanischen Geschäftsalltag üblich und wird daher nicht als Belastung der Geschäftsbeziehungen empfunden In jedem Fall sollte das security agreement vor Lieferung der Waren eingetragen werden. Diese Eintragung stellt den zweiten Schritt des Verfahrens dar. Mit einer ordnungsgemäßen und vollständigen Eintragung wird die Sicherung der Waren auch gegenüber Dritten wirksam.

Artikel 9 des UCC enthält unter Kapitel 401 entsprechende Angaben, bei welchen Stellen – meistens dem Secretary of State als zuständige bundesstaatliche Behörde die Registrierung zu erfolgen hat. Für eine wirksame Sicherung ist insbesondere eine genaue Beschreibung des Gegenstandes unter Verwendung der vorgeschriebenen und vorgefertigten Formulare notwendig.

http://www.aczento.com/rechtsordnung/eigentumsvorbehalt

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Drastisch steigende Kindesinobhutnahmen – Das neue Kinderschutzgesetz sorgt für Chaos in Deutschland

Mittwoch, Mai 15th, 2013

Hannover: Protest gegen Kindesentzug, Justiz- und Jugendamtswillkür bleibt ungehört – auch in dieser Kommune findet sich keine Mehrheit für Kinder und Familienrechte!

Drastisch steigende Kindesinobhutnahmen - Das neue Kinderschutzgesetz sorgt für Chaos in Deutschland
Initiativgründer & Veranstalter Gerhard Jüttner

In Hannover demonstrieren Eltern und Kinder friedlich gegen Familiengerichte und Jugendämter. Die Gründe sind vielfältig und reichen von willkürlichen Kindesentzügen, sexuellen Missbräuchen in Kinderheimen bis hin zu einem Jungen der im Pflegeheim zu Tode gepflegt wurde – was bisher weder staatliche Beachtung fand noch untersucht wurde, klagt der Vater des toten Jungen.

Gerhard Jüttner Initiativgründer und Veranstalter der Demo fordert von der Bundesregierung und den Kommunen die Einhaltung der Gesetze, ein funktionierendes Beschwerde-Management in Familiensachen, die Überprüfung aller Inobhutnahmen der Jugendämter auf Ihre Rechtmäßigkeit und kritisiert dabei noch grobe Verstöße gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Grundrechte würden von Jugendämtern und Familiengerichten missachtet und missbraucht.

Wie sich in tausenden Fällen zeigt dürfte sich die Kritik bewahrheiten. Daher geht die Bürgerinitiative auf die Barrikaden. Konstanze Kalmus die Sprecherin der Stadt Hannover kritisiert die Vorwürfe und wertet die Thematik der belegbaren bundesweiten Auswüchse der Jugendämter und Justiz als pauschale Einzelfälle. “Normalerweise unterstützen Kommunen ihre Bürger”. In Hannover sieht man das jedoch anders. “Der Staat will neben unseren Steuergeldern auch noch unsere Kinder haben”, kritisieren selbst Passanten.

“Die Demonstranten wollen mit ihren Protesten “genau das” in die Öffentlichkeit bringen, was woanders keinen Platz zu finden scheint”. Seit der Verabschiedung des neuen Kinderschutzgesetz vom 03.01.2012 greifen Jugendämter und Familiengerichte noch härter ein als zuvor. Der Kern des Gesetzes soll der Ausbau der frühen Hilfen für Familien beinhalten, dabei ist die Vorgehensweise die manche Jugendämter und Familiengerichte seit der Verabschiedung des neuen Kinderschutzgesetz an den Tag legen recht fragwürdig, wenn nicht beängstigend und vernichtend für Kinder, Eltern und Großeltern. “Sollte der deutsche Staat jedoch nicht humanitär und demokratisch ausgerichtet sein – welcher dem Willen des Volkes folgt”? Daher heißt es in allen Urteilen mehr oder minder “IM NAMEN DES VOLKES”. Fraglich ist, was die jährlich weit mehr als 200 000 Eltern und Kindern dazu sagen, die durch unrechtmäßige Inobhutnahmen geschädigt werden?

Eine der wichtigsten Aufgaben des Staates sollte daraus bestehen, die teilweise missbräuchlichen Handlungen der Jugendbehörden und Familiengerichte zu kontrollieren und zu überprüfen. Aus diesem Grund wird es künftig unvermeidlich sein Kontrollbehörden einzuführen. Massenhafte Kindesinobhutnahmen die nicht selten unter dem Deckmantel der vorgetäuschten Kindeswohlgefährdung vollzogen werden, würden drastischen Rückzug finden und Familien könnten wieder Vertrauen in das deutsche Rechtssystem fassen. Das was die Verschärfung des Gesetz zum Kindeswohl zustande gebracht hat – ist nicht das, was Familien hoffnungsvoll und angstfrei in die Zukunft blicken lässt. Das allgegenwärtige System fördert eine regelrechte Kinderhandel- Industrie, schafft immer mehr Arbeitsplätze für Verfahrenspflegschaften, Jugendamtsmitarbeiter, Rechtsbeistände, beschäftigt immer mehr Anwälte, fragwürdige Gutachter und Familienrichter die teilweise ihr Handeln deshalb solange im Paragraphendschungel verstecken, weil zu wenige Bürger darüber informiert sind, was hier in Deutschland mit den Familien wirklich passiert.

Immer noch heißt es in Artikel 6 des Grundgesetzes: “Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.” Und weiter: “Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.” Auch der frühere Verfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch meinte bereits 2008: “Zweifellos sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder, die das Grundgesetz verbürgt. “Die heutige familienfeindliche Politik macht diese Basis sprichwörtlich zu Nichte”, rügt Hans-Joachim Mönch der Vorsitzende vom Jugendkreisverband. Der Staat sei gehalten die Familie als eigenständige und selbstverantwortliche Gemeinschaft zu respektieren. Mit derselben Logik wären die enorm steigenden Inobhutnahmen von Kindern fraglich und gar verfassungswidrig. Jedoch entstehen durch stetig wachsende Verfassungsbrüche immer mehr Zweifel – welche das Vertrauen in das Rechtssystem und der deutschen Demokratie enorm schädigt, teilt er uns weiter mit.

Schon die Große Koalition aus Union und SPD, damals noch mit Familienministerin Ursula von der Leyen, wollte Kinder durch ein neues Gesetz besser schützen – gegen Eltern, die ihre Kinder vernachlässigen oder misshandeln. Aber: Es gab keine Einigung mit der SPD, die wie etliche Fachverbände – vom Deutschen Jugendinstitut, über das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienhilfe bis hin zum Deutschen Kinderschutzbund und zu den Kinderschutzzentren – die Förderung von frühen Hilfen im Gesetz verankern wollte. Der Gesetzentwurf der Familienministerin sah zudem Regelungen vor, wie z. B. den verpflichtenden Hausbesuch durch die Jugendämter bei dem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung, die hilfreich sein können, aber unter Umständen in Einzelfällen die Kindeswohlgefährdung erhöhen. Gesetzliche Regelungen im Kinderschutz können zwar Strukturen und Rahmenbedingungen schaffen, das Handeln sollte aber immer nach fachlichen Standards in der aktuellen Situation am Einzelfall orientiert entwickelt und verändert werden. Das es aber der Jugendhilfe und der Justiz an geschulten und fachlichen Kompetenzen fehlt, zeigen die stetig steigenden Fälle von Kindesinobhutnahmen durch willkürliche Verfahrensweisen.

“Hier darf sich der Staat nicht wundern, wenn die Geburtenrate in Deutschland drastisch sinkt”. Schuld sind nicht nur die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, sondern auch die enormen jährlichen Kindesinobhutnahmen, die nicht selten durch vorgetäuschte Kindeswohlgefährdungen glaubhaft gemacht werden und so tausende von Familien und deren Angehörige zerstören, anstatt sie zu unterstützen wie es im aktiven Schutzgesetz von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG) verankert steht.

Initiativgründer Gerhard Jüttner plant in Zusammenarbeit mit Manfred Tröger für die kommenden Monate in verschiedenen deutschen Städten weitere Demonstrationen. “Die Proteste werden so lange weiter gehen bis wir eine staatliche Stellungnahme erhalten und unsere Kinder zurück bekommen” teilt er mit.

Axel Sauer Reporter kämpfen für Bürger

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Themengebiete:

Menschenrechte, Kindesentzug, Jugendämter, Behördenwillkür, Justizwillkür, Politik, Wirtschaft und viele andere

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Firmengründung USA – Jetzt eine US AG für nur 499,– gründen

Dienstag, Mai 14th, 2013

Wir organisieren und begleiten Ihre Firmengründung in den USA. Die Firmengründung z. B. einer Corporation (US Aktiengesellschaft) erfolgt grundsätzlich binnen 48 Stunden. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Gründung von Partnerships – General Partnership („Allgemeine bzw. Gewöhnliche Partnerschaft”, welche mit der OHG vergleichbar ist), die Limited Partnership, kurz LP („Begrenzte Partnerschaft”, die mit der KG vergleichbar ist), die Limited Liability Partnership, kurz LLP („Partnerschaft mit begrenzter Haftung”, die eine Zwischenform zwischen einer KG und einer GmbH darstellt) – oder der Gründung einer Limited Liability Companies, kurz LLC („Gesellschaften mit beschränkter Haftung“, halbwegs vergleichbar mit einer deutschen GmbH).
Wir organisieren und begleiten Ihre Firmengründung in den USA. Die Firmengründung z. B. einer Corporation (US Aktiengesellschaft) erfolgt grundsätzlich binnen 48 Stunden. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Gründung von Partnerships – General Partnership („Allgemeine bzw. Gewöhnliche Partnerschaft”, welche mit der OHG vergleichbar ist), die Limited Partnership, kurz LP („Begrenzte Partnerschaft”, die mit der KG vergleichbar ist), die Limited Liability Partnership, kurz LLP („Partnerschaft mit begrenzter Haftung”, die eine Zwischenform zwischen einer KG und einer GmbH darstellt) – oder der Gründung einer Limited Liability Companies, kurz LLC („Gesellschaften mit beschränkter Haftung“, halbwegs vergleichbar mit einer deutschen GmbH).

Während man EUR 25.000,- Kapital z.B. zur Gründung einer GmbH oder EUR 50.000,- zur Gründung eine AG in Deutschland benötigt, kann in den USA eine Corporation schon mit deutlich weniger Kapital gegründet werden.

Den Weg freigemacht hat dafür der Europäische Gerichtshof mit seinen Grundsatzentscheidungen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch geändert und damit die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind und mithin Zweigniederlassungen gründen können, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen. Sie werden wie eine gebietsansässige Firma behandelt – sie können ein Gewerbe anmelden, z. B. eine Gaststättenerlaubnis beantragen oder eine § 34 c GewO-Erlaubnis beantragen, in Europa Konten eröffnen und Tochtergesellschaften gründen oder Gesellschaftsanteile übernehmen. In das deutsche Handelsregister werden Corporations als selbständige Niederlassung eingetragen, ohne dass ein bestimmtes Mindestkapital nachgewiesen werden muss.

Bei einer reinen Geschäftstätigkeit außerhalb der USA fällt in den USA nur eine jährliche Pauschalbesteuerung an. Die Pauschalsteuer ist bereits in der jährlichen Verwaltungsgebühr enthalten.

http://www.aczento.com/firmengruendung/firmengruendung-usa

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Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätig sind. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern.

Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine Firmengründung im Ausland mit sich bringt, zu 100% zu nutzen. Verlassen Sie sich auf Seriosität und Zuverlässigkeit sowohl bei der Beratung als auch bei der gesamten Organisation Ihrer Firmengründung. Sie erhalten von uns alle Dienstleistungen aus einer Hand und haben zu jeder Zeit einen persönlichen Ansprechpartner der immer für Sie erreichbar ist.

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Eine Firma in den USA für nur EUR 499,– gründen – Aczento.com macht es möglich

Freitag, Mai 10th, 2013

Auch wenn in der deutschen Literatur zum Teil gegenteilige Stimmen laut werden, entspricht die close Corporation funktionell der deutschen GmbH, obwohl das US-amerikanische Recht auf dem Konzept der einheitlichen Kapitalgesellschaftsform im Gegensatz zum dualen System des deutschen Rechts beruht.

Eine Firma in den USA für nur EUR 499,-- gründen - Aczento.com macht es möglich
Aczento Consultign Group

Die close Corporation ist gegenüber der public Corporation steuerlich günstiger, da sie in der Regel Besteuerung nach Subchapter S des Internal Revenue Code (I.R.C.) wählen kann und so eine doppelte Steuererfassung (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) verhindert wird. Die close Corporation wird im Allgemeinen nicht als Mittel zur Geldanlage genutzt, sondern die Anteilseigner (shareholders) sind aktiv im Management tätig. Daraus resultiert auch die Formulierung, dass im Gegensatz zum strukturellen Charakteristikum der public Corporation hier Management und Kontrolle (Anteilseignerschaft) in einer Hand vereinigt sind. Die Anteilseigner verbinden die Vorteile der Flexibilität einer partnership mit den körperschaftlichen Vorteilen der beschränkten Haftung sowie den Steuervorteilen einer partnership.

Im Folgenden werden nur die Besonderheiten gegenüber der public Corporation hervorgehoben.

2. Satzung
Für die Gründung einer close Corporation sind in den meisten Einzelstaaten – zusätzlich zu den generell für business corporations notwendigen Angaben – zwingend Klauseln in der Satzung erforderlich, dass die Anteilseigner eine bestimmte Zahl nicht überschreiten dürfen und dass die Anteile nicht mittels öffentlichen Angebotes (public offering) im Sinne des Securities Act gehandelt werden dürfen. Meist ist weiterhin die Aufnahme mindestens einer Beschränkung für die Übertragbarkeit der Anteile vorgeschrieben, wenn Ubertragungsbeschränkungen nicht ohnehin von Gesetzes wegen eingreifen, wie beispielsweise beim M.S.C.C.S. (§§ 11,12).

Bei denjenigen close corporations, die nach einem statutory close Corporation – Gesetz gegründet werden, ist eine ausdrückliche Hinweisklausel (etwa: „This is a close Corporation.“) bzw. eine Aufnahme der Bezeichnung „dose Corporation“ in die Überschrift der Satzung konstitutiv.

3. Firma
Die Firma der close Corporation unterscheidet sich nicht von derjenigen der public Corporation, insbesondere ist auch in Einzelstaaten, welche dem statutory close Corporation-Konzept folgen, nicht die Bezeichnung „close Corporation“ in die Firma aufzunehmen.

4. Modifikationen bei Geschäftsführung und Vertretung

Die in der Regel sehr liberalen speziellen close Corporation-Gesetzen bzw. eingestreuten Bestimmungen in general corporation-Gesetzen lassen es zu, dass die Anteilseigner aufgrund entsprechender Klauseln in der Satzung die Aufgaben bzw. die Vertretungsmacht der directors begrenzen oder – wie häufig – gar selbst die Funktionen der directors oder officers übernehmen. In letzterem Fall wird also kein externes board of directors bestellt, sondern die Gesellschaft von den Anteilseignern gemanagt und damit auch vertreten (sog. „managing shareholders“). Bei diesen Gestaltungen kann faktisch bereits ein Mehrheitsanteilseigner Alleinvertretungsmacht besitzen.

Alternativ können die Anteilseigner das board of directors bestehen lassen und durch shareholder agreements eigentlich in den Aufgabenbereich der directors fallende Angelegenheiten selbst regeln, z.B. die Voraussetzungen festlegen, unter denen Dividenden ausgeschüttet werden, oder die Gehälter oder die Person der einzustellenden leitenden Angestellten (officers).

5. Besondere Ausprägungen der Treuepflichten
Nach dem einzelstaatlichen common law besteht als besondere Ausprägung der Treuepflicht von director, officer und Anteilseigner bei einer close Corporation die Pflicht, gegenüber den anderen Anteilseignern Informationen offenzulegen, welche den Wert der Anteile der close Corporation beeinflussen und über welche diese verfügen, bevor sie die Anteile kaufen bzw. verkaufen. Dies gilt zumindest, soweit es sich um „special facts“ bzw. „material facts“ handelt.

In der bekannten Donaftwe-Entscheidung wurde festgehalten, dass der personalistische Zug in der close Corporation so stark ausgeprägt ist, dass die Anteilseigner eine ebenso strikte Loyalitätspflicht einander gegenüber trifft wie die Partner in einer partnership. Dabei besteht diese strenge Loyalitätspflicht nicht nur für die Mehrheitsanteilseigner gegenüber den Minderheitsanteilseignern, sondern auch den Minderheitsanteilseignern wird beispielsweise die Treuepflicht auferlegt, ihr Stimmrecht nicht zu missbrauchen und insbesondere das Stimmrecht nicht zu verkaufen.

Wird die Gesellschaft ohne board of directors verwaltet, so kann die Treuepflicht der Anteilseigner dogmatisch-konstruktiv auch aus der Treuepflicht der directors abgeleitet werden, in dessen Funktionen die Anteilseigner insoweit eingetreten sind.

Von den bundeskapitalmarktrechtlichen Regelungen der speziellen Treuepflicht im Form des Verbots des insider trading ist auch auf eine close Corporation die insider trading-Verbotsnorm des Securities Exchange Act [SEA] § 10 (b) anwendbar, da diese Vorschrift keine SEC-Registrierung voraussetzt. Die insider trading-Norm des SEA § 16(b) dagegen erfasst eine close Corporation nicht, da diese nicht die Definition des SEA § 12(g) erfüllt.

6. Ausgestaltung des Stimmrechts
Bei der close Corporation gestatten die Gesellschaftsgesetze Maßnahmen der Anteilseigner und der directors ohne Anteilseignerversammlung allein aufgrund schriftlicher Übereinstimmung der Anteilseigner als Erleichterung gegenüber der formellen Stimmabgabe auf einer Anteilseignerversammlung. Für eine schriftliche Entscheidung wird z.T. Einstimmigkeit gefordert, überwiegend aber die gleichen Mehrheitsverhältnisse wie auf einer Anteilseignerversammlung.

7. Ausgestaltung der Vermögensrechte
Da typischerweise wegen der persönlichen beruflichen Beteiligung die Anteilseigner einer close Corporation ein besonderes Interesse an der Verteilung von Dividenden haben, haben einige Gerichte diesen – abweichend vom Grundsatz bei public corporations – einen Anspruch auf Dividende zugesprochen, auch wenn geschäftspolitische Erwägungen eigentlich zugunsten einer Bildung von Rücklagen geraten hätten.

Durch die in den Corporation-Gesetzen entweder ausdrücklich angeordneten, wiewohl abdingbaren (sog. „opt-out statutes“) oder aber nur zugelassenen, aber ausdrücklich in die Satzung aufzunehmenden (sog. „opt-in statutes“) Bezugsrechte werden die gegenwärtigen Anteilseigner einer close Corporation besonders geschützt. Üben die Anteilseigner nämlich ihre auf die ausstehenden shares eingeräumten Bezugsrechte („shareholders’preemptive rights“) bei Ausgabe neuer Anteile aus, so werden sie in ihrem status quo geschützt und können einer Schwächung ihres Einflusses Vorbeugen. Im Übrigen müssen die Mehrheitsanteilseigner – aufgrund der erwähnten Treuepflichten gegenüber den Minderheitsanteilseignern – nachvollziehbare Geschäftszwecke für die Ausgabe neuer Anteile anführen können.

8. Haftungsdurchgriff
Die Tatsache, dass bei close corporations die Gerichte zumindest bei empirischer Betrachtung besonders häufig einen Haftungsdurchgriff („piercing the corporate veil“) auf die Anteilseigner zuließen, nimmt beispielsweise M.S.C.C.S. § 25 zum Anlass, die Versäumung der Einhaltung der Formalien im Innenverhältnis der Gesellschaft (wie insbesondere das Nichtführen von Geschäftsbüchern) ausdrücklich zu einem nicht relevanten Faktor für die Annahme einer Durchgriffshaftung zu erklären.

9. Die deadlock-Problematik
Spezifisch bei close corporations tritt häufig die Situation eines sog. „deadlock“ auf, d. h. eine Pattsituation wegen Stimmengleichheit zwischen den (geschäftsführenden) Anteilseignern, die zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt. Wenn präventive Maßnahmen in der Satzung wie Schiedsklauseln oder buy-out- Vereinbarungen verabsäumt wurden oder versagen, sehen die meisten Einzelstaatengesetze gerichtliche temporäre Maßnahmen wie die Ernennung eines temporären zusätzlichen director oder eines Vermögens-, Konkurs- oder Zwangs Verwalters oder gar ein direktes gerichtliches Management und schließlich die Möglichkeit einer unfreiwilligen oder auch freiwilligen Auflösung der Gesellschaft auf Antrag eines Anteilseigners vor.

10. Rechnungslegung
Die bundesrechtlichen Rechnungslegungspflichten der Securities Acts werden wegen der in aller Regel mangels Größe der Gesellschaft fehlenden Anwendbarkeit des securities law auf close corporations nicht eingreifen.

11. Anteilsübertragungsbeschränkungen
Typisierendes Kennzeichen für die close Corporation sind in der Satzung vereinbarte Übertragungsbeschränkungen für die Gesellschaftsanteile, sog. stock transfer restrictions. Zum einen soll damit – auf der Grundlage des starken personalen Elements der close Corporation – die Aufnahme neuer Anteilseigner, insbesondere solcher, die allein zur Geldanlage Anteile erwerben wollen, kontrolliert werden. Zum anderen können Übertragungsbeschränkungen den Verlust des Steuerstatus als S Corporation verhindern, dessen Wahl nämlich Einstimmigkeit sowie eine Begrenzung auf 35 Anteilseigner voraussetzt.

Von der Gesetzestechnik her folgt der M.S.C.C.S. (§ 11 [a]) dem opr-oitf-Prinzip: Bestimmte, im Gesetz angeordnete Übertragungsbeschränkungen greifen ein, wenn sie nicht in der individuellen Satzung ausdrücklich abbedungen werden. Andere spezielle close Corporation- oder allgemeine Corporation-Gesetze enthalten lediglich gestattende Bestimmungen für individuelle Übertragungsbeschränkungsvereinbarungen, sofern diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Typischerweise kommen neben dem seltenen Fall des absoluten Übertragungsverbots sechs Beschränkungsarten in Betracht:

- (1) sog. consent restraints, welche die Zustimmung der Anteilseigner, der directors oder eines spezifischen Prozentsatzes dieser Personen zur Anteils- Übertragung verlangen und welche nicht offensichtlich unangemessen sein dürfen,

- (2) personalisierte Klauseln, welche die Übertragung an spezifische Personen. insbesondere Familienmitglieder der Anteilseigner, gestatten oder, insbesondere an Konkurrenten, verbieten,

- (3) sog. right of first refusal-Klauseln, welche ein Vorkaufsrecht der Gesellschaft, der Anteilseigner oder der directors vorsehen zu einem festgelegten oder mittels einer festgelegten Bewertungsmethode ermittelbaren Preis bzw. zum vom Outsider gebotenen Preis,

- (4) sog. buy-back right, welches der Gesellschaft bzw. den anderen Anteilseignern oder den directors das Recht gibt, bei Eintritt eines spezifizierten Ereignisses – z.B. Tod, Konkurs, Wohnsitzverlegung des Anteilseigners – die Anteile des Anteilseigners unabhängig von einem etwaigen Veräußerungswillen zurückzukaufen,

(5) sog. buy-out agreement, welches eine Pflicht der Gesellschaft oder der anderen Anteilseigner begründet, bei Tod eines Anteilseigners dessen Anteile zu kaufen,

(6) Festlegung des Rückerwerbs oder der Einziehung der Anteile eines (leitenden) Angestellten bei Beendigung seiner Tätigkeit in der Gesellschaft.

12. Besonderheiten bei der Auflösung

Bei einer close Corporation ist auch eine freiwillige Auflösung mittels sharehold agreement möglich. Nach manchen Einzelstaatenrechten kann einem oder mehreren Anteilseignern auch in der Satzung das Recht eingeräumt werden, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder nach seinem (ihrem) Gutdünken die Auflösung der Gesellschaft zu beantragen. Dabei wird dieser Antrag nach Benachrichtigung der übrigen Anteilseigner und nach Ablauf einer bestimmten Frist einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Anteilseignerversammlung im Rahmen einer voluntary dissolution gleichgestellt.

http://www.aczento.com/rechtsformen-in-den-usa/close-corporation

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Lebensversicherungen, Vorsorge und 3 Säule – 4 Bereiche fürs Leben

Dienstag, April 23rd, 2013

Die klassische Lebensversicherung, welche eine gemischte Versicherung darstellt und in der ein Risikoschutz als auch ein Sparteil vereint sind, ist zentral für die Absicherung gegen alle Risikoformen. Speziell diese Form der Säule 3a verursacht immer wieder Verwirrung bei den Versicherten im Bezug darauf, wenn diese aufgelöst werden möchten und die Werte unterhalb der bezahlten Prämien liegen.

Lebensversicherungen, Vorsorge und 3 Säule - 4 Bereiche fürs Leben
lebensversicherungsvergleich, krankenkasse, säule

• Die reinen Risikoversicherungen. Diese können sie wie eine Krankenkasse verstehen. Sie versichern etwas ( z.b. Todesfallrisiko oder Erwerbsunfähigkeit etc. ) und bezahlen dafür eine Prämie. Wie bei der Krankenkasse wird im Leistungsfall eine sehr hohe Leistung bezahlt, bleiben Sie aber gesund ist die Prämie bezahlt. ( Sinn der Versicherung)

• Dazu kommen noch die Leibrenten, welche eine Rente wie bei der AHV oder beruflichen Vorsorge auch BVG oder 2. Säule genannt auszahlt, in diversen Variationen. Diese Form der Vorsorge ist seit Beginn der Banken- und Finanzkrise wieder extrem populär geworden, sowie die Geldanlage der Säule 3b mit Einmalprämie.

• Zu guter Letzt das 3a Bankkonto. Dies ist so simpel erklärt wie auch deren Leistungen. Sie eröffnen ein Konto bei einer Bank, die 3a konforme Konten anbietet. Sie zahlen darauf die Beiträge ein und die Bank verzinst diese Geld. Das Bankkonto unterscheidet sich hauptsächlich zu den Versicherern darin, dass hier keine Leistungen wie, Todesfall, Prämienbefreiungen, oder Erwerbsunfähigkeitsrenten versichert werden können ( Eine Bank ist keine Versicherung).

Bestimmt ist Ihnen bereits aufgefallen, dass bereits nach dieser simplen Erläuterung das ganze etwas kompliziert wird. Aus diesem Grund geht die 5 Stern Consulting auch andere Wege als der herkömmliche “Verkauf” von Versicherungsprodukten. Wir setzen auf Transparenz für Sie. Denn wir können nicht nach einem Termin sagen, was für Sie die beste Wahl ist, das wäre ja fast absurd. Wir können jedoch dank Fachkompetenz heraushören; wohin der Weg geht und dann die besten Produkte unabhängig für Sie zusammentragen. Aus diesen erarbeiten wir zusammen mit Ihnen das passende Produkt. So wissen Sie, was Sie versichern, zu welchen Kosten etc. so verhindern wir die “bösen Überraschungen”, wenn Versicherungen überarbeitet werden müssen und alles anders aussieht als angenommen. Dies ist wirklich nicht so komplex, wie es sich im ersten Moment anhört, aber jeder hat das Recht zu wissen, was die Konsequenzen und Kosten sind, bevor ein Vertrag, der sich oft über viele Jahre erstreckt, unterschrieben wird. Hier unterscheidet sich die 5 Stern gegenüber fast allen Mitbewerbern, da wir auch die ganze Verwaltung und Anpassungen für Sie überwachen und in Schadenfällen zur Seite stehen. Nach dem Abschluss einer Versicherung fängt die Arbeit bei uns erst richtig an. Unterstützt durch interne Verwaltungs- und Überwachungsdatenbanken haben wir Ihr Portfolio jederzeit unabhängig unter Kontrolle und können sofort in Zusammenarbeit mit Ihnen agieren. Gerade im Schadenfall einen Partner zur Seite zu haben, der weiß wie richtig umgegangen werden muss mit Versicherern, ist unschätzbar wichtig und erspart unglaublich viel Kopfzerbrechen. Genau dann sind wir helfend zur Stelle. Lassen Sie sich überzeugen und genießen Sie die kompetente Hand an Ihrer Seite.
Ihr 5 Stern Consulting Team.

Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/lebensversicherungen/news/1525 sowie http://5sternconsulting.ch.

Über 5Stern Consulting GmbH:
Experten im Bereich Krankenkassenvergleich, Lebensversicherungen Vergleich sowie Säule 3a und berufliche Vorsorge allgemein. Vertrauen ist gut, aber entscheidend ist zu wissen, dass man einen kompetenten Partner an seiner Seite hat.

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5Stern Consulting GmbH
Bruno Künzli
Uf Bürgle 5
8537 Nussbaumen
Schweiz
079 578 51 08
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Firmengründung in Singapore für nur EUR 499,– bei Aczento.com

Montag, April 22nd, 2013

Singapur bietet in jeder Hinsicht ein optimales Umfeld für eine Unternehmensgründung. Ost und West treffen sich hier, sowohl in geographischer als auch kultureller Hinsicht, und es bietet einen ausgezeichneten Brückenkopf zu praktisch allen wichtigen asiatischen Märkten. Singapur bietet globale Konvertibilität aufgrund seiner strategischen Lage, eine extrem wirtschaftsfreundliche Umgebung, eine äußerst attraktive Besteuerung, ein liberales Einwanderungsrecht, hervorragend ausgebildete Arbeitskräfte, erstklassige Infrastruktur, ein effizientes und nicht korruptes Rechtssystem, einen hohen Lebensstandard und eine effiziente und stabile Regierung.

Firmengründung in Singapore für nur EUR 499,-- bei Aczento.com
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Unsere globalisierte Welt verändert sich ständig. Eine ständig wachsende Zahl von Investoren und Unternehmensgründern entscheidet sich für eine Verlagerung ihres Business in Übersee Gebiete, wie Singapur. Es gibt gute Gründe für dieses Phänomen:

1. Leichterer Zugang zu internationalen Märkten

2. Weitaus vorteilhaftere Besteuerung als in den alten Industrienationen Europas und Nordamerikas

Singapur bietet in jeder Hinsicht ein optimales Umfeld für eine Unternehmensgründung. Ost und West treffen sich hier, sowohl in geographischer als auch kultureller Hinsicht, und es bietet einen ausgezeichneten Brückenkopf zu praktisch allen wichtigen asiatischen Märkten. Singapur bietet globale Konvertibilität aufgrund seiner strategischen Lage, eine extrem wirtschaftsfreundliche Umgebung, eine äußerst attraktive Besteuerung, ein liberales Einwanderungsrecht, hervorragend ausgebildete Arbeitskräfte, erstklassige Infrastruktur, ein effizientes und nicht korruptes Rechtssystem, einen hohen Lebensstandard und eine effiziente und stabile Regierung.

Die Besteuerung ist bei jedem Unternehmen eine wichtige Frage. Ein großer Vorteil Singapurs sind seine niedrigen Steuersätze. Das gilt sowohl für personenbezogene als auch für unternehmensbezogene Steuern. Die Einkommenssteuer ist gestaffelt und beginnt bei 3,5 % und endet bei maximal 20 % für Einkommen über 320.000 Singapur Dollar im Jahr.

Ähnlich erfreulich präsentieren sich die Unternehmenssteuern: bis zu einem Jahresgewinn von 300.000 Singapur Dollar beträgt die Unternehmenssteuer unter 9 % für Gewinne oberhalb von 300.000 Singapur Dollar im Jahr liegt die Steuer bei maximal 18 %. Es gibt keine Steuer auf Gewinne aus Kapitalvermögen. Dividenden können an Aktionäre steuerfrei ausgeschüttet werden. Gewinne werden lediglich einmal auf Unternehmensebene besteuert. Damit hat es sich.

http://www.aczento.com/firmengruendung/firmengruendung-singapore

Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/aczento/news/1523 sowie http://www.aczento.com.

Über Aczento Consulting Group:
Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätig sind. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern.

Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine Firmengründung im Ausland mit sich bringt, zu 100% zu nutzen. Verlassen Sie sich auf Seriosität und Zuverlässigkeit sowohl bei der Beratung als auch bei der gesamten Organisation Ihrer Firmengründung. Sie erhalten von uns alle Dienstleistungen aus einer Hand und haben zu jeder Zeit einen persönlichen Ansprechpartner, der immer für Sie erreichbar ist.

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Firmengründung in den USA für nur EUR 499,– bei Aczento.com

Montag, April 22nd, 2013

Wir organisieren und begleiten Ihre Firmengründung in den USA. Die Firmengründung z.B. einer Corporation (US-Aktiengesellschaft) erfolgt grundsätzlich binnen 48 Stunden für nur EUR 499,– in allen US Bundesstaaten.

Firmengründung in den USA für nur EUR 499,-- bei Aczento.com
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Wir organisieren und begleiten Ihre Firmengründung in den USA. Die Firmengründung z.B. einer Corporation (US-Aktiengesellschaft) erfolgt grundsätzlich binnen 48 Stunden. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Gründung von Partnerships – General Partnership („Allgemeine bzw. Gewöhnliche Partnerschaft”, welche mit der OHG vergleichbar ist), die Limited Partnership, kurz LP („Begrenzte Partnerschaft”, die mit der KG vergleichbar ist), die Limited Liability Partnership, kurz LLP („Partnerschaft mit begrenzter Haftung”, die eine Zwischenform zwischen einer KG und einer GmbH darstellt) – oder der Gründung einer Limited Liability Companies, kurz LLC („Gesellschaften mit beschränkter Haftung“, halbwegs vergleichbar mit einer deutschen GmbH).

Gründungsdauer
Die Gründung einer Corporation ist schnell und unbürokratisch möglich. In der Regel erfolgt die Gründung innerhalb von drei Tagen, in Eilfällen dauert es auch nur bis zu 24 Stunden.

Kapitalausstattung
Die Kapitalaufbringung bei einer Corporation kann sehr flexibel gestaltet werden und ist weit weniger restriktiv geregelt als im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht.

Die Gesellschafter bestimmen selbst, wann und in welcher Höhe sie die Einlagen erbringen. Ein Mindestbetrag für die Gründung ist nicht vorgeschrieben, weder für das genehmigte, das gezeichnete oder das einzuzahlende Kapital.
Somit kann die Corporation im Prinzip mit einem Dollar/ einem Euro gegründet werden.

Auch der Nominalbetrag der Geschäftsanteile (shares) ist in seiner Höhe unbeschränkt. Soweit die Gesellschaft jedoch auf die Einlagen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten angewiesen ist, hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Einlagen, ohne dass eine Einforderung durch das Board of Directors erforderlich wäre.

Die Gesellschaft kann auch mittels Sacheinlagen gegründet werden. Sie unterliegen dabei nicht den strengen Formerfordernissen wie im deutschen Gesellschaftsrecht. Es ist weder ein Sachgründungsbericht noch ein Wertnachweis oder eine besondere Prüfung des Sacheinlagevorgangs erforderlich. Das Board of Directors hat sich aber davon zu überzeugen, dass der Wert der Sacheinlage dem Nennwert beziehungsweise Ausgabekurs der Anteile entspricht und dies in einem Beschluss zu erläutern. Wird durch die Sacheinlage der Ausgabekurs nicht erreicht, so haftet der betreffende Gesellschafter für die Differenz.

Gründer
Die Corporation kann von einer Einzelperson (oder einzelnen juristischen Person) gegründet werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Wohnsitzes beziehungsweise Betriebssitzes des Gründers oder der Nationalität. Auch beim Ort der Gründungsversammlung gibt es keine Einschränkungen.

Name
Der Name der Corporation muss einen Zusatz enthalten, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine Corporation handelt. Dies können neben der Bezeichnung Corporation (Corp.) auch die Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder Company (Co.) sein.

Gründungsvorgang
Beim Secretary of State wird die Urkunde mit den Articles of Incorporation (Gründungssatzung) eingereicht. Dieser verlangt hierfür eine Gründungsgebühr. Von dort wird dann das Certificate of Incorporation (die Gründungsurkunde) erstellt, dessen Erteilung jedoch nicht konstitutiv für die Entstehung der Gesellschaft ist. Diese entsteht bereits mit dem sogenannten Filing der Articles of Incorporation. Anschließend ist eine Gründungsversammlung (Initial Meeting) abzuhalten.

Auf dieser Versammlung werden eine Vielzahl von Beschlüssen gefasst, wie beispielsweise:

Bestimmung der Organe der Corporation (Board of Directors)
Festlegung der By-laws (Geschäftsordnung)
Festlegung des Siegels
Annahme des Corporate Book (Aktienbuch)
Annahme des Musteraktienzertifikats

Außerdem wird dort festgelegt, ob und wer der Wirtschaftsprüfer und/ oder Steuerberater, die Bank oder der Rechtsanwalt sein sollen. Die Steueranmeldung und die Übernahme der Gründungskosten müssen geregelt werden.

Die Gründer – meistens spezialisierte Dienstleister, die die Gründung der Gesellschaft übernehmen -, die in der Gesellschaft keine weiteren Funktionen übernehmen, treten auf der Versammlung von ihren Ämtern zurück. Über die Versammlung muss ein Protokoll (Minutes of the Initial Meeting) erstellt werden.

Im Rahmen eines guten Gründungsservices werden all diese Angelegenheiten von dem auf Firmengründungen spezialisierten Dienstleister mit angeboten und übernommen. Daneben bieten diese Dienstleister auch die Tätigkeit als sogenannter Registered Agent an. Dieser ist eine Kontaktperson für staatliche Stellen, die in dem US-Bundesstaat anwesend ist, in dem die Corporation gegründet wird. Das Vorhandensein einer solchen Person ist Pflicht. Außerdem muss im Gründungsstaat eine registrierte Büroadresse (Registered Office) vorhanden sein. Auch dieser Service wird von den Dienstleistern mit angeboten.

Aktien
In der Satzung können Nennwertaktien oder nennwertlose Aktien festgesetzt werden. Soweit Nennwertaktien ausgegeben werden, darf der Ausgabebetrag den Nennbetrag nicht unterschreiten. Dieses System ist dem genehmigten
Kapital bei einer deutschen AG vergleichbar.

Die Anzahl der Aktien, die die Gesellschaft maximal ausgeben darf, ist ebenfalls in der Satzung bestimmt. Im Rahmen dieser Maximalanzahl kann grundsätzlich das Board of Directors die Anzahl der tatsächlich auszugebenden Aktien und deren Ausgabebetrag nach freiem Ermessen festlegen.

Ebenso bestimmt das Board of Directors grundsätzlich die Höhe des Stammkapitals (Capital). Das Capital kann später durch Beschluss des Board of Directors erhöht werden, entweder durch Ausgabe neuer Aktien oder im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Sofern die genehmigte Anzahl der Aktien, die ausgegeben werden dürfen, überschritten werden soll, bedarf es hierfür einer vorherigen Änderung der Satzung durch die Gesellschafter (Shareholder).

Begriff und Inhalt der Stammaktien sind gesetzlich nicht definiert und bieten daher der Corporation vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Die Grundform der von Corporations ausgegebenen Aktien sind die so genannten common shares. Darunter werden Aktien ohne spezielle Rechte oder Privilegien gezählt, die die vollständigen Eigentumsrechte an der Corporation repräsentieren. Common shares können grundsätzlich als Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden. Die common shares entsprechen im deutschen Aktienrecht den Stammaktien. Die Rechte, die aus diesen Aktien resultieren, sind weitgehend gleich. Inhaber genießen bestimmte Vermögensrechte, wie
das Recht auf anteilsmäßige Beteiligung am Gewinn durch Dividendenausschüttungen und bei Auflösung der Gesellschaft an der Verteilung des
Liquidationserlöses nach der Befriedigung aller Gläubiger. Insbesondere stehen Aktieninhabern aber bestimmte Kontrollrechte (unter anderem das
Stimmrecht (voting right)) zu, so dass den Aktionären in gewissem Grad die Mitverwaltung an dem Unternehmen zusteht.

Common shares können in den Vereinigten Staaten in verschiedene Gattungen eingeteilt werden, beispielsweise entsprechend der unterschiedlichen Dividendenausschüttungen in Class A und Class B Aktien. Daneben sind auch stimmrechtslose Stammaktien (non voting common stock) und
Stammaktien mit unterschiedlichen Stimmrechten bei gleichen Dividenden- und Vermögensrechten (limited voting common stock) zulässig. Bei letzteren unterscheidet man zwischen Aktien mit Mehrfachstimmrecht und Aktien mit einem Bruchteilsstimmrecht. Aufgrund der Flexibilität sind unterschiedlich ausgestattete Gattungen von Stammaktien weit verbreitet.

Satzung
Mindestangaben in Gründungssatzung (Articles of Incorporation):

Name der Firma
Anzahl der Aktien (Authorized Shares) den Nennwert bei Nennwertaktien beziehungsweise eine Bestimmung, nach der nennwertlose Aktien ausgegeben werden, zum Beispiel Vorzugsaktien (Preferred Shares) eingetragener Gesellschaftssitz (Registered Office)
Name und Adresse der Gründer
Angabe des Gesellschaftszwecks
Angaben zur Geschäftsführung (Board of Directors)

Neben der Satzung können auch schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarungen (Shareholders Agreement) getroffen werden, die beispielsweise
die Vereinbarung eines Veto-Rechts oder sonstige Stimmrechtsvereinbarungen enthalten.

http://www.aczento.com/usa-firmengruendung/gruendungsprozess

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Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätig sind. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern.

Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine Firmengründung im Ausland mit sich bringt, zu 100% zu nutzen. Verlassen Sie sich auf Seriosität und Zuverlässigkeit sowohl bei der Beratung als auch bei der gesamten Organisation Ihrer Firmengründung. Sie erhalten von uns alle Dienstleistungen aus einer Hand und haben zu jeder Zeit einen persönlichen Ansprechpartner, der immer für Sie erreichbar ist.

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Tabacco-store.info, sicher Zigaretten kaufen

Dienstag, April 16th, 2013

Lange hieß es Raucher zahlen mehr…
Tabacco Store und Maximilian Aigner machen es möglich

Gegenfinanziert werden die Entlastungen für die Wirtschaft mit einer Erhöhung der Tabaksteuer. Schon im kommenden Jahr sollen Raucher nach Angaben aus Koalitionskreisen 200 Millionen Euro mehr aufbringen. Der Betrag soll bis 2014 auf 800 Millionen Euro steigen. Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) und Wirtschaftsminister Rainer Brüderle (FDP) lobten die Einigung nach dem nur einstündigen Treffen: Mit den Korrekturen bei der Ökosteuer komme man der Wirtschaft ein Stück entgegen, sagte Schäuble.

Schluss mit dem überteuerten Zigarettenpreisen  darüber Spricht Maximilian Aigner

Nehmen auch sie an den Steuervorteilen von Gran Canarias teil.

Pro erwachsene Person ab 18 Jahren dürfen 4 Stange Zigaretten = 800 Zigaretten pro Tag steuerfrei und zollfrei in jedes europäische Land, inkl. Schweiz, gesendet werden.
Dabei stammen die Zigaretten aus dem europäischen Ausland Gran Canaria (spanisches Zollfrei-Gebiet)

Nicht nur der Preis macht den Unterschied, sondern auch der Inhalt. In Deutschland beinhaltet eine Schachtel gerade mal 17 Zigaretten. Auf Gran Canaria sind immernoch 20 Zigaretten darin enthalten. Bei einer Stange Marlboro erhält man in Deutschland in einer Stange somit umgerechnet anderthalb Schachteln weniger.

Auf Gran Canaria bekommt man alle gängigen Marken, die es auch in Deutschland gibt. Dort bleiben die Preise vorerst konstant.

Informieren Sie sich auf www.Tabacco-store.info

Insgesamt wurden in Deutschland letztes Jahr 81,3 Milliarden Zigaretten verkauft, im Vorjahr waren es 78,5 Mrd.

Nach einem Konzept des Finanzministeriums soll die Tabaksteuer in Deutschland insgesamt auf bis zu 40 Cent angehoben werden.
Bis 2015 könnte sie pro Jahr für eine Packung mit 19 Zigaretten voraussichtlich um 4 bis 8 Cent steigen. Eine Schachtel der meistverkauften Marke «Marlboro» kostet heute 4,90 Euro.

Das 5-Stufen-Modell für eine Steuererhöhung ist am 1. Mai 2011 in Kraft getreten. Es beruht weitgehend auf Plänen der Tabakindustrie. Sie diskutiert seit längerem mit dem Finanzministerium über höhere Abgaben. Mit größerem Widerstand der Zigaretten-Hersteller ist daher nicht zu rechnen.

Auch bei Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak ist eine Mindest-Steuer vorgesehen. «Damit soll verhindert werden, dass der Preisabstand von Zigaretten und Feinschnitt zu den sehr günstigen Zigarren und Zigarillos zu groß wird», heißt es.

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Filesharing-BGH-Eltern müssen Kinder nur aufklären und belehren – nicht überwachen

Dienstag, April 16th, 2013

Die Entscheidung des BGH, die sich mit den Anforderungen an Eltern befasste, sich von der Haftung in Filesharing-Prozessen zu exkulpieren, wenn ihr minderjähriges Kind die Verletzung begangen hat ist im Volltext veröffentlicht. (BGH, 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12))

Sie macht erstmals klar, in welchem Umfang Eltern dazu verpflichtet sind ihre Kinder zu belehren und zu beaufsichtigen.
Zum Hintergrund:

Im Jahre 2007 erstatteten die Rechteinhaber von 1147 in Tauschbörsen zur Verfügung gestellten Titeln Strafanzeige. Bei der daraufhin folgenden Durchsuchung stellte sich heraus, dass es der 12 bzw. 13 jährige Sohn des Ehepaares war, der die Titel zur Verfügung gestellt hatte.

Die Rechteinhaber mahnten das Ehepaar daraufhin ab. Sie postulierten, dass eine elterliche Aufsichtspflichtverletzung vorläge.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde abgegeben, die Zahlung verweigert.

Kaum 5 Jahre später fand sich der Prozess vor dem BGH. Der nun endgültig klar machte, dass Eltern keine Misstrauenspflicht gegenüber ihren Kindern haben.

Der Leitsatz lautet:

“Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits
dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht.

Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.”

Das sind im Vergleich dazu, was Eltern nach Ansicht der Rechteinhaber und Vertreter dieser leisten müssten verhältnismäßig geringe Anforderungen.

Denn diese meinten, dass Eltern zusätzliche technische Sperren einbauen müssten, dass sie die Kinder belehren müssten und vor allem auch laufend kontrollieren müssten.

“Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten ihrem Sohn die Nutzung des Internets in ihrer Abwesenheit nur gestatten dürfen,
wenn sie hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt und deren Einhaltung kontrolliert hätten.”
Es wurde davon ausgegangen, dass eben die Maßnahmen zur Einhaltung der vorgegebenen Verhaltensregeln nicht ausreichend waren. Das Berufungsgericht hatte auch postuliert, dass hierzu technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Firewalls oder dergleichen installiert werden, sowie ein laufende Überwachung erfolgt.

Bereits in einem früheren Urteil hatte der BGH entschieden:

“Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist”

Daraus ergibt sich, “dass Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten.”

Dagegen sind Eltern nach dieser Auffassung grundsätzlich “nicht verpflichtet, dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern vielmehr erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben”

Diese Auffassung vertritt auch der entscheidende Senat.

Weitergehende Maßnahmen sind erst dann notwendig, wenn konrete Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

“Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens.” (Az. I ZR 74/12)

Die Forderung ein Kind müsse gleichsam unter Generalverdacht gestellt und überwacht werden, da es eine ständige Gefahr bedeute wurde vom Senat abschlägig bedacht.

Denn gem. § 1626 I S. 2 BGB sollen die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen.

Auch mit dem Argument, dass die Aufsichtspflicht sich im Verhältnis zur Gefahr steigere konnten die Rechteinhaber nicht punkten. Denn im Verhältnis zum Straßenverkehr oder anderen Gefahrenquellen ist die des Filesharing nicht besonders gewichtig.

Auch eine besonders intensive Aufklärung sei nicht notwendig gewesen.

Fazit:

Das Urteil ist ein weiterer Schritt, der es den Rechteinhabern und ihren Vertretern schwerer macht, ihre Rechte durchzusetzen. Es ändert aber nichts an der Vermutung der Verantwortung des ermittelten Anschlussinhabers gemäß des BGH Urteils “Sommer unseres Lebens”.

Zudem ist zu beachten, dass die Einsichtsfähigkeit, von 7 Jahren bis zu Volljährigkeit zu. Das bedeutet aber Viceversa auch, dass man mit zunehmendem Alter dann dazu übergehen könnte die Kinder selbst abzumahnen bzw. anzugehen.

Es handelt sich hier um einen Fall, der festgestellt wurde in Zeiten, in denen die Staatsanwaltschaft noch Durchsuchungen durchführte. Also definitiv festgestellt wurde, dass bspw. der Computer nur von Sohn genutzt wurde.

Es kann also immer noch keine Entwarnung gegeben werden. Es handelt sich hier um einen Einzelfall.

Rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt ist im Falle einer Abmahnung weiterhin unabdinglich.

Hier gehts zur Rechtsberatung!

Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/wegweiserinternetrecht/news/1503 sowie http://www.wegweiser-internetrecht.de.

Über Rechtsanwalt Dominik Sedlmeir LL.M., M.A.:
Dies ist der Blog von Rechtsanwalt Dominik Sedlmeir, München. Tätigkeitsschwerpunkte Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Urheberrecht und Internetrecht.

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